Vergabenachprüfungsgesetz 2006, Tiroler (T-VPG) Fundstelle seit 21.08.2018 weggefallen. mehr lesen...
Tiroler Vergabepublikations- und Vergabegebührenverordnung (T-VV) Fundstelle seit 22.10.2018 weggefallen. mehr lesen...
(1) Diese Verordnung tritt mit dem Ablauf des Tages der Kundmachung in Kraft. Gleichzeitig tritt das EKZ-Raumordnungsprogramm, LGBl. Nr. 33/2002, soweit dieses nicht bereits durch § 110 Abs. 11 des Tiroler Raumordnungsgesetzes 2001 aufgehoben worden ist, außer Kraft.(2) Die Anlagen 1 bis 6 zu § 1... mehr lesen...
(1) Bei Sonderflächen für Einkaufszentren des Betriebstyps A ist, sofern das Anbieten von Lebensmitteln zulässig ist, das zulässige Höchstausmaß jenes Teiles der Kundenfläche, auf dem Lebensmittel angeboten werden dürfen, auf die Anzahl der Personen mit einem Wohnsitz in einem Einzugsbereich von ... mehr lesen...
(1) Bei der Neuwidmung von Grundflächen als Sonderflächen für Einkaufszentren, bei deren Erweiterung sowie bei der Änderung des zulässigen Betriebstyps und des zulässigen Höchstausmaßes der Kundenfläche sind unbeschadet der Ziele der örtlichen Raumordnung folgende weitere Grundsätze zu beachten:a... mehr lesen...
(1) Sonderflächen für Einkaufszentren des Betriebstyps A dürfen nur innerhalb der in Raumordnungsprogrammen nach § 8 Abs. 3 des Tiroler Raumordnungsgesetzes 2011 festgelegten Kernzonen von Gemeinden oder Teilen von Gemeinden gewidmet werden.(2) Sonderflächen für Einkaufszentren des Betriebstyps B... mehr lesen...
Verordnung der Landesregierung vom 20. Dezember 2005, mit der ein Raumordnungsprogramm für Einkaufszentren erlassen wird (Tiroler Einkaufszentrenprogramm 2005)LGBl. Nr. 119/2005 Änderung LGBl. Nr. 6/2013Präambel/Promulgationsklausel Aufgrund des § 8 des Tiroler Raumordnungsgesetzes 2... mehr lesen...
Dieses Gesetz tritt mit dem Ablauf des Tages der Kundmachung in Kraft. Gleichzeitig tritt das Gesetz über die Tiroler Landeshymne, LGBl. Nr. 23/1948, außer Kraft. mehr lesen...
(1) Eine Verwaltungsübertretung begeht, wera)die Landeshymne unter entstellender Veränderung ihres Wortlautes oder ihrer Melodie verwendet oderb)die Landeshymne unter Begleitumständen spielt oder singt, die nach allgemeinem Empfinden die ihr gebührende Achtung verletzen.(2) Verwaltungsübertretung... mehr lesen...
Die Landeshymne ist das Andreas-Hofer-Lied nach den Worten von Julius Mosen und der Weise von Leopold Knebelsberger (Anlage). mehr lesen...
Gesetz vom 17. November 2004 über die Tiroler LandeshymneStF: LGBl. Nr. 3/2005 Änderung STF: LGBl. Nr. 3/2005 - Landtagsmaterialien: 272/04LGBl. Nr. 32/2017 - Landtagsmaterialien: 625/16Präambel/Promulgationsklausel Der Landtag hat beschlossen: mehr lesen...
§ 11In-Kraft-Treten Diese Verordnung tritt mit dem Ablauf des Tages der Kundmachung in Kraft. mehr lesen...
Durch diese Verordnung werden folgende Richtlinien umgesetzt:1.Richtlinie 89/391/EWG des Rates über die Durchführung von Maßnahmen zur Verbesserung der Sicherheit und des Gesundheitsschutzes der Arbeitnehmer bei der Arbeit, ABl. 1989 Nr. L 183, S. 1, zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr.... mehr lesen...
§ 9Brandschutzbeauftragte, Evakuierung (1) Zu Brandschutzbeauftragten dürfen nur Personen bestellt werden, die eine mindestens 16-stündige Ausbildung auf dem Gebiet des Brandschutzes nach den Richtlinien der Feuerwehrverbände oder Brandverhütungsstellen oder eine andere, mindestens gleichwertige ... mehr lesen...
3. AbschnittErst-Helfer, Brandschutzbeauftragte§ 8Erst-Helfer (1) Der Dienstgeber hat durch organisatorische Maßnahmen sicherzustellen, dass eine im Hinblick auf die Anzahl der anwesenden Bediensteten und die aufgrund der Art der Arbeitsvorgänge, der verwendeten Arbeitsmittel oder Arbeitsstoffe b... mehr lesen...
Der Dienstgeber hata)die Sicherheitsvertrauenspersonen zu hören1.vor der ersten Heranziehung einer Person als Präventivfachkraft oder externe Präventivfachkraft bzw. vor der ersten Inanspruchnahme eines sicherheitstechnischen oder arbeitsmedizinischen Zentrums,2.vor der Bestellung von Brandschutz... mehr lesen...
Der Dienstgeber hata)den Sicherheitsvertrauenspersonen Zugang zu gewähren zu1.den Sicherheits- und Gesundheitsschutzdokumenten,2.den Aufzeichnungen und Berichten über Dienst- und Arbeitsunfälle,3.dem Verzeichnis der Bediensteten, die bei der Arbeit einer Einwirkung durch biologische Arbeitsstoffe... mehr lesen...
2. AbschnittSicherheitsvertrauenspersonen§ 5Anzahl, Verteilung (1) Der Dienstgeber hat für jede Dienststelle jene Anzahl an Sicherheitsvertrauenspersonen zu bestellen, die, gemessen an der Anzahl der Bediensteten und am Grad der möglichen Gefährdung der Gesundheit und Sicherheit der Bediensteten ... mehr lesen...
§ 4Zusammenarbeit (1) Die für eine Dienststelle zuständigen Sicherheitsfachkräfte, Arbeitsmediziner und gegebenenfalls hinzugezogene sonstige geeignete Fachleute haben bei der Erfüllung ihrer Aufgaben zusammenzuarbeiten.(2) Im Rahmen dieser Zusammenarbeit sind insbesondere Besichtigungen von Arbe... mehr lesen...
§ 3Beiziehung von Sicherheitsfachkräften und Arbeitsmedizinern Der Dienstgeber hat Sicherheitsfachkräfte und Arbeitsmediziner jedenfalls in folgenden Angelegenheiten hinzuzuziehen:a)Sicherheitsfachkräfte1.in allen Fragen der Arbeitssicherheit einschließlich der Unfallverhütung,2.bei der Organis... mehr lesen...
(1) Der Dienstgeber hat den Präventivfachkräften insbesondere folgende Unterlagen zur Verfügung zu stellen:a)die Sicherheits- und Gesundheitsschutzdokumente;b)Aufzeichnungen und Berichte über Dienst- und Arbeitsunfälle;c)das Verzeichnis der Bediensteten, die bei der Arbeit einer Einwirkung durch ... mehr lesen...
1. Abschnitt:Präventivfachkräfte§ 1Präventivdienstliche Betreuung, Ausmaß Der Dienstgeber hat dafür zu sorgen, dass die sicherheitstechnische und arbeitsmedizinische Betreuung in der Art und in dem Ausmaß erfolgt, das für einen wirksamen Schutz der Bediensteten erforderlich ist. Dafür sind der ... mehr lesen...
Verordnung der Landesregierung vom 16. Dezember 2003 über die Präventivfachkräfte, Sicherheitsvertrauenspersonen, Erst-Helfer und Brandschutzbeauftragten (Präventivdienst-Verordnung – PrävD-V)LGBl. Nr. 130/2003 Änderung LGBl. Nr. 130/2015Präambel/Promulgationsklausel Aufgrund der §§ ... mehr lesen...
§ 8In-Kraft-Treten Diese Verordnung tritt mit dem Ablauf des Tages der Kundmachung in Kraft. mehr lesen...
Durch diese Verordnung werden folgende Richtlinien umgesetzt:1.Richtlinie 89/391/EWG des Rates über die Durchführung von Maßnahmen zur Verbesserung der Sicherheit und des Gesundheitsschutzes der Arbeitnehmer bei der Arbeit, ABl. 1989 Nr. L 183, S. 1, zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr.... mehr lesen...
§ 6Nachweis der Fachkenntnisse, Verzeichnis der Bediensteten Der Dienstgeber hat ein Verzeichnis jener Bediensteten zu führen, die Tätigkeiten im Sinne des § 1 der Fachkenntnisse-Verordnung durchführen. Dieses Verzeichnis muss auch Angaben über den Nachweis der Fachkenntnisse enthalten. Das Ver... mehr lesen...
§ 5Gesundheitsakten (1) Die nach § 5 Abs. 2 lit. c TBSG 2003 zu führenden Gesundheitsakten müssen für jeden Bediensteten, der einer Gesundheitsüberwachung unterliegt, folgende Angaben enthalten:a)Vor- und Zuname, Geburtsdatum und Adresse;b)Art der Tätigkeit, die die Untersuchungspflicht begründet... mehr lesen...
§ 4Besonders gefährliche Arbeitsstoffe, Verzeichnis der Bediensteten (1) Das nach § 5 Abs. 2 lit. b TBSG 2003 zu führende Verzeichnis muss für jeden Bediensteten, der bei der Arbeit einer Einwirkung durch biologische Arbeitsstoffe der Gruppen 3 oder 4 oder durch krebserzeugende, erbgutverändernde... mehr lesen...
2. AbschnittSonstige Aufzeichnungen§ 3Aufzeichnungen über Arbeitsunfälle Der Dienstgeber hat die nach § 5 Abs. 2 lit. a TBSG 2003 zu führenden Aufzeichnungen über Arbeitsunfälle mindestens fünf Jahre aufzubewahren. mehr lesen...
§ 2Zuständige Personen Aus dem Sicherheits- und Gesundheitsschutzdokument muss sich ergeben, welche Personen als Vertreter des Dienstgebers für Fragen der Sicherheit und des Gesundheitsschutzes zuständig sind oder welche Organisationseinheit beim Dienstgeber nähere Auskünfte über Personen und D... mehr lesen...
(1) Auf die Gestaltung, den Inhalt sowie die Überprüfung und Anpassung des Sicherheits- und Gesundheitsschutzdokuments sind die §§ 1 bis 3 und die Anlage der Verordnung über die Sicherheits- und Gesundheitsschutzdokumente (DOK-VO), BGBl. Nr. 478/1996, in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 53... mehr lesen...
Verordnung der Landesregierung vom 16. Dezember 2003 über die Sicherheits- und Gesundheitsschutzdokumente und sonstige Dokumentationspflichten (Dokumentations-Verordnung – Dok-V) LGBl.Nr. 132/2003 Änderung LGBl. Nr. 130/2015Präambel/Promulgationsklausel Aufgrund der §§ 3 Abs. 6, 5 Ab... mehr lesen...
§ 6In-Kraft-Treten Diese Verordnung tritt mit dem Ablauf des Tages der Kundmachung in Kraft. mehr lesen...
Durch diese Verordnung werden folgende Richtlinien umgesetzt:1.Richtlinie 90/269/EWG des Rates über die Mindestvorschriften bezüglich der Sicherheit und des Gesundheitsschutzes bei der manuellen Handhabung von Lasten, die für die Arbeitnehmer insbesondere eine Gefährdung der Lendenwirbelsäule mit... mehr lesen...
2. AbschnittHandhabung von Lasten§ 4Gefahrenbeurteilung, zu berücksichtigende Faktoren Der Dienstgeber hat im Rahmen der Gefahrenbeurteilung und bei der Festlegung von Schutzmaßnahmen hinsichtlich einer möglichen Gefährdung der Lendenwirbelsäule insbesondere folgende Faktoren zu berücksichtigen:... mehr lesen...
§ 3Software, Gestaltung der Bildschirmarbeit Bei der Konzipierung, Auswahl, Einführung und Änderung von Software sowie bei der Gestaltung von Tätigkeiten, bei denen Bildschirmgeräte zum Einsatz kommen, hat der Dienstgeber Folgendes zu beachten:a)die Software muss1.der auszuführenden Tätigkeit a... mehr lesen...
Anwendung von Bestimmungen der Bildschirmarbeitsverordnung(1) Auf Bildschirmarbeitsplätze und Bildschirmarbeit sind die Abschnitte 2, 3 und 4 der Bildschirmarbeitsverordnung - BS-V, BGBl. II Nr. 124/1998, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dassa)an die Stelle des Wortes „Arbeitgeber/in“ jeweil... mehr lesen...
