Mit den nachstehenden Auswahlboxen können Sie zwei Versionen wählen und diese miteinander vergleichen. Zusätzlich erlaubt Ihnen dieses Tool eine Hervorhebung der Änderungen vorzunehmen und diese einerseits separat und andererseits in Form eines zusammengeführten Texts anzuzeigen.
Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
Ist eine Textpassage rot hinterlegt, ist diese in der linken Box weggefallen.
Zu § 7 Abs.1
Die für die Heilwirkung maßgebenden Merkmale eines Heilvorkommens sind im Sinne des § 7 Abs.1 wie folgt zu bezeichnen:
a) | Quellen mit mindestens 1 Gramm gelöster fester Stoffe je kg des Wassers durch die Ionen, die mit mindestens 20 Millivalprozent vertreten sind. Hiebei sind zuerst die Kationen und dann die Anionen in der Reihenfolge fallenden Gehaltes anzuführen. | |||||||||
b) | Quellen mit einer konstanten Mindestaustrittstemperatur von 20o C als Thermen. | |||||||||
c) | Quellen mit pharmakologisch wirkungsvollen Stoffen (Anhang I lit. d) unabhängig von der Gesamtkonzentration mit dem Namen des betreffenden Inhaltsstoffes. | |||||||||
d) | Radonwässer mit den Voraussetzungen nach Anhang I lit. d grundsätzlich als Radonwässer; sie können auch die Zusatzbezeichnung „radioaktiv“ führen. | |||||||||
e) | Quellen mit dem Mindestgehalt an freiem Kohlendioxyd gemäß Anhang I lit. c als Trinksäuerlinge bzw. Säuerlinge. | |||||||||
f) | Kochsalzwässer, die mindestens je 240 Millival Natrium- und Chlorionen, das sind mindestens 5.5 g/kg Natrium- und 8.5 g/kg Chlor-Ion, enthalten, als Solequellen oder Solen. |
Zu § 7 Abs.1
Die für die Heilwirkung maßgebenden Merkmale eines Heilvorkommens sind im Sinne des § 7 Abs.1 wie folgt zu bezeichnen:
a) | Quellen mit mindestens 1 Gramm gelöster fester Stoffe je kg des Wassers durch die Ionen, die mit mindestens 20 Millivalprozent vertreten sind. Hiebei sind zuerst die Kationen und dann die Anionen in der Reihenfolge fallenden Gehaltes anzuführen. | |||||||||
b) | Quellen mit einer konstanten Mindestaustrittstemperatur von 20o C als Thermen. | |||||||||
c) | Quellen mit pharmakologisch wirkungsvollen Stoffen (Anhang I lit. d) unabhängig von der Gesamtkonzentration mit dem Namen des betreffenden Inhaltsstoffes. | |||||||||
d) | Radonwässer mit den Voraussetzungen nach Anhang I lit. d grundsätzlich als Radonwässer; sie können auch die Zusatzbezeichnung „radioaktiv“ führen. | |||||||||
e) | Quellen mit dem Mindestgehalt an freiem Kohlendioxyd gemäß Anhang I lit. c als Trinksäuerlinge bzw. Säuerlinge. | |||||||||
f) | Kochsalzwässer, die mindestens je 240 Millival Natrium- und Chlorionen, das sind mindestens 5.5 g/kg Natrium- und 8.5 g/kg Chlor-Ion, enthalten, als Solequellen oder Solen. |