§ 9 Stmk. SG

Steiermärkisches Sammlungsgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 10.10.1969 bis 31.12.9999

(1) Die Erteilung der Bewilligung und die Besorgung der Aufgaben nach § 8 obliegt:

a)

der Landesregierung für Sammlungen, die sich über das Gebiet von zwei oder mehreren politischen Bezirken oder auf das ganze Land erstrecken,

b)

der Bezirksverwaltungsbehörde, soweit die Sammlung in zwei oder mehreren Gemeinden des politischen Bezirkes oder im ganzen Bezirk veranstaltet wird,

c)

sonst dem Bürgermeister.

(2) Die Aufgaben, die dem Bürgermeister nach Abs.1 obliegen, fallen in den eigenen Wirkungsbereich der Gemeinde, wenn das Sammlungsergebnis innerhalb der Gemeinde aufgebracht und ausschließlich oder überwiegend für Interessen der Gemeinde oder ihrer Bewohner verwendet wird.

(3) Die Landesregierung hat die von ihr erteilten Bewilligungen in der „Grazer Zeitung – Amtsblatt für das Land Steiermark“ kundzumachen. Bewilligungen der Bezirksverwaltungsbehörden sind von diesen den Gemeinden bekanntzugeben, in deren Bereich die Sammlung stattfindet.

Anm.: ist in der Fassung LGBl. Nr. 159/1969

Aktuelle Fassung

In Kraft vom 10.10.1969 bis 31.12.9999

(1) Die Erteilung der Bewilligung und die Besorgung der Aufgaben nach § 8 obliegt:

a)

der Landesregierung für Sammlungen, die sich über das Gebiet von zwei oder mehreren politischen Bezirken oder auf das ganze Land erstrecken,

b)

der Bezirksverwaltungsbehörde, soweit die Sammlung in zwei oder mehreren Gemeinden des politischen Bezirkes oder im ganzen Bezirk veranstaltet wird,

c)

sonst dem Bürgermeister.

(2) Die Aufgaben, die dem Bürgermeister nach Abs.1 obliegen, fallen in den eigenen Wirkungsbereich der Gemeinde, wenn das Sammlungsergebnis innerhalb der Gemeinde aufgebracht und ausschließlich oder überwiegend für Interessen der Gemeinde oder ihrer Bewohner verwendet wird.

(3) Die Landesregierung hat die von ihr erteilten Bewilligungen in der „Grazer Zeitung – Amtsblatt für das Land Steiermark“ kundzumachen. Bewilligungen der Bezirksverwaltungsbehörden sind von diesen den Gemeinden bekanntzugeben, in deren Bereich die Sammlung stattfindet.

Anm.: ist in der Fassung LGBl. Nr. 159/1969

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