§ 6 Stmk. SBN (weggefallen)

Satzungen der Steiermärkischen Berg- und Naturwacht

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 28.06.2024 bis 31.12.9999
Die Rechnungsprüfer (§ 4 lit§ 6 Stmk. d) sind in ihrer Prüfungstätigkeit unabhängig und dem Landestag verantwortlichSBN seit 27.06.2024 weggefallen. Rechnungsprüfer (§ 8) können nicht gleichzeitig Mitglieder des Landesvorstandes sein. Sie wählen aus ihrer Mitte einen Vorsitzenden. Er beruft zu den einzelnen Prüfungen ein und erstattet die Prüfungsberichte.

Die Rechnungsprüfer sind berechtigt, jederzeit in alle Kassen- und Vermögensaufzeichnungen der Geschäftsstelle Einsicht zu nehmen.

Die Prüfungsberichte sind dem Landestag schriftlich vorzulegen.

Über Antrag eines Organes (§ 4 lit. a-c) überprüfen die Rechnungsprüfer auch die finanzielle Gebarung der Bezirksleiter oder Ortseinsatzleiter.

Die Prüfungsberichte sind über den Landesvorstand schriftlich dem Landestag vorzulegen.

Stand vor dem 27.06.2024

In Kraft vom 25.07.1980 bis 27.06.2024
Die Rechnungsprüfer (§ 4 lit§ 6 Stmk. d) sind in ihrer Prüfungstätigkeit unabhängig und dem Landestag verantwortlichSBN seit 27.06.2024 weggefallen. Rechnungsprüfer (§ 8) können nicht gleichzeitig Mitglieder des Landesvorstandes sein. Sie wählen aus ihrer Mitte einen Vorsitzenden. Er beruft zu den einzelnen Prüfungen ein und erstattet die Prüfungsberichte.

Die Rechnungsprüfer sind berechtigt, jederzeit in alle Kassen- und Vermögensaufzeichnungen der Geschäftsstelle Einsicht zu nehmen.

Die Prüfungsberichte sind dem Landestag schriftlich vorzulegen.

Über Antrag eines Organes (§ 4 lit. a-c) überprüfen die Rechnungsprüfer auch die finanzielle Gebarung der Bezirksleiter oder Ortseinsatzleiter.

Die Prüfungsberichte sind über den Landesvorstand schriftlich dem Landestag vorzulegen.

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