§ 5 Stmk. SBN (weggefallen)

Satzungen der Steiermärkischen Berg- und Naturwacht

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 28.06.2024 bis 31.12.9999
Der Landesleiter vertritt die Steiermärkische Berg- und Naturwacht nach außen und in seiner Eigenschaft als Vorsitzender des Landestages und des Landesvorstandes diese Organe nach innen§ 5 Stmk. Er ist Leiter der Geschäftsstelle und verantwortlich für den inneren DienstSBN seit 27.06.2024 weggefallen. Schriftstücke mit rechtsverbindlichem oder finanziell verpflichtendem Inhalt unterzeichnet er grundsätzlich gemeinsam mit einem anderen Mitglied des Landesvorstandes. Der Landestag und der Landesvorstand können Sonderregelungen treffen. Kassenanweisungen werden ausnahmslos vom Landesleiter (Stellvertreter) und dem Rechnungsführer (Stellvertreter) gemeinsam unterzeichnet.

Der Landesleiter koordiniert die Tätigkeit der Bezirksleiter und hat über die Durchführung der Arbeitsprogramme und Erledigung der Aufgaben in den Bezirken dem Landesvorstand laufend zu berichten.

Von seiner Verhinderung hat er unverzüglich den Landesleiterstellvertreter zu verständigen. Er hat dafür zu sorgen, daß im Falle seiner Verhinderung ein anderes Mitglied des Landesvorstandes an Bezirkstagungen oder ähnlichen Anlässen teilnimmt.

Stand vor dem 27.06.2024

In Kraft vom 25.07.1980 bis 27.06.2024
Der Landesleiter vertritt die Steiermärkische Berg- und Naturwacht nach außen und in seiner Eigenschaft als Vorsitzender des Landestages und des Landesvorstandes diese Organe nach innen§ 5 Stmk. Er ist Leiter der Geschäftsstelle und verantwortlich für den inneren DienstSBN seit 27.06.2024 weggefallen. Schriftstücke mit rechtsverbindlichem oder finanziell verpflichtendem Inhalt unterzeichnet er grundsätzlich gemeinsam mit einem anderen Mitglied des Landesvorstandes. Der Landestag und der Landesvorstand können Sonderregelungen treffen. Kassenanweisungen werden ausnahmslos vom Landesleiter (Stellvertreter) und dem Rechnungsführer (Stellvertreter) gemeinsam unterzeichnet.

Der Landesleiter koordiniert die Tätigkeit der Bezirksleiter und hat über die Durchführung der Arbeitsprogramme und Erledigung der Aufgaben in den Bezirken dem Landesvorstand laufend zu berichten.

Von seiner Verhinderung hat er unverzüglich den Landesleiterstellvertreter zu verständigen. Er hat dafür zu sorgen, daß im Falle seiner Verhinderung ein anderes Mitglied des Landesvorstandes an Bezirkstagungen oder ähnlichen Anlässen teilnimmt.

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