§ 6 Stmk. HK Nutzungsbewilligung

Steiermärkisches Heilvorkommen- und Kurortegesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 16.10.1962 bis 31.12.9999

(1) Die Nutzung von Heilvorkommen, ausgenommen solcher nach § 1 Abs. 2 lit. c, bedarf der Bewilligung der Landesregierung, die mit Bescheid zu erteilen ist, wenn die nach diesem Gesetz geforderten Voraussetzungen hiefür gegeben sind. Die Landesregierung hat im Bewilligungsbescheid die nach den Erkenntnissen der balneologischen Wissenschaft zur Sicherstellung einer den gesetzlichen Bestimmungen entsprechenden Benützung des Heilvorkommens erforderlichen Bedingungen und Auflagen vorzuschreiben. Die Bewilligung erfolgt auf Antrag, den nur der Eigentümer oder Nutzungsberechtigte des Vorkommens zu stellen berechtigt ist.

(2) Eine Nutzungsbewilligung im Sinne des Abs. 1 darf nur erteilt werden, wenn

a)

die Anerkennung (§ 2) erteilt worden ist,

b)

die hygienisch und technisch einwandfreie Fassung bei Heilquellen, die hygienisch und technisch einwandfreie Gewinnung bzw. Aufbereitung der Produkte eines anderen Heilvorkommens nachgewiesen werden,

c)

bei ortsgebundener Nutzung eines Heilvorkommens gewährleistet ist, daß auch am Ort der Anwendung der Mindestgehalt im Sinne des § 3 lit. b vorhanden ist; nur bei Säuerlingen für Badekuren genügt als Mindestwert eine Menge von 700 mg freies Kohlendioxyd pro Kilogramm im badefertigen Wasser.

(3) Die im Abs. 2 unter lit. b und c geforderten Voraussetzungen sind vom Antragsteller durch ein schriftliches Gutachten eines Sachverständigen nachzuweisen. Die Nachweise dürfen nicht älter als 1 Jahr sein.

(4) Im Bewilligungsverfahren ist ein Gutachten des Landeshauptmannes einzuholen, das zum Antrag vom Standpunkt der sanitären Aufsicht Stellung nimmt.

(5) Jede Nutzung natürlicher Vorkommen als Heilvorkommen entgegen den Vorschriften dieses Gesetzes ist verboten. Als Nutzung in diesem Sinne gilt jedoch nicht die Benützung eines natürlichen Vorkommens zum eigenen persönlichen Gebrauch.

Aktuelle Fassung

In Kraft vom 16.10.1962 bis 31.12.9999

(1) Die Nutzung von Heilvorkommen, ausgenommen solcher nach § 1 Abs. 2 lit. c, bedarf der Bewilligung der Landesregierung, die mit Bescheid zu erteilen ist, wenn die nach diesem Gesetz geforderten Voraussetzungen hiefür gegeben sind. Die Landesregierung hat im Bewilligungsbescheid die nach den Erkenntnissen der balneologischen Wissenschaft zur Sicherstellung einer den gesetzlichen Bestimmungen entsprechenden Benützung des Heilvorkommens erforderlichen Bedingungen und Auflagen vorzuschreiben. Die Bewilligung erfolgt auf Antrag, den nur der Eigentümer oder Nutzungsberechtigte des Vorkommens zu stellen berechtigt ist.

(2) Eine Nutzungsbewilligung im Sinne des Abs. 1 darf nur erteilt werden, wenn

a)

die Anerkennung (§ 2) erteilt worden ist,

b)

die hygienisch und technisch einwandfreie Fassung bei Heilquellen, die hygienisch und technisch einwandfreie Gewinnung bzw. Aufbereitung der Produkte eines anderen Heilvorkommens nachgewiesen werden,

c)

bei ortsgebundener Nutzung eines Heilvorkommens gewährleistet ist, daß auch am Ort der Anwendung der Mindestgehalt im Sinne des § 3 lit. b vorhanden ist; nur bei Säuerlingen für Badekuren genügt als Mindestwert eine Menge von 700 mg freies Kohlendioxyd pro Kilogramm im badefertigen Wasser.

(3) Die im Abs. 2 unter lit. b und c geforderten Voraussetzungen sind vom Antragsteller durch ein schriftliches Gutachten eines Sachverständigen nachzuweisen. Die Nachweise dürfen nicht älter als 1 Jahr sein.

(4) Im Bewilligungsverfahren ist ein Gutachten des Landeshauptmannes einzuholen, das zum Antrag vom Standpunkt der sanitären Aufsicht Stellung nimmt.

(5) Jede Nutzung natürlicher Vorkommen als Heilvorkommen entgegen den Vorschriften dieses Gesetzes ist verboten. Als Nutzung in diesem Sinne gilt jedoch nicht die Benützung eines natürlichen Vorkommens zum eigenen persönlichen Gebrauch.

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