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(2) Berg- und Naturwächter sind berechtigt, Personen, die sich einer im Abs.1 genannten strafbaren Handlung verdächtig oder schuldig gemacht haben, anzuhalten, abzumahnen, nötigenfalls zur Ausweisleistung zu verhalten oder auf sonst geeignete Weise ihre Identität festzustellen und gegen sie die Anzeige zu erstatten.
(3) Die Berg- und Naturwächter sind weiters berechtigt, bei Betreten von Personen auf frischer Tat oder bei Vorliegen eines begründeten Verdachtes einer Verwaltungsübertretung im Sinne des Abs.1, bei Gefahr im Verzuge private Grundstücke, ausgenommen die sich darauf befindenden Gebäude, zu betreten. Sie sind insbesondere berechtigt, in Gepäckstücken oder anderen Behältnissen sowie Fahrzeugen nach Gegenständen, die sich Personen verbotswidrig angeeignet haben, zu suchen, soweit deren Besitz als Tatbestand einer Verwaltungsübertretung in Betracht kommt. Unter Anwendung der Bestimmungen des § 39 Abs.2 und 4 VStG.1950 können sie eine vorläufige Beschlagnahme durchführen.
(2) Berg- und Naturwächter sind berechtigt, Personen, die sich einer im Abs.1 genannten strafbaren Handlung verdächtig oder schuldig gemacht haben, anzuhalten, abzumahnen, nötigenfalls zur Ausweisleistung zu verhalten oder auf sonst geeignete Weise ihre Identität festzustellen und gegen sie die Anzeige zu erstatten.
(3) Die Berg- und Naturwächter sind weiters berechtigt, bei Betreten von Personen auf frischer Tat oder bei Vorliegen eines begründeten Verdachtes einer Verwaltungsübertretung im Sinne des Abs.1, bei Gefahr im Verzuge private Grundstücke, ausgenommen die sich darauf befindenden Gebäude, zu betreten. Sie sind insbesondere berechtigt, in Gepäckstücken oder anderen Behältnissen sowie Fahrzeugen nach Gegenständen, die sich Personen verbotswidrig angeeignet haben, zu suchen, soweit deren Besitz als Tatbestand einer Verwaltungsübertretung in Betracht kommt. Unter Anwendung der Bestimmungen des § 39 Abs.2 und 4 VStG.1950 können sie eine vorläufige Beschlagnahme durchführen.