§ 5 Stmk. BN 1977 (weggefallen)

Steiermärkisches Berg- und Naturwachtgesetz 1977

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 18.06.2024 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz einsDer Landestag setzt sich aus dem Landesvorstand, den Bezirksleitern und deren Stellvertretern zusammen.
  2. (2)Absatz 2Der Landestag ist vom Landesleiter oder von der Aufsichtsbehörde nach Bedarf, mindestens jedoch einmal jährlich einzuberufen.
  3. (3)Absatz 3Auf Antrag von mindestens 6 Bezirksleitern ist der Landestag vom Landesleiter ebenfalls einzuberufen.
  4. (4)Absatz 4Dem Landestag obliegt die Beratung und Beschlußfassung über
    1. a)Litera adie Satzung,
    2. b)Litera bdie Wahl des Landesleiters,
    3. c)Litera cdie Wahl der übrigen Mitglieder des Landesvorstandes,
    4. d)Litera ddie Wahl der Rechnungsprüfer,
    5. e)Litera eden Tätigkeitsbericht,
    6. f)Litera fden Rechnungsabschluß,
    7. g)Litera gBeiträge und Umlagen,
    8. h)Litera hdas Arbeitsprogramm mit dem Voranschlag,
    9. i)Litera iden Antrag an die Aufsichtsbehörde auf Enthebung des Landesleiters oder eines anderen Mitgliedes des Landesvorstandes (§ 13 Abs.6),den Antrag an die Aufsichtsbehörde auf Enthebung des Landesleiters oder eines anderen Mitgliedes des Landesvorstandes (Paragraph 13, Absatz ,),
    10. j)Litera jdie Ernennung von Ehrenmitgliedern der Steiermärkischen Berg- und Naturwacht.
§ 5 Stmk. BN 1977 seit 17.06.2024 weggefallen.

Stand vor dem 17.06.2024

In Kraft vom 01.09.1977 bis 17.06.2024
  1. (1)Absatz einsDer Landestag setzt sich aus dem Landesvorstand, den Bezirksleitern und deren Stellvertretern zusammen.
  2. (2)Absatz 2Der Landestag ist vom Landesleiter oder von der Aufsichtsbehörde nach Bedarf, mindestens jedoch einmal jährlich einzuberufen.
  3. (3)Absatz 3Auf Antrag von mindestens 6 Bezirksleitern ist der Landestag vom Landesleiter ebenfalls einzuberufen.
  4. (4)Absatz 4Dem Landestag obliegt die Beratung und Beschlußfassung über
    1. a)Litera adie Satzung,
    2. b)Litera bdie Wahl des Landesleiters,
    3. c)Litera cdie Wahl der übrigen Mitglieder des Landesvorstandes,
    4. d)Litera ddie Wahl der Rechnungsprüfer,
    5. e)Litera eden Tätigkeitsbericht,
    6. f)Litera fden Rechnungsabschluß,
    7. g)Litera gBeiträge und Umlagen,
    8. h)Litera hdas Arbeitsprogramm mit dem Voranschlag,
    9. i)Litera iden Antrag an die Aufsichtsbehörde auf Enthebung des Landesleiters oder eines anderen Mitgliedes des Landesvorstandes (§ 13 Abs.6),den Antrag an die Aufsichtsbehörde auf Enthebung des Landesleiters oder eines anderen Mitgliedes des Landesvorstandes (Paragraph 13, Absatz ,),
    10. j)Litera jdie Ernennung von Ehrenmitgliedern der Steiermärkischen Berg- und Naturwacht.
§ 5 Stmk. BN 1977 seit 17.06.2024 weggefallen.

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