1. AbschnittBildschirmarbeitsplätze, Bildschirmarbeit§ 1Geltungsbereich (1) Dieser Abschnitt gilt für Bildschirmarbeitsplätze und Bildschirmarbeit mit Ausnahme der Arbeit ana)Bedienerplätzen von Maschinen oder an Fahrplätzen von Fahrzeugen mit Bildschirmgeräten,b)Bildschirmgeräten an Bord von Ver... mehr lesen...
Verordnung der Landesregierung vom 16. Dezember 2003 über den Schutz der Bediensteten bei der Bildschirmarbeit und der Handhabung von Lasten (Bildschirmarbeits- und Lasten-Verordnung – BSuL-V)LGBl. Nr. 137/2003 Änderung LGBl. Nr. 130/2015Präambel/Promulgationsklausel Aufgrund der §§ ... mehr lesen...
Grundsätze für die Messung von LärmA.1. Allgemeine FeststellungenDie im § 1 dieser Verordnung definierten Werte könnena)direkt mit integrierenden Schallpegelmessern gemessen oderb)auf der Grundlage von Messungen des Schalldruckpegels und der Expositionsdauer berechnet werden.Die Messungen können ... mehr lesen...
Durch diese Verordnung werden folgende Richtlinien umgesetzt:1.Richtlinie 02/44/EG des Europäischen Parlaments und des Rates über Mindestvorschriften zum Schutz von Sicherheit und Gesundheit der Arbeitnehmer vor der Gefährdung durch physikalische Einwirkungen (Vibrationen), ABl. 2002 Nr. L 177, S... mehr lesen...
Die in dieser Verordnung genannten internationale Norm ISO 1999:2013 und die ÖNORM ISO 2631-1:2007, ÖNORM EN ISO 5349-1:2001 sowie ÖVE/ÖNORM EN 61672-1:2015 liegen bei der Abteilung Emissionen Sicherheitstechnik Anlagen des Amtes der Tiroler Landesregierung zur öffentlichen Einsichtnahme während ... mehr lesen...
Auf Tätigkeiten, bei denen Bedienstete während ihrer Arbeit einer Einwirkung durch elektromagnetische Felder ausgesetzt sind oder ausgesetzt sein könnten, findet die Verordnung über den Schutz der Arbeitnehmer/innen vor der Einwirkung durch elektromagnetische Felder (Verordnung elektromagnetische... mehr lesen...
Verweisungen auf die Verordnung optische Strahlung, BGBl. II Nr. 221/2010, beziehen sich auf diese Fassung. mehr lesen...
Der Schutz von Bediensteten vor Gefahren durch natürliche optische Strahlung ist nach den §§ 4, 5, 6, 8, 11, 12 Abs. 2 und 19 TBSG 2003 zu berücksichtigen. mehr lesen...
(1) Für Bedienstete, die sich in Bereichen aufhalten, in denen ein Expositionsgrenzwert für künstliche optische Strahlung überschritten ist, ist je nach Art und Ausmaß der vorliegenden Gefahr zur Verfügung zu stellen und von den Bediensteten zu benutzen:a)geeignete persönliche Schutzausrüstung fü... mehr lesen...
(1) Im Maßnahmenprogramm sind unter Berücksichtigung der Angaben der Hersteller oder der Inverkehrbringer von Quellen künstlicher optischer Strahlung folgende Maßnahmen festzulegen:a)bauliche Maßnahmen zur Vermeidung oder Verringerung der Exposition, wie die Gestaltung und Auslegung der Räume und... mehr lesen...
(1) Gefahren durch künstliche optische Strahlung müssen am Entstehungsort ausgeschlossen oder so weit verringert werden, als dies nach dem Stand der Technik und der Verfügbarkeit von geeigneten technischen Mitteln möglich ist.(2) Um die Einwirkung von künstlicher optischer Strahlung auf das niedr... mehr lesen...
(1) Wenn in Bereichen ein Expositionsgrenzwert für künstliche optische Strahlung überschritten ist oder aufgrund der Arbeitsvorgänge Gefahren zu vermeiden sind, z. B. indirekte Auswirkungen, muss eine Information und Unterweisung der Bediensteten nach § 6 TBSG 2003 erfolgen. Diese hat sich jedenf... mehr lesen...
