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(1) Die Akkreditierung als Prüf-, Überwachungs- oder Zertifizierungsstelle erfolgt auf Grund eines schriftlichen Antrages an die Akkreditierungsbehörde (§ 5) durch Bescheid.
(2) Der Antrag ist in zweifacher Ausfertigung einzubringen und muß alle für die Beurteilung der in diesem Landesgesetz festgelegten Akkreditierungsvoraussetzungen, jedenfalls aber folgende Angaben enthalten:
1. | den Namen und die Anschrift des Antragstellers; | |||||||||
2. | Angaben über rechtliche, wirtschaftliche und bzw. oder fachliche Nahverhältnisse zu Firmen, Körperschaften oder sonstigen Institutionen; | |||||||||
3. | die Art der beantragten Akkreditierung; | |||||||||
4. | das angestrebte Fachgebiet, die Beschreibung der Prüfverfahren, möglichst durch Bezugnahme auf die entsprechenden technischen Spezifikationen (gegebenenfalls mit Einschränkungen), und die Angabe der Produkte oder Produktgruppen, für die die Akkreditierung beantragt wird; | |||||||||
5. | die Namen des gesamtverantwortlichen Leiters für den technischen Bereich, gegebenenfalls seines Stellvertreters und der Zeichnungsberechtigten, die für die fachliche Richtigkeit der Prüfberichte verantwortlich sein sollen; | |||||||||
6. | Angaben über das technische Fachpersonal hinsichtlich Ausbildung, Schulung, technische Kenntnisse und Praxis; | |||||||||
7. | ein Verzeichnis der vorhandenen Prüfeinrichtungen; | |||||||||
8. | das Qualitätssicherungshandbuch. | |||||||||
Zum Zeitpunkt der Antragstellung muß die Eintragung im Firmenbuch nicht nachgewiesen werden. |
(3) Die Landesregierung kann durch Verordnung weitere Antragserfordernisse festlegen, sofern dies notwendig ist, um internationalen Anforderungen genüge zu tun, oder dies eine zeit- und kostensparende Beurteilung der Anträge erleichtert.
(1) Die Akkreditierung als Prüf-, Überwachungs- oder Zertifizierungsstelle erfolgt auf Grund eines schriftlichen Antrages an die Akkreditierungsbehörde (§ 5) durch Bescheid.
(2) Der Antrag ist in zweifacher Ausfertigung einzubringen und muß alle für die Beurteilung der in diesem Landesgesetz festgelegten Akkreditierungsvoraussetzungen, jedenfalls aber folgende Angaben enthalten:
1. | den Namen und die Anschrift des Antragstellers; | |||||||||
2. | Angaben über rechtliche, wirtschaftliche und bzw. oder fachliche Nahverhältnisse zu Firmen, Körperschaften oder sonstigen Institutionen; | |||||||||
3. | die Art der beantragten Akkreditierung; | |||||||||
4. | das angestrebte Fachgebiet, die Beschreibung der Prüfverfahren, möglichst durch Bezugnahme auf die entsprechenden technischen Spezifikationen (gegebenenfalls mit Einschränkungen), und die Angabe der Produkte oder Produktgruppen, für die die Akkreditierung beantragt wird; | |||||||||
5. | die Namen des gesamtverantwortlichen Leiters für den technischen Bereich, gegebenenfalls seines Stellvertreters und der Zeichnungsberechtigten, die für die fachliche Richtigkeit der Prüfberichte verantwortlich sein sollen; | |||||||||
6. | Angaben über das technische Fachpersonal hinsichtlich Ausbildung, Schulung, technische Kenntnisse und Praxis; | |||||||||
7. | ein Verzeichnis der vorhandenen Prüfeinrichtungen; | |||||||||
8. | das Qualitätssicherungshandbuch. | |||||||||
Zum Zeitpunkt der Antragstellung muß die Eintragung im Firmenbuch nicht nachgewiesen werden. |
(3) Die Landesregierung kann durch Verordnung weitere Antragserfordernisse festlegen, sofern dies notwendig ist, um internationalen Anforderungen genüge zu tun, oder dies eine zeit- und kostensparende Beurteilung der Anträge erleichtert.