§ 14 Stmk. BN 1977 (weggefallen)

Steiermärkisches Berg- und Naturwachtgesetz 1977

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 18.06.2024 bis 31.12.9999
(1) Soweit der Aufwand der Steiermärkischen Berg- und Naturwacht nicht durch Eigenmittel gedeckt werden kann, hat die Landesregierung für die Bereitstellung der zur Erfüllung der gesetzlichen Aufgaben erforderlichen Mittel zu sorgen§ 14 Stmk.

(2) Die Verwendung der Mittel hat nach den Grundsätzen der Zweckmäßigkeit, Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit zu erfolgen BN 1977 seit 17.06.2024 weggefallen.

Stand vor dem 17.06.2024

In Kraft vom 01.09.1977 bis 17.06.2024
(1) Soweit der Aufwand der Steiermärkischen Berg- und Naturwacht nicht durch Eigenmittel gedeckt werden kann, hat die Landesregierung für die Bereitstellung der zur Erfüllung der gesetzlichen Aufgaben erforderlichen Mittel zu sorgen§ 14 Stmk.

(2) Die Verwendung der Mittel hat nach den Grundsätzen der Zweckmäßigkeit, Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit zu erfolgen BN 1977 seit 17.06.2024 weggefallen.

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