§ 11 Stmk. BN 1977 (weggefallen)

Steiermärkisches Berg- und Naturwachtgesetz 1977

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 18.06.2024 bis 31.12.9999
(1) Der Ortseinsatzleiter und sein Stellvertreter werden von den Berg- und Naturwächtern eines Ortseinsatzgebietes gewählt§ 11 Stmk.

(2) Dem Ortseinsatzleiter obliegt:

a)

die Koordinierung der Tätigkeit der Berg- und Naturwächter eines Ortseinsatzgebietes,

b)

die Vorlage eines Tätigkeitsberichtes und Rechnungsabschlusses an den Bezirksleiter.

(3) Der Ortseinsatzleiter ist an die Weisungen des Bezirksleiters gebunden BN 1977 seit 17.06.2024 weggefallen.

Stand vor dem 17.06.2024

In Kraft vom 01.09.1977 bis 17.06.2024
(1) Der Ortseinsatzleiter und sein Stellvertreter werden von den Berg- und Naturwächtern eines Ortseinsatzgebietes gewählt§ 11 Stmk.

(2) Dem Ortseinsatzleiter obliegt:

a)

die Koordinierung der Tätigkeit der Berg- und Naturwächter eines Ortseinsatzgebietes,

b)

die Vorlage eines Tätigkeitsberichtes und Rechnungsabschlusses an den Bezirksleiter.

(3) Der Ortseinsatzleiter ist an die Weisungen des Bezirksleiters gebunden BN 1977 seit 17.06.2024 weggefallen.

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