§ 9 Stmk. AKG Verzeichnis

Steiermärkisches Akkreditierungsgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.09.1995 bis 31.12.9999

(1) Die Akkreditierungsbehörde hat ein Verzeichnis der akkreditierten Stellen mit Angabe des fachlichen Umfanges der Akkreditierung zu führen und auf dem neuesten Stand zu halten. Dieses Verzeichnis hat bei der Akkreditierungsbehörde zur öffentlichen Einsicht aufzuliegen.

(2) Die Akkreditierungsbehörde hat für einen Erfahrungsaustausch zwischen den von ihr akkreditierten Stellen zu sorgen und sich am Erfahrungsaustausch mit ausländischen und anderen inländischen Akkreditierungsbehörden zu beteiligen.

Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.09.1995 bis 31.12.9999

(1) Die Akkreditierungsbehörde hat ein Verzeichnis der akkreditierten Stellen mit Angabe des fachlichen Umfanges der Akkreditierung zu führen und auf dem neuesten Stand zu halten. Dieses Verzeichnis hat bei der Akkreditierungsbehörde zur öffentlichen Einsicht aufzuliegen.

(2) Die Akkreditierungsbehörde hat für einen Erfahrungsaustausch zwischen den von ihr akkreditierten Stellen zu sorgen und sich am Erfahrungsaustausch mit ausländischen und anderen inländischen Akkreditierungsbehörden zu beteiligen.

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