Mit den nachstehenden Auswahlboxen können Sie zwei Versionen wählen und diese miteinander vergleichen. Zusätzlich erlaubt Ihnen dieses Tool eine Hervorhebung der Änderungen vorzunehmen und diese einerseits separat und andererseits in Form eines zusammengeführten Texts anzuzeigen.
Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
Ist eine Textpassage rot hinterlegt, ist diese in der linken Box weggefallen.
| ||||||||||
| ||||||||||
|
(2) Den Bezirksleitern und Ortseinsatzleitern obliegt die Verwaltung und zweckentsprechende Verwendung der ihnen für ihre Einsatzbereiche von der Steiermärkischen Berg- und Naturwacht überlassenen Vermögenswerte, wozu insbesondere gehören:
|
| |||||||||
|
| |||||||||
|
| |||||||||
|
| |||||||||
|
(3) Zur Verhinderung zweckfremder oder mißbräuchlicher Verwendung kann der Landesvorstand Vermögen und Vermögenswerte einziehen, die Sperre von Konten verfügen oder andere Maßnahmen treffen, die geeignet sind, die Steiermärkische Berg- und Naturwacht vor Schäden jedweder Art zu bewahren SBN seit 27.06.2024 weggefallen.
| ||||||||||
| ||||||||||
|
(2) Den Bezirksleitern und Ortseinsatzleitern obliegt die Verwaltung und zweckentsprechende Verwendung der ihnen für ihre Einsatzbereiche von der Steiermärkischen Berg- und Naturwacht überlassenen Vermögenswerte, wozu insbesondere gehören:
|
| |||||||||
|
| |||||||||
|
| |||||||||
|
| |||||||||
|
(3) Zur Verhinderung zweckfremder oder mißbräuchlicher Verwendung kann der Landesvorstand Vermögen und Vermögenswerte einziehen, die Sperre von Konten verfügen oder andere Maßnahmen treffen, die geeignet sind, die Steiermärkische Berg- und Naturwacht vor Schäden jedweder Art zu bewahren SBN seit 27.06.2024 weggefallen.