§ 14 Stmk. BS 1976 (weggefallen)

Steiermärkisches Berg- und Schiführergesetz 1976

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2023 bis 31.12.9999
(1) Aufgabe des Berg- und Schiführers ist die sichere Führung von Personen, die seine Dienste in Anspruch nehmen, zum vereinbarten Ziel und zurück.

(2) Der Berg- und Schiführer ist verpflichtet, die gleichzeitige Führung von mehreren Personen abzulehnen oder die Mitnahme weiterer Führer zu verlangen, wenn dies nach dem Schwierigkeitsgrad, der geplanten Bergfahrt oder nach besonderen klima- oder witterungsbedingten Umständen oder nach der Leistungsfähigkeit der zu führenden Person geboten ist§ 14 Stmk. Der Berg- und Schiführer ist verpflichtet, Personen, die den Anforderungen der beabsichtigten Bergfahrt augenscheinlich nicht gewachsen oder mangelhaft ausgerüstet sind, von der Teilnahme auszuschließen bzwBS 1976 seit 31.12.2022 weggefallen. die Führung abzulehnen.

(3) Der Berg- und Schiführer ist jedoch berechtigt, zur Vorbereitung der geplanten Bergfahrt dem zu Führenden die dazu erforderlichen Fertigkeiten und Kenntnisse zu vermitteln. Dies gilt bei Fels- und Eistouren bis zum Schwierigkeitsgrad V. Im Bereiche des hochalpinen Schilaufes erstreckt sich diese Berechtigung ausnahmslos auf die besonderen Fertigkeiten und Kenntnisse, die der hochalpine Schilauf erfordert.

(4) Der Berg- und Schiführer hat eine begonnene Bergfahrt vollständig zum vereinbarten Ziel einschließlich des vereinbarten Rückweges durchzuführen, wenn nicht während der Bergfahrt eine die Sicherheit des Geführten nicht gefährdende abweichende Vereinbarung getroffen wird. Treten unvorhersehbare besondere Umstände, wie schlechtes Wetter, ungünstige Schnee- oder Eisverhältnisse oder offenbar werdende mangelnde Leistungsfähigkeit eines Geführten auf, die es geboten erscheinen lassen, die Bergfahrt abzubrechen, so hat der Berg- und Schiführer nachhaltig darauf zu dringen und die geführten Personen zum Ausgangspunkt der Bergfahrt zurückzuführen oder, wenn dies im Hinblick auf deren Sicherheit nicht ratsam oder aus einem anderen Grund nicht zweckmäßig erscheint, das nach der Lage des Falles sonst Gebotene zu veranlassen.

Stand vor dem 31.12.2022

In Kraft vom 01.10.1976 bis 31.12.2022
(1) Aufgabe des Berg- und Schiführers ist die sichere Führung von Personen, die seine Dienste in Anspruch nehmen, zum vereinbarten Ziel und zurück.

(2) Der Berg- und Schiführer ist verpflichtet, die gleichzeitige Führung von mehreren Personen abzulehnen oder die Mitnahme weiterer Führer zu verlangen, wenn dies nach dem Schwierigkeitsgrad, der geplanten Bergfahrt oder nach besonderen klima- oder witterungsbedingten Umständen oder nach der Leistungsfähigkeit der zu führenden Person geboten ist§ 14 Stmk. Der Berg- und Schiführer ist verpflichtet, Personen, die den Anforderungen der beabsichtigten Bergfahrt augenscheinlich nicht gewachsen oder mangelhaft ausgerüstet sind, von der Teilnahme auszuschließen bzwBS 1976 seit 31.12.2022 weggefallen. die Führung abzulehnen.

(3) Der Berg- und Schiführer ist jedoch berechtigt, zur Vorbereitung der geplanten Bergfahrt dem zu Führenden die dazu erforderlichen Fertigkeiten und Kenntnisse zu vermitteln. Dies gilt bei Fels- und Eistouren bis zum Schwierigkeitsgrad V. Im Bereiche des hochalpinen Schilaufes erstreckt sich diese Berechtigung ausnahmslos auf die besonderen Fertigkeiten und Kenntnisse, die der hochalpine Schilauf erfordert.

(4) Der Berg- und Schiführer hat eine begonnene Bergfahrt vollständig zum vereinbarten Ziel einschließlich des vereinbarten Rückweges durchzuführen, wenn nicht während der Bergfahrt eine die Sicherheit des Geführten nicht gefährdende abweichende Vereinbarung getroffen wird. Treten unvorhersehbare besondere Umstände, wie schlechtes Wetter, ungünstige Schnee- oder Eisverhältnisse oder offenbar werdende mangelnde Leistungsfähigkeit eines Geführten auf, die es geboten erscheinen lassen, die Bergfahrt abzubrechen, so hat der Berg- und Schiführer nachhaltig darauf zu dringen und die geführten Personen zum Ausgangspunkt der Bergfahrt zurückzuführen oder, wenn dies im Hinblick auf deren Sicherheit nicht ratsam oder aus einem anderen Grund nicht zweckmäßig erscheint, das nach der Lage des Falles sonst Gebotene zu veranlassen.

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