§ 8 Stmk. LRG 1974 Überwachungsorgane

Steiermärkisches Luftreinhaltegesetz 1974

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.11.1974 bis 31.12.9999

(1) Für die Überwachung der Luftgüte sind durch die Landesregierung Überwachungsorgane auf die Dauer von fünf Jahren zu bestellen. Die Bestellung zum Überwachungsorgan bedarf der Annahme durch den Betroffenen.

(2) Überwachungsorgane können nur Personen sein, die

a)

österreichische Staatsbürger sind,

b)

die erforderliche körperliche und geistige Eignung und die Vertrauenswürdigkeit besitzen,

c)

das 19. Lebensjahr vollendet haben,

d)

die erforderlichen Kenntnisse (Abs. 3) nachweisen können sowie mit [den Rechten und Pflichten einer öffentlichen Wache und mit den ihnen zugewiesenen Aufgaben der Luftgüteüberwachung vertraut sind.

(3) Die nach Abs. 2 lit. d nachzuweisenden Kenntnisse umfassen:

a)

die Kenntnis dieses Gesetzes und der auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Verordnungen sowie sonstiger Landesgesetze, soweit sie Bestimmungen zur Luftreinhaltung enthalten;

b)

Grundbegriffe der Chemie sowie Kenntnisse über technische Einrichtungen zur Luftreinhaltung und über Meßtechnik;

c)

Pflichten und Rechte der Überwachungsorgane.

(4) Der Nachweis nach Abs. 2 lit. d entfällt bei Personen, die im Bundes-, Landes- oder Gemeindedienst eine Prüfung in einschlägigen Fachgebieten abgelegt haben, bei Ziviltechnikern im Rahmen ihrer Befugnis, sowie bei Personen, die bei Instituten, Anstalten usw. (§ 5 Abs. 4) einschlägig tätig sind.

(5) Die Überwachungsorgane sind zu vereidigen und mit Dienstausweis zu versehen. Sie genießen bei Ausübung der Überwachungstätigkeit den besonderen Schutz, den das Strafgesetzbuch (§ 270 StGB., BGBl. Nr. 60/1974) Beamten während einer Amtshandlung einräumt. Der mit einem Lichtbild zu versehende Dienstausweis hat neben Ausstellungsdatum, Namen, Geburtsdatum und Wohnsitz des Überwachungsorganes auch den örtlichen Wirkungskreis zu enthalten.

(6) Die Bestellung nach Abs. 1 (ist bei Wegfall einer der Voraussetzungen nach Abs. 2 lit. a und b zu widerrufen.

(7) Über die bestellten Überwachungsorgane hat die Landesregierung ein Verzeichnis zu führen.

Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.11.1974 bis 31.12.9999

(1) Für die Überwachung der Luftgüte sind durch die Landesregierung Überwachungsorgane auf die Dauer von fünf Jahren zu bestellen. Die Bestellung zum Überwachungsorgan bedarf der Annahme durch den Betroffenen.

(2) Überwachungsorgane können nur Personen sein, die

a)

österreichische Staatsbürger sind,

b)

die erforderliche körperliche und geistige Eignung und die Vertrauenswürdigkeit besitzen,

c)

das 19. Lebensjahr vollendet haben,

d)

die erforderlichen Kenntnisse (Abs. 3) nachweisen können sowie mit [den Rechten und Pflichten einer öffentlichen Wache und mit den ihnen zugewiesenen Aufgaben der Luftgüteüberwachung vertraut sind.

(3) Die nach Abs. 2 lit. d nachzuweisenden Kenntnisse umfassen:

a)

die Kenntnis dieses Gesetzes und der auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Verordnungen sowie sonstiger Landesgesetze, soweit sie Bestimmungen zur Luftreinhaltung enthalten;

b)

Grundbegriffe der Chemie sowie Kenntnisse über technische Einrichtungen zur Luftreinhaltung und über Meßtechnik;

c)

Pflichten und Rechte der Überwachungsorgane.

(4) Der Nachweis nach Abs. 2 lit. d entfällt bei Personen, die im Bundes-, Landes- oder Gemeindedienst eine Prüfung in einschlägigen Fachgebieten abgelegt haben, bei Ziviltechnikern im Rahmen ihrer Befugnis, sowie bei Personen, die bei Instituten, Anstalten usw. (§ 5 Abs. 4) einschlägig tätig sind.

(5) Die Überwachungsorgane sind zu vereidigen und mit Dienstausweis zu versehen. Sie genießen bei Ausübung der Überwachungstätigkeit den besonderen Schutz, den das Strafgesetzbuch (§ 270 StGB., BGBl. Nr. 60/1974) Beamten während einer Amtshandlung einräumt. Der mit einem Lichtbild zu versehende Dienstausweis hat neben Ausstellungsdatum, Namen, Geburtsdatum und Wohnsitz des Überwachungsorganes auch den örtlichen Wirkungskreis zu enthalten.

(6) Die Bestellung nach Abs. 1 (ist bei Wegfall einer der Voraussetzungen nach Abs. 2 lit. a und b zu widerrufen.

(7) Über die bestellten Überwachungsorgane hat die Landesregierung ein Verzeichnis zu führen.

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