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(2) Der theoretische Teil hat folgende Lehrgegenstände zu umfassen:
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(3) Der praktische Teil hat - unter Bedachtnahme auf den theoretischen Teil - die Vermittlung der für die Tätigkeit eines Berg- und Schiführers erforderlichen Fertigkeiten in folgenden Lehrgegenständen zu umfassen:
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(4) Die Landesregierung hat den Lehrplan und die Gesamtdauer der Ausbildung durch Verordnung so festzusetzen, daß in dieser Zeit entsprechende Kenntnisse in den Lehrgegenständen gemäß Abs§ 9 Stmk. 2 und 3 sowie in allfälligen weiteren, dem jeweiligen Stand der Technik entsprechenden Lehrgegenständen erworben werden könnenBS 1976 seit 31.12.2022 weggefallen. Die Gesamtdauer des Ausbildungslehrganges hat mindestens 6 Wochen zu betragen.
(5) Die einzelnen Lehrgänge (Abs. 1) sind in der Reihenfolge Felslehrgang, Eislehrgang und Winterlehrgang zu besuchen; vor mehr als 2 Jahren besuchte Lehrgänge sind nicht anzurechnen.
(6) Zur Ausbildung sind Personen zuzulassen, die die Voraussetzungen des § 4 Abs. 1 lit. a bis d erfüllen und außerdem bergsteigerische und schifahrerische Kenntnisse nachweisen, die eine Erreichung des Lehrzieles erwarten lassen. § 4 Abs. 2 gilt sinngemäß.
(7) (Anm.: entfallen)
(8) Hinsichtlich der gesundheitlichen Eignung gilt die Bestimmung des § 4 Abs. 3 sinngemäß. Die berg-steigerischen und schiläuferischen Kenntnisse sind durch Berichte über die in den letzten zwei Jahren durch-geführten Touren nachzuweisen.
(9) (Anm.: entfallen)
(10) (Anm.: entfallen)
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 13/2010
(2) Der theoretische Teil hat folgende Lehrgegenstände zu umfassen:
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(3) Der praktische Teil hat - unter Bedachtnahme auf den theoretischen Teil - die Vermittlung der für die Tätigkeit eines Berg- und Schiführers erforderlichen Fertigkeiten in folgenden Lehrgegenständen zu umfassen:
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(4) Die Landesregierung hat den Lehrplan und die Gesamtdauer der Ausbildung durch Verordnung so festzusetzen, daß in dieser Zeit entsprechende Kenntnisse in den Lehrgegenständen gemäß Abs§ 9 Stmk. 2 und 3 sowie in allfälligen weiteren, dem jeweiligen Stand der Technik entsprechenden Lehrgegenständen erworben werden könnenBS 1976 seit 31.12.2022 weggefallen. Die Gesamtdauer des Ausbildungslehrganges hat mindestens 6 Wochen zu betragen.
(5) Die einzelnen Lehrgänge (Abs. 1) sind in der Reihenfolge Felslehrgang, Eislehrgang und Winterlehrgang zu besuchen; vor mehr als 2 Jahren besuchte Lehrgänge sind nicht anzurechnen.
(6) Zur Ausbildung sind Personen zuzulassen, die die Voraussetzungen des § 4 Abs. 1 lit. a bis d erfüllen und außerdem bergsteigerische und schifahrerische Kenntnisse nachweisen, die eine Erreichung des Lehrzieles erwarten lassen. § 4 Abs. 2 gilt sinngemäß.
(7) (Anm.: entfallen)
(8) Hinsichtlich der gesundheitlichen Eignung gilt die Bestimmung des § 4 Abs. 3 sinngemäß. Die berg-steigerischen und schiläuferischen Kenntnisse sind durch Berichte über die in den letzten zwei Jahren durch-geführten Touren nachzuweisen.
(9) (Anm.: entfallen)
(10) (Anm.: entfallen)
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 13/2010