§ 4 Stmk. KO 2000 (weggefallen)

Steiermärkische Kehrordnung 2000

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.02.2018 bis 31.12.9999
(1) Benützte Feuerungsanlagen sind in der Heizperiode (§ 2 Z 3§ 4 ) in annähernd regelmäßigen Intervallen durch den Rauchfangkehrer zu reinigenStmk.

(2) Die Anzahl der Kehrungen richtet sich dabei nach der Art des verwendeten Brennstoffes und der Konstruktion der Feuerungsanlage gemäß der folgenden Tabelle:

Reinigungs- und Überprüfungsfristen

Feuerungsanlagen für

feste Brennstoffe

Reinigungs- und Überprüfungsfristen

1

Herde und Öfen

sowie dazugehörige

Verbindungsstücke

3 x in der Heizperiode vom

Eigentümer bzw. Verfügungs-

berechtigten zu reinigen oder

reinigen zu lassen

bei Betrieb außerhalb

der Heizperiode 1 x zusätzlich

2

zu 1 gehörige Rauchfänge

3 x durch den Rauchfangkehrer

in der Heizperiode

bei Betrieb außerhalb

der Heizperiode 1 x zusätzlich

3a

Feuerungsanlagen

bis einschließlich 120 kW

vor dem 1. 1. 1995 hergestellt

4 x durch den

Rauchfangkehrer

in der Heizperiode

bei Betrieb außerhalb

der Heizperiode 1 x zusätzlich

3b

Feuerungsanlagen

bis einschließlich 120 kW

nach dem 31. 12. 1994 hergestellt

3 x durch den Rauchfangkehrer

in der Heizperiode

bei Betrieb außerhalb

der Heizperiode 1 x zusätzlich

4

Feuerungsanlagen über 120 kW

sind monatlich vom Rauchfangkehrer bei Betrieb zu reinigen

5

Feuerungsanlagen in Betrieb mit

geprüftem Dampfkesselwärter

kann vom dort beschäftigen und geprüften Dampfkesselwärter

gereinigt werden, jedoch zusätzlich 1 x jährlich durch den

Rauchfangkehrer

Feuerungsanlagen für flüssige

Brennstoffe

Reinigungs- und Überprüfungsfristen

1

Herde und Öfen sowie dazu-

gehörige Verbindungsstücke

2 x in der Heizperiode vom

Eigentümer bzw. Verfügungs-

berechtigten zu reinigen oder

reinigen zu lassen

bei Betrieb außerhalb

der Heizperiode 1 x zusätzlich

2

zu 1 gehörige Rauchfänge

2 x durch den Rauchfangkehrer

in der Heizperiode

bei Betrieb außerhalb

der Heizperiode 1 x zusätzlich

3

Feuerungsanlagen

bis einschließlich 120 kW

2 x durch den Rauchfangkehrer

in der Heizperiode

bei Betrieb außerhalb

der Heizperiode 1 x zusätzlich

4

Feuerungsanlagen über 120 kW

sind monatlich vom Rauchfangkehrer bei Betrieb zu reinigen

5

Feuerungsanlagen in Betrieb mit

geprüftem Dampfkesselwärter

kann vom dort beschäftigten und geprüften Dampfkesselwärter

gereinigt werden, jedoch zusätzlich 1 x jährlich durch den

Rauchfangkehrer

Feuerungsanlagen

für gasförmige Brennstoffe

Reinigungs- und Überprüfungsfristen

1

alle Feuerungsanlagen

1 x jährlich durch den Rauchfangkehrer

(3) Bezogen auf die Tabelle sind folgende Ausnahmen zu berücksichtigen:

a)

Feuerungsanlagen mit festen oder flüssigen Brennstoffen in gewerblichen Betrieben, die nicht nur der Erwärmung der Geschäftsräumlichkeiten und dem Bereiten von Warmwasser dienen, sind monatlich durch den Rauchfangkehrer zu reinigen.

b)

Feuerungsanlagen mit festen oder flüssigen Brennstoffen bis einschließlich 120 kW, die neben gasbefeuerten Anlagen betriebsbereit gehalten werden, sind 2 x jährlich durch den Rauchfangkehrer zu reinigen.

c)

Einzelfeuerstätten sind 1 x jährlich vom Rauchfangkehrer zu überprüfen.

KO 2000 seit 31.01.2018 weggefallen.

Stand vor dem 31.01.2018

In Kraft vom 01.01.2001 bis 31.01.2018
(1) Benützte Feuerungsanlagen sind in der Heizperiode (§ 2 Z 3§ 4 ) in annähernd regelmäßigen Intervallen durch den Rauchfangkehrer zu reinigenStmk.

(2) Die Anzahl der Kehrungen richtet sich dabei nach der Art des verwendeten Brennstoffes und der Konstruktion der Feuerungsanlage gemäß der folgenden Tabelle:

Reinigungs- und Überprüfungsfristen

Feuerungsanlagen für

feste Brennstoffe

Reinigungs- und Überprüfungsfristen

1

Herde und Öfen

sowie dazugehörige

Verbindungsstücke

3 x in der Heizperiode vom

Eigentümer bzw. Verfügungs-

berechtigten zu reinigen oder

reinigen zu lassen

bei Betrieb außerhalb

der Heizperiode 1 x zusätzlich

2

zu 1 gehörige Rauchfänge

3 x durch den Rauchfangkehrer

in der Heizperiode

bei Betrieb außerhalb

der Heizperiode 1 x zusätzlich

3a

Feuerungsanlagen

bis einschließlich 120 kW

vor dem 1. 1. 1995 hergestellt

4 x durch den

Rauchfangkehrer

in der Heizperiode

bei Betrieb außerhalb

der Heizperiode 1 x zusätzlich

3b

Feuerungsanlagen

bis einschließlich 120 kW

nach dem 31. 12. 1994 hergestellt

3 x durch den Rauchfangkehrer

in der Heizperiode

bei Betrieb außerhalb

der Heizperiode 1 x zusätzlich

4

Feuerungsanlagen über 120 kW

sind monatlich vom Rauchfangkehrer bei Betrieb zu reinigen

5

Feuerungsanlagen in Betrieb mit

geprüftem Dampfkesselwärter

kann vom dort beschäftigen und geprüften Dampfkesselwärter

gereinigt werden, jedoch zusätzlich 1 x jährlich durch den

Rauchfangkehrer

Feuerungsanlagen für flüssige

Brennstoffe

Reinigungs- und Überprüfungsfristen

1

Herde und Öfen sowie dazu-

gehörige Verbindungsstücke

2 x in der Heizperiode vom

Eigentümer bzw. Verfügungs-

berechtigten zu reinigen oder

reinigen zu lassen

bei Betrieb außerhalb

der Heizperiode 1 x zusätzlich

2

zu 1 gehörige Rauchfänge

2 x durch den Rauchfangkehrer

in der Heizperiode

bei Betrieb außerhalb

der Heizperiode 1 x zusätzlich

3

Feuerungsanlagen

bis einschließlich 120 kW

2 x durch den Rauchfangkehrer

in der Heizperiode

bei Betrieb außerhalb

der Heizperiode 1 x zusätzlich

4

Feuerungsanlagen über 120 kW

sind monatlich vom Rauchfangkehrer bei Betrieb zu reinigen

5

Feuerungsanlagen in Betrieb mit

geprüftem Dampfkesselwärter

kann vom dort beschäftigten und geprüften Dampfkesselwärter

gereinigt werden, jedoch zusätzlich 1 x jährlich durch den

Rauchfangkehrer

Feuerungsanlagen

für gasförmige Brennstoffe

Reinigungs- und Überprüfungsfristen

1

alle Feuerungsanlagen

1 x jährlich durch den Rauchfangkehrer

(3) Bezogen auf die Tabelle sind folgende Ausnahmen zu berücksichtigen:

a)

Feuerungsanlagen mit festen oder flüssigen Brennstoffen in gewerblichen Betrieben, die nicht nur der Erwärmung der Geschäftsräumlichkeiten und dem Bereiten von Warmwasser dienen, sind monatlich durch den Rauchfangkehrer zu reinigen.

b)

Feuerungsanlagen mit festen oder flüssigen Brennstoffen bis einschließlich 120 kW, die neben gasbefeuerten Anlagen betriebsbereit gehalten werden, sind 2 x jährlich durch den Rauchfangkehrer zu reinigen.

c)

Einzelfeuerstätten sind 1 x jährlich vom Rauchfangkehrer zu überprüfen.

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