§ 32 Stmk. SBN (weggefallen)

Satzungen der Steiermärkischen Berg- und Naturwacht

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 28.06.2024 bis 31.12.9999
Für jede Wahl ist ein Wahlprotokoll zu führen, es hat mindestens zu enthalten:

a)

Tag und Ort der Wahlversammlung

b)

die Zahl der anwesenden Wahlberechtigten

c)

den Namen und die Funktion des Vorsitzenden

d)

den Namen des Vertreters der Aufsichtsbehörde

e)

die Anzahl der abgegebenen gültigen und ungültigen Stimmen, getrennt nach den einzelnen Wahlgängen

f)

Namen und Personaldaten der Gewählten

Das Wahlprotokoll ist vom Vorsitzenden und einem weiteren Mitglied der Wahlversammlung zu unterzeichnen.

Je eine Ausfertigung der Wahlprotokolle ist dem Bezirksleiter bzw. dem Landesleiter vorzulegen.

Der Landesvorstand gibt die jeweiligen Wahlergebnisse der zuständigen Aufsichtsbehörde bekannt.

§ 32 Stmk. SBN seit 27.06.2024 weggefallen.

Stand vor dem 27.06.2024

In Kraft vom 25.07.1980 bis 27.06.2024
Für jede Wahl ist ein Wahlprotokoll zu führen, es hat mindestens zu enthalten:

a)

Tag und Ort der Wahlversammlung

b)

die Zahl der anwesenden Wahlberechtigten

c)

den Namen und die Funktion des Vorsitzenden

d)

den Namen des Vertreters der Aufsichtsbehörde

e)

die Anzahl der abgegebenen gültigen und ungültigen Stimmen, getrennt nach den einzelnen Wahlgängen

f)

Namen und Personaldaten der Gewählten

Das Wahlprotokoll ist vom Vorsitzenden und einem weiteren Mitglied der Wahlversammlung zu unterzeichnen.

Je eine Ausfertigung der Wahlprotokolle ist dem Bezirksleiter bzw. dem Landesleiter vorzulegen.

Der Landesvorstand gibt die jeweiligen Wahlergebnisse der zuständigen Aufsichtsbehörde bekannt.

§ 32 Stmk. SBN seit 27.06.2024 weggefallen.

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