§ 9 Stmk. KO 2000 (weggefallen)

Steiermärkische Kehrordnung 2000

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.02.2018 bis 31.12.9999
(1) Die Gemeinde kann ausnahmsweise und in besonders begründeten Einzelfällen dem Eigentümer bzw§ 9 Stmk. Verfügungsberechtigