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(2) Der Rauchfangkehrer hat bei jeder Kehrung die jeweils zu reinigenden Teile der Feuerungsanlagen gewissenhaft nach dem Stand der Technik zu reinigen§ 3 Stmk. Die anfallenden Verbrennungsrückstände sind auszuräumen und in die vom Eigentümer bzwKO 2000 seit 31.01.2018 weggefallen. Verfügungsberechtigten zur Verfügung zu stellenden nicht brennbaren Behälter zu schaffen.
(3) Durch die Arbeit des Rauchfangkehrers darf die gewöhnliche Benutzung der Feuerungsanlage nicht über das unvermeidliche Ausmaß hinaus behindert und eine vermeidbare Belästigung der Benützer des Gebäudes nicht verursacht werden.
(4) Die Rechte anderer Gewerbetreibender, die ebenfalls zu Reinigungsarbeiten und Abgasmessungen befugt sind, werden durch dieses Gesetz nicht berührt.
(5) Die Landesregierung kann durch Verordnung nähere Bestimmungen über den Umfang und die Art der Durchführung von Überprüfungen, des Reinigens und Kehrens der Feuerungsanlagen erlassen.
(2) Der Rauchfangkehrer hat bei jeder Kehrung die jeweils zu reinigenden Teile der Feuerungsanlagen gewissenhaft nach dem Stand der Technik zu reinigen§ 3 Stmk. Die anfallenden Verbrennungsrückstände sind auszuräumen und in die vom Eigentümer bzwKO 2000 seit 31.01.2018 weggefallen. Verfügungsberechtigten zur Verfügung zu stellenden nicht brennbaren Behälter zu schaffen.
(3) Durch die Arbeit des Rauchfangkehrers darf die gewöhnliche Benutzung der Feuerungsanlage nicht über das unvermeidliche Ausmaß hinaus behindert und eine vermeidbare Belästigung der Benützer des Gebäudes nicht verursacht werden.
(4) Die Rechte anderer Gewerbetreibender, die ebenfalls zu Reinigungsarbeiten und Abgasmessungen befugt sind, werden durch dieses Gesetz nicht berührt.
(5) Die Landesregierung kann durch Verordnung nähere Bestimmungen über den Umfang und die Art der Durchführung von Überprüfungen, des Reinigens und Kehrens der Feuerungsanlagen erlassen.