§ 13 Stmk. AKG Gemeinsame Voraussetzungen

Steiermärkisches Akkreditierungsgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.09.1995 bis 31.12.9999

(1) Prüf-, Überwachungs- und Zertifizierungsstellen und ihr Personal müssen frei von jedem kommerziellen, finanziellen und anderem Einfluß sein, der ihr technisches Urteil beeinflussen könnte; insbesondere darf die Vergütung des zu Prüf-, Überwachungs- und Zertifizierungstätigkeiten eingesetzten Personals weder von der Zahl der durchgeführten Prüfungen, Überwachungen und Zertifizierungen noch von deren Ergebnissen abhängen.

(2) Prüf-, und Überwachungs- und Zertifizierungsstellen müssen einen gesamtverantwortlichen Leiter für den technischen Bereich bestellt haben sowie über ausreichend Personal verfügen, welche die zur Erfüllung ihrer Aufgaben notwendige Ausbildung und Schulung sowie die notwendigen technischen Kenntnisse und Erfahrungen besitzen müssen.

(3) Für jedes Fachgebiet muß ein Zeichnungsberechtigter vorhanden sein, der die Verantwortung für die fachliche Richtigkeit der Prüf- und Überwachungsberichte bzw. der Zertifizierungen trägt.

(4) Hinsichtlich des gesamtverantwortlichen Leiters nach Abs. 2 und der Zeichnungsberechtigten dürfen keine Tatsachen vorliegen, die ihre Zuverlässigkeit im Hinblick auf die ihnen in diesem Landesgesetz übertragenen Aufgaben zweifelhaft erscheinen lassen.

(5) Prüf-, Überwachungs- und Zertifizierungsstellen müssen mit allen für eine ordnungsgemäße Durchführung der beantragten Prüfverfahren erforderlichen Räumlichkeiten und Einrichtungen ausgestattet sein.

(6) Prüf-, Überwachungs- und Zertifizierungsstellen haben ein Qualitätssicherungssystem zu betreiben, das der Art, der Bedeutung und dem Umfang der auszuführenden Tätigkeiten entspricht. Dieses System muß in einem Qualitätssicherungshandbuch festgehalten sein, das dem Personal der akkreditierten Stelle zur Verfügung stehen muß.

(7) Die Landesregierung kann unter Bedachtnahme auf den Stand der Technik, auf völkerrechtliche Verpflichtungen der Republik Österreich sowie auf vergleichbare Vorschriften des Auslandes und Richtlinien internationaler Organisationen und Staatengemeinschaften durch Verordnung nähere Anforderungen an die Qualifikation und Unabhängigkeit des Personals, die Räumlichkeiten, die Beschaffenheit der Einrichtungen, die Gestaltung der Organisation der zu akkreditierenden bzw. akkreditierten Stelle, den Inhalt und die Gestaltung des Prüf- bzw. Überwachungsberichtes und den Aufbau des Qualitätssicherungssystems erlassen, wenn dies zur Sicherung der Qualifikation der zu akkreditierenden bzw. akkreditierten Stellen im Vergleich zum internationalen Niveau oder zur Sicherstellung der internationalen Anerkennung österreichischer Prüf- und Überwachungsberichte bzw. Zertifikate erforderlich ist.

Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.09.1995 bis 31.12.9999

(1) Prüf-, Überwachungs- und Zertifizierungsstellen und ihr Personal müssen frei von jedem kommerziellen, finanziellen und anderem Einfluß sein, der ihr technisches Urteil beeinflussen könnte; insbesondere darf die Vergütung des zu Prüf-, Überwachungs- und Zertifizierungstätigkeiten eingesetzten Personals weder von der Zahl der durchgeführten Prüfungen, Überwachungen und Zertifizierungen noch von deren Ergebnissen abhängen.

(2) Prüf-, und Überwachungs- und Zertifizierungsstellen müssen einen gesamtverantwortlichen Leiter für den technischen Bereich bestellt haben sowie über ausreichend Personal verfügen, welche die zur Erfüllung ihrer Aufgaben notwendige Ausbildung und Schulung sowie die notwendigen technischen Kenntnisse und Erfahrungen besitzen müssen.

(3) Für jedes Fachgebiet muß ein Zeichnungsberechtigter vorhanden sein, der die Verantwortung für die fachliche Richtigkeit der Prüf- und Überwachungsberichte bzw. der Zertifizierungen trägt.

(4) Hinsichtlich des gesamtverantwortlichen Leiters nach Abs. 2 und der Zeichnungsberechtigten dürfen keine Tatsachen vorliegen, die ihre Zuverlässigkeit im Hinblick auf die ihnen in diesem Landesgesetz übertragenen Aufgaben zweifelhaft erscheinen lassen.

(5) Prüf-, Überwachungs- und Zertifizierungsstellen müssen mit allen für eine ordnungsgemäße Durchführung der beantragten Prüfverfahren erforderlichen Räumlichkeiten und Einrichtungen ausgestattet sein.

(6) Prüf-, Überwachungs- und Zertifizierungsstellen haben ein Qualitätssicherungssystem zu betreiben, das der Art, der Bedeutung und dem Umfang der auszuführenden Tätigkeiten entspricht. Dieses System muß in einem Qualitätssicherungshandbuch festgehalten sein, das dem Personal der akkreditierten Stelle zur Verfügung stehen muß.

(7) Die Landesregierung kann unter Bedachtnahme auf den Stand der Technik, auf völkerrechtliche Verpflichtungen der Republik Österreich sowie auf vergleichbare Vorschriften des Auslandes und Richtlinien internationaler Organisationen und Staatengemeinschaften durch Verordnung nähere Anforderungen an die Qualifikation und Unabhängigkeit des Personals, die Räumlichkeiten, die Beschaffenheit der Einrichtungen, die Gestaltung der Organisation der zu akkreditierenden bzw. akkreditierten Stelle, den Inhalt und die Gestaltung des Prüf- bzw. Überwachungsberichtes und den Aufbau des Qualitätssicherungssystems erlassen, wenn dies zur Sicherung der Qualifikation der zu akkreditierenden bzw. akkreditierten Stellen im Vergleich zum internationalen Niveau oder zur Sicherstellung der internationalen Anerkennung österreichischer Prüf- und Überwachungsberichte bzw. Zertifikate erforderlich ist.

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