§ 20 Stmk. HK Kurkommission

Steiermärkisches Heilvorkommen- und Kurortegesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 16.10.1962 bis 31.12.9999

(1) Das Organ des Kurfonds ist die Kurkommission. Ihre Funktionsdauer beträgt 5 Jahre.

(2) Ordentliche Mitglieder der Kurkommission sind

a)

der Bürgermeister der Sitzgemeinde des Kurfonds als Vorsitzender,

b)

Vertreter der ganz oder teilweise den Kurbezirk bildenden Gemeinden, und zwar für die Sitzgemeinde des Kurfonds 2 Vertreter und für die übrigen Gemeinden je 1 Vertreter,

c)

2 Vertreter der Kurmittelbesitzer,

d)

1 Vertreter der gesamten im Kurbezirk befindlichen Kuranstalten und -einrichtungen und 1 Vertreter der Fremdenverkehrsbetriebe,

e)

1 Vertreter der im Kurbezirk ansässigen Ärzte,

f)

1 Vertreter der Dienstnehmer in den örtlichen Kuranstalten, Kureinrichtungen und Fremdenverkehrsbetrieben,

g)

bis zu 2 Vertreter der Sozialversicherungsträger, die im Kurbezirk Kuranstalten (Kurheime) zur Unterbringung ihrer Versicherten unterhalten oder Versicherte zu mehr als 50 Prozent auf Vertragsplätze in andere Kuranstalten (Kurheime) des Kurbezirkes einweisen.

(3) Wenn der Vorsitzende unter Beibehaltung dieser Funktion die Geschäfte nicht selbst führt, wird aus der Mitte der Kurkommission ein geschäftsführender Vorsitzender gewählt.

(4) Die beiden Vertreter nach Abs. 2 lit. c werden vom Kurmittelbesitzer namhaft gemacht. Mehrere Kurmittelbesitzer desselben Kurbezirkes haben die beiden Vertreter gemeinsam namhaft zu machen.

(5) Die Vertreter nach Abs.2 lit.b werden auf Vorschlag der Gemeinden, nach Abs. 2 lit. d der Kammer der gewerblichen Wirtschaft für Steiermark, nach Abs. 2 lit. e der Ärztekammer für Steiermark und nach Abs. 2 lit. f der Kammer für Arbeiter und Angestellte für Steiermark durch die Landesregierung zu ordentlichen Mitgliedern der Kurkommission bestellt.

(6) Unterhalten Sozialversicherungsträger im Kurbezirk Kuranstalten (Kurheime) zur Unterbringung ihrer Versicherten oder weisen sie Versicherte zu mehr als 50 Prozent auf Vertragsplätze in andere Kuranstalten (Kurheime) des Kurbezirkes ein, ist von der Landesregierung nach Anhörung des Hauptverbandes der österreichischen Sozialversicherungsträger ein Vertreter derselben als ordentliches Mitglied der Kurkommission zu bestellen. Umfassen die von den Sozialversicherungsträgern im Kurbezirk unterhaltenen Kuranstalten (Kurheime) mehr als 50 Prozent der gesamten im Kurbezirk für Kurgäste ständig zur Verfügung stehenden Plätze, so ist ein zweiter Vertreter der Sozialversicherungsträger als ordentliches Mitglied der Kurkommission zu bestellen.

(7) Die Kurkommission kann einen Vertreter der im Kurbezirk ansässigen Handelsgewerbetreibenden und einen Vertreter der dort ansässigen Privatzimmer-Vermieter sowie den allenfalls bestellten leitenden Bediensteten des Büros der Kurkommission als außerordentliche Mitglieder mit beratender Stimme der Kurkommission zuziehen.

(8) Die Kurkommission ist bei Anwesenheit von mehr als der Hälfte ihrer stimmberechtigten Mitglieder beschlußfähig. Die Beschlüsse der Kurkommission werden mit absoluter Stimmenmehrheit gefaßt. Bei Stimmengleichheit gilt der Antrag als abgelehnt. Stimmenthaltung ist Verneinung.

(9) Die Mitglieder der Kurkommission üben ihre Funktion ehrenamtlich aus. Den Mitgliedern gebührt jedoch aus Mitteln des Kurfonds die Vergütung der mit der Geschäftsführung verbundenen Barauslagen und der Ersatz des tatsächlich entgangenen Arbeitsverdienstes.

(10) Einrichtungen, welchen die Bezeichnung „Kurfonds“ oder „Kurkommission“ im Sinne dieses Gesetzes nicht zukommt, ist es verboten, diese Bezeichnung oder eine solche zu führen, die den Anschein erwecken könnte, daß es sich um einen Kurfonds oder eine Kurkommission im Sinne dieses Gesetzes handelt.

