§ 13 Stmk. SBN (weggefallen)

Satzungen der Steiermärkischen Berg- und Naturwacht

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 28.06.2024 bis 31.12.9999
(1) Hat sich jemand um die Erfüllung der Aufgaben der Steiermärkischen Berg- und Naturwacht in Bezirken oder Ortseinsatzstellen besondere Verdienste erworben, kann er ausgezeichnet werden§ 13 Stmk.

(2) Berg- und Naturwächter, die besondere Leistungen erbringen und durch ihren Arbeitseinsatz und ihr Verhalten beispielgebend wirken, können über Antrag des Ortseinsatzleiters, Bezirksleiters oder des Landesvorstandes ausgezeichnet werden SBN seit 27.06.2024 weggefallen.

(3) Schriftliche Anträge dazu sind an den Landesvorstand zu richten.

Stand vor dem 27.06.2024

In Kraft vom 25.07.1980 bis 27.06.2024
(1) Hat sich jemand um die Erfüllung der Aufgaben der Steiermärkischen Berg- und Naturwacht in Bezirken oder Ortseinsatzstellen besondere Verdienste erworben, kann er ausgezeichnet werden§ 13 Stmk.

(2) Berg- und Naturwächter, die besondere Leistungen erbringen und durch ihren Arbeitseinsatz und ihr Verhalten beispielgebend wirken, können über Antrag des Ortseinsatzleiters, Bezirksleiters oder des Landesvorstandes ausgezeichnet werden SBN seit 27.06.2024 weggefallen.

(3) Schriftliche Anträge dazu sind an den Landesvorstand zu richten.

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