§ 31 Stmk. SBN (weggefallen)

Satzungen der Steiermärkischen Berg- und Naturwacht

Versionenvergleich

Information zum Versionenvergleich

Mit den nachstehenden Auswahlboxen können Sie zwei Versionen wählen und diese miteinander vergleichen. Zusätzlich erlaubt Ihnen dieses Tool eine Hervorhebung der Änderungen vorzunehmen und diese einerseits separat und andererseits in Form eines zusammengeführten Texts anzuzeigen.

Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
Ist eine Textpassage rot hinterlegt, ist diese in der linken Box weggefallen.


Aktuelle Fassung

In Kraft vom 28.06.2024 bis 31.12.9999
(1) Die Wahlversammlung ist beschlußfähig, wenn mindestens die Hälfte der Wahlberechtigten anwesend ist§ 31 Stmk. Als gewählt gilt, wer mehr als die Hälfte der gültigen Stimmen auf sich vereinigtSBN seit 27.06.2024 weggefallen. Bei Stimmengleichheit ist der Wahlvorgang zu wiederholen.

(2) Wahlvorschläge können von den Wahlberechtigten bis zum Beginn der Wahlversammlung beim Vorsitzenden schriftlich eingebracht werden.

Stand vor dem 27.06.2024

In Kraft vom 25.07.1980 bis 27.06.2024
(1) Die Wahlversammlung ist beschlußfähig, wenn mindestens die Hälfte der Wahlberechtigten anwesend ist§ 31 Stmk. Als gewählt gilt, wer mehr als die Hälfte der gültigen Stimmen auf sich vereinigtSBN seit 27.06.2024 weggefallen. Bei Stimmengleichheit ist der Wahlvorgang zu wiederholen.

(2) Wahlvorschläge können von den Wahlberechtigten bis zum Beginn der Wahlversammlung beim Vorsitzenden schriftlich eingebracht werden.

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten