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(2) In diesen Fortbildungskursen sind den Berg- und Schiführern Kenntnisse über den neuesten Stand der alpinen Technik, der Rettungstechnik, der Ersten Hilfe-Leistung und der Ausrüstungskunde zu vermitteln.
(3) Die Teilnahme am Fortbildungskurs ist von der die Kurse durchführenden Einrichtung im Berg- und Schiführerbuch zu bestätigen.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 87/2013
(2) In diesen Fortbildungskursen sind den Berg- und Schiführern Kenntnisse über den neuesten Stand der alpinen Technik, der Rettungstechnik, der Ersten Hilfe-Leistung und der Ausrüstungskunde zu vermitteln.
(3) Die Teilnahme am Fortbildungskurs ist von der die Kurse durchführenden Einrichtung im Berg- und Schiführerbuch zu bestätigen.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 87/2013