Aktuelle Fassung

In Kraft vom 16.10.1962 bis 31.12.9999

(1) Das Organ des Kurfonds ist die Kurkommission. Ihre Funktionsdauer beträgt 5 Jahre.

(2) Ordentliche Mitglieder der Kurkommission sind

a)

der Bürgermeister der Sitzgemeinde des Kurfonds als Vorsitzender,

b)

Vertreter der ganz oder teilweise den Kurbezirk bildenden Gemeinden, und zwar für die Sitzgemeinde des Kurfonds 2 Vertreter und für die übrigen Gemeinden je 1 Vertreter,

c)

2 Vertreter der Kurmittelbesitzer,

d)

1 Vertreter der gesamten im Kurbezirk befindlichen Kuranstalten und -einrichtungen und 1 Vertreter der Fremdenverkehrsbetriebe,

e)

1 Vertreter der im Kurbezirk ansässigen Ärzte,

f)

1 Vertreter der Dienstnehmer in den örtlichen Kuranstalten, Kureinrichtungen und Fremdenverkehrsbetrieben,

g)

bis zu 2 Vertreter der Sozialversicherungsträger, die im Kurbezirk Kuranstalten (Kurheime) zur Unterbringung ihrer Versicherten unterhalten oder Versicherte zu mehr als 50 Prozent auf Vertragsplätze in andere Kuranstalten (Kurheime) des Kurbezirkes einweisen.

(3) Wenn der Vorsitzende unter Beibehaltung dieser Funktion die Geschäfte nicht selbst führt, wird aus der Mitte der Kurkommission ein geschäftsführender Vorsitzender gewählt.

(4) Die beiden Vertreter nach Abs. 2 lit. c werden vom Kurmittelbesitzer namhaft gemacht. Mehrere Kurmittelbesitzer desselben Kurbezirkes haben die beiden Vertreter gemeinsam namhaft zu machen.

(5) Die Vertreter nach Abs.2 lit.b werden auf Vorschlag der Gemeinden, nach Abs. 2 lit. d der Kammer der gewerblichen Wirtschaft für Steiermark, nach Abs. 2 lit. e der Ärztekammer für Steiermark und nach Abs. 2 lit. f der Kammer für Arbeiter und Angestellte für Steiermark durch die Landesregierung zu ordentlichen Mitgliedern der Kurkommission bestellt.

(6) Unterhalten Sozialversicherungsträger im Kurbezirk Kuranstalten (Kurheime) zur Unterbringung ihrer Versicherten oder weisen sie Versicherte zu mehr als 50 Prozent auf Vertragsplätze in andere Kuranstalten (Kurheime) des Kurbezirkes ein, ist von der Landesregierung nach Anhörung des Hauptverbandes der österreichischen Sozialversicherungsträger ein Vertreter derselben als ordentliches Mitglied der Kurkommission zu bestellen. Umfassen die von den Sozialversicherungsträgern im Kurbezirk unterhaltenen Kuranstalten (Kurheime) mehr als 50 Prozent der gesamten im Kurbezirk für Kurgäste ständig zur Verfügung stehenden Plätze, so ist ein zweiter Vertreter der Sozialversicherungsträger als ordentliches Mitglied der Kurkommission zu bestellen.

(7) Die Kurkommission kann einen Vertreter der im Kurbezirk ansässigen Handelsgewerbetreibenden und einen Vertreter der dort ansässigen Privatzimmer-Vermieter sowie den allenfalls bestellten leitenden Bediensteten des Büros der Kurkommission als außerordentliche Mitglieder mit beratender Stimme der Kurkommission zuziehen.

(8) Die Kurkommission ist bei Anwesenheit von mehr als der Hälfte ihrer stimmberechtigten Mitglieder beschlußfähig. Die Beschlüsse der Kurkommission werden mit absoluter Stimmenmehrheit gefaßt. Bei Stimmengleichheit gilt der Antrag als abgelehnt. Stimmenthaltung ist Verneinung.

(9) Die Mitglieder der Kurkommission üben ihre Funktion ehrenamtlich aus. Den Mitgliedern gebührt jedoch aus Mitteln des Kurfonds die Vergütung der mit der Geschäftsführung verbundenen Barauslagen und der Ersatz des tatsächlich entgangenen Arbeitsverdienstes.

(10) Einrichtungen, welchen die Bezeichnung „Kurfonds“ oder „Kurkommission“ im Sinne dieses Gesetzes nicht zukommt, ist es verboten, diese Bezeichnung oder eine solche zu führen, die den Anschein erwecken könnte, daß es sich um einen Kurfonds oder eine Kurkommission im Sinne dieses Gesetzes handelt.

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