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Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
Ist eine Textpassage rot hinterlegt, ist diese in der linken Box weggefallen.
(2) Der Landestag ist vom Landesleiter oder von der Aufsichtsbehörde nach Bedarf, mindestens jedoch einmal jährlich einzuberufen BN 1977 seit 17.06.2024 weggefallen.
(3) Auf Antrag von mindestens 6 Bezirksleitern ist der Landestag vom Landesleiter ebenfalls einzuberufen.
(4) Dem Landestag obliegt die Beratung und Beschlußfassung über
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(2) Der Landestag ist vom Landesleiter oder von der Aufsichtsbehörde nach Bedarf, mindestens jedoch einmal jährlich einzuberufen BN 1977 seit 17.06.2024 weggefallen.
(3) Auf Antrag von mindestens 6 Bezirksleitern ist der Landestag vom Landesleiter ebenfalls einzuberufen.
(4) Dem Landestag obliegt die Beratung und Beschlußfassung über
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