(1) Der Dienstgeber muss die Gefahren, denen die Bediensteten durch künstliche optische Strahlung ausgesetzt sind, ermitteln und beurteilen und dabei insbesondere Folgendes berücksichtigten:a)die Art, das Ausmaß, die Dauer und das Frequenz- oder Wellenlängenspektrum der Exposition gegenüber künst... mehr lesen...
(1) Künstliche optische Strahlung an den Arbeitsplätzen ist einer Bewertung zu unterziehen. Dazu können als Stand der Technik herangezogen werden:a)internationale oder europäische Normen und Empfehlungen,b)nationale oder internationale wissenschaftlich untermauerte Leitlinien, falls die unter lit... mehr lesen...
(1) Folgende Expositionsgrenzwerte dürfen nicht überschritten werden:a)für inkohärente künstliche optische Strahlung: die Expositionsgrenzwerte nach Tabelle A.3, Anhang A der Verordnung optische Strahlung unter Berücksichtigung der Definitionen nach Anhang A,b)für kohärente optische Strahlung (La... mehr lesen...
(1) Optische Strahlung ist jede inkohärente und kohärente elektromagnetische Strahlung von natürlichen oder künstlichen Quellen im Wellenlängenbereich von 100 nm bis 1 mm. Das Spektrum der optischen Strahlung wird unterteilt in ultraviolette Strahlung, sichtbare Strahlung und Infrarotstrahlung.(2... mehr lesen...
(1) Der Dienstgeber hat dafür zu sorgen, dass nach Maßgabe des § 6 Abs. 2 und 3 TBSG 2003 die Bediensteten, die bei ihrer Tätigkeit einer Einwirkung durch Erschütterungen ausgesetzt sind, bzw. die Sicherheitsvertrauenspersonen oder die Personalvertretung ausreichende Informationen über die dadurc... mehr lesen...
Wird trotz der auf der Grundlage der Gefahrenbeurteilung zur Vermeidung und Verringerung von Erschütterungen getroffenen Maßnahmen eine Einwirkung durch Erschütterungen festgestellt, deren Ausmaß über den nach § 10 festgelegten Expositionsgrenzwerten liegt, so hat der Dienstgebera)unverzüglich di... mehr lesen...
Wird eine Einwirkung durch Erschütterungen festgestellt, deren Ausmaß über den nach § 10 festgelegten täglichen Auslösewerten liegt, so hat der Dienstgeber auf der Grundlage der Gefahrenbeurteilung ein Programm mit technischen und/oder organisatorischen Maßnahmen zur Verringerung der Einwirkung d... mehr lesen...
(1) Bei der Gestaltung von Arbeitsplätzen und Arbeitsvorgängen hat der Dienstgeber zur Verringerung der Einwirkung durch Erschütterungen insbesondere Folgendes zu berücksichtigen:a)die Verfügbarkeit von alternativen Arbeitsverfahren, die die Notwendigkeit einer Exposition der Bediensteten gegenüb... mehr lesen...
Der Dienstgeber hat im Rahmen der Gefahrenbeurteilung und bei der Festlegung von Schutzmaßnahmen hinsichtlich einer Einwirkung durch Erschütterungen insbesondere folgende Faktoren zu berücksichtigen:a)das Ausmaß, die Art und die Dauer der Einwirkung durch Erschütterungen einschließlich der Einwir... mehr lesen...
(1) Der Dienstgeber hat dafür zu sorgen, dass in regelmäßigen Zeitabständen nach sachkundiger Planung und durch sachkundige Personen eine Ermittlung der Einwirkung durch Erschütterungen erfolgt. Diese kann entwedera)durch eine Beurteilung anhand der Herstellerangaben zum Ausmaß der von den unter ... mehr lesen...
(1) Im Sinne dieses Abschnittes gelten als:a)Tages-Expositionswert für Hand-Arm-Vibrationen der auf einen Bezugszeitraum von acht Stunden normierte Wert A (8) gemäß den Kapiteln 4 und 5 sowie Anhang A der ÖNORM EN ISO 5349-1:2001 (Ausgabedatum 1. November 2001);b)Tages-Expositionswert für Ganzkör... mehr lesen...
