Mit den nachstehenden Auswahlboxen können Sie zwei Versionen wählen und diese miteinander vergleichen. Zusätzlich erlaubt Ihnen dieses Tool eine Hervorhebung der Änderungen vorzunehmen und diese einerseits separat und andererseits in Form eines zusammengeführten Texts anzuzeigen.
Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
Ist eine Textpassage rot hinterlegt, ist diese in der linken Box weggefallen.
(2) Die Landesregierung kann, solange noch keine eigenen Einrichtungen des Landes bestehen, die Aufgaben gemäß Abs§ 12 Stmk. 1 durch Verordnung auf den Steiermärkischen Berg- und Schiführerverband übertragenBS 1976 seit 31.12.2022 weggefallen. Hierbei handelt es sich um eine Aufgabe des übertragenen Wirkungsbereiches mit einem diesbezüglichen Weisungsrecht der Landesregierung.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 13/2010
(2) Die Landesregierung kann, solange noch keine eigenen Einrichtungen des Landes bestehen, die Aufgaben gemäß Abs§ 12 Stmk. 1 durch Verordnung auf den Steiermärkischen Berg- und Schiführerverband übertragenBS 1976 seit 31.12.2022 weggefallen. Hierbei handelt es sich um eine Aufgabe des übertragenen Wirkungsbereiches mit einem diesbezüglichen Weisungsrecht der Landesregierung.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 13/2010