(1) Der Dienstgeber hat dafür zu sorgen, dass nach Maßgabe des § 6 Abs. 2 und 3 TBSG 2003 die Bediensteten, die bei ihrer Tätigkeit einer Einwirkung durch Lärm ausgesetzt sind, bzw. die Sicherheitsvertrauenspersonen oder die Personalvertretung ausreichende Informationen über die durch eine Lärmei... mehr lesen...
Wird trotz der auf der Grundlage der Gefahrenbeurteilung zur Vermeidung und Verringerung des Lärms getroffenen Maßnahmen eine Einwirkung durch Lärm festgestellt, deren Ausmaß über den nach § 1 festgelegten Expositionsgrenzwerten liegt, so hat der Dienstgebera)unverzüglich die erforderlichen Maßna... mehr lesen...
Wird eine Einwirkung durch Lärm festgestellt, deren Ausmaß über den nach § 1 festgelegten oberen Auslösewerten liegt, so hat der Dienstgeber auf der Grundlage der Gefahrenbeurteilung ein Programm mit technischen und/oder organisatorischen Maßnahmen zur Verringerung der Lärmeinwirkung auszuarbeite... mehr lesen...
(1) Überschreitet die Lärmeinwirkung die im § 1 festgelegten unteren Auslösewerte, so hat der Dienstgeber den Bediensteten geeignete und ordnungsgemäß angepasste Gehörschutzmittel zur Verfügung zu stellen. Diese sind von den Bediensteten zu verwenden.(2) Bei der Auswahl der Gehörschutzmittel ist ... mehr lesen...
Der Dienstgeber hat Arbeitsplätze, für die die Gefahrenbeurteilung ergibt, dass die dort tätigen Bediensteten einer Einwirkung durch Lärm über den nach § 1 festgelegten oberen Auslösewerten ausgesetzt sein können, mit einer geeigneten Kennzeichnung zu versehen. Soweit dies technisch möglich und a... mehr lesen...
(1) Bei der Gestaltung von Arbeitsvorgängen und Arbeitsplätzen hat der Dienstgeber zur Verringerung des Lärms möglichst direkt an der Entstehungsquelle insbesondere Folgendes zu berücksichtigen:a)die Verfügbarkeit von alternativen Arbeitsverfahren, die die Notwendigkeit einer Exposition der Bedie... mehr lesen...
Der Dienstgeber hat im Rahmen der Gefahrenbeurteilung und bei der Festlegung von Schutzmaßnahmen hinsichtlich einer Einwirkung durch Lärm insbesondere folgende Faktoren zu berücksichtigen:a)das Ausmaß, die Art und die Dauer der Lärmeinwirkung einschließlich der Einwirkung von impulsförmigem Schal... mehr lesen...
(1) Für die Ermittlung und Messung von Lärm gelten folgende Grundsätze:a)die Messungen sind in regelmäßigen Zeitabständen durch sachkundige Personen während der Dienstzeit durchzuführen;b)die zur Anwendung gelangenden Methoden und verwendeten Geräte müssen1.den vorherrschenden Bedingungen angepas... mehr lesen...
(1) Im Sinne dieses Abschnittes gelten als:a)Tages-Lärmexpositionspegel (LEX, 8h) der über die Zeit gemittelte A-frequenzbewertete Lärmexpositionspegel für einen nominalen Achtstundentag entsprechend der Definition der internationalen Norm ISO 1999:2013 (Ausgabedatum 1. Jänner 2013). Erfasst werd... mehr lesen...
Verordnung der Landesregierung vom 16. Dezember 2003 über den Schutz der Bediensteten vor Gefährdung durch bestimmte physikalische Einwirkungen am Arbeitsplatz (Verordnung über physikalische Einwirkungen – VPhE) LGBl. Nr. 138/2003 Änderung LGBL. Nr. 22/2011, 130/2015, 111/2016Präambel/Pro... mehr lesen...
§ 6In-Kraft-Treten Diese Verordnung tritt mit dem Ablauf des Tages der Kundmachung in Kraft. mehr lesen...
Durch diese Verordnung wird die Richtlinie 09/104/EG des Europäischen Parlaments und des Rates über Mindestvorschriften für Sicherheit und Gesundheitsschutz bei Benutzung von Arbeitsmitteln durch Arbeitnehmer bei der Arbeit, ABl. 2009 Nr. L 260, S. 5, umgesetzt. mehr lesen...
(1) Aufa)die an Arbeitsmittel allgemein zu stellenden Sicherheits- und Gesundheitsanforderungen,b)die Information und die Unterweisung der Bediensteten hinsichtlich der Benutzung von Arbeitsmitteln,c)die im Zusammenhang mit der Benutzung von bestimmten Arbeitsmitteln stehenden Prüfpflichten (Abna... mehr lesen...
§ 3Benutzung von Arbeitsmitteln (1) Der Dienstgeber hat dafür zu sorgen, dass bei der Benutzung von Arbeitsmitteln folgende Grundsätze eingehalten werden:a)Arbeitsmittel dürfen nur für Arbeitsvorgänge und unter Bedingungen benutzt werden, für die sie geeignet sind und für die sie nach den Angaben... mehr lesen...
§ 2Aufstellung von Arbeitsmitteln (1) Der Dienstgeber hat bei der Aufstellung von Arbeitsmitteln die besonderen Bedingungen und Eigenschaften der Arbeitsmittel und der Tätigkeit sowie die am Arbeitsplatz bestehenden Gefahren für die Sicherheit und Gesundheit der Bediensteten und die Gefahren, die... mehr lesen...
§ 1Begriffsbestimmungen Im Sinne dieser Verordnung gelten als:a)Arbeitsmittel alle Maschinen, Apparate, Werkzeuge, Geräte und Anlagen, die bei der Arbeit benutzt werden; zu den Arbeitsmitteln gehören insbesondere auch Beförderungsmittel zur Beförderung von Personen oder Gütern, Aufzüge, Leitern... mehr lesen...
Verordnung der Landesregierung vom 16. Dezember 2003 über den Schutz der Bediensteten bei der Benutzung von Arbeitsmitteln (Arbeitsmittel-Verordnung – Am-V) LGBl. Nr. 135/2003 Änderung LGBl. Nr. 93/2004, 130/2015Präambel/Promulgationsklausel Aufgrund des § 12 Abs. 7 des Tiroler Bedie... mehr lesen...
§ 6In-Kraft-Treten Diese Verordnung tritt mit dem Ablauf des Tages der Kundmachung in Kraft. mehr lesen...
Durch diese Verordnung werden folgende Richtlinien umgesetzt:1.Richtlinie 94/33/EG des Rates über den Jugendarbeitsschutz, ABl. 1994 Nr. L 216, S. 12, zuletzt geändert durch die Richtlinie 2014/27/EU, ABl. 2014 Nr. L 65, S.1,2.Richtlinie 2006/25/EG des Europäischen Parlaments und des Rates über M... mehr lesen...
(1) Der Dienstgeber hat dafür zu sorgen, dass Jugendliche ausreichende Informationen erhalten übera)die auf der Arbeitsstätte oder Baustelle bestehenden Gefahren und die zur Sicherheit und zum Schutz der Gesundheit der Bediensteten getroffenen Maßnahmen undb)die Durchführung von Jugendlichenunter... mehr lesen...
(1) Auf die Beschäftigung von Jugendlichen sind die §§ 3 bis 7 der Verordnung über Beschäftigungsverbote und -beschränkungen für Jugendliche (KJBG-VO), BGBl. II Nr. 436/1998, zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 185/2015, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dassa)im § 3 Abs. 3 KJBG-VO an die Ste... mehr lesen...
§ 2Gefahrenbeurteilung, zu berücksichtigende Faktoren Der Dienstgeber hat im Rahmen der Gefahrenbeurteilung und bei der Festlegung von Schutzmaßnahmen im Hinblick auf die Sicherheit und den Schutz der Gesundheit von Jugendlichen insbesondere folgende Faktoren zu berücksichtigen:a)die Einrichtun... mehr lesen...
Diese Verordnung gilt für die Beschäftigung von Jugendlichen, mit Ausnahme der Lehrlinge im Sinne des Berufsausbildungsgesetzes, BGBl. Nr. 142/1969, zuletzt geändert durch das Gesetz BGBl. I Nr. 78/2015. mehr lesen...
Verordnung der Landesregierung vom 16. Dezember 2003 über den Schutz jugendlicher Bediensteter (Jugendbedienstetenschutz-Verordnung – JBed-V) LGBl. Nr. 140/2003 Änderung LGBl. Nr. 22/2011, 130/2015Präambel/Promulgationsklausel Aufgrund des § 20 Abs. 5 des Tiroler Bedienstetenschutzge... mehr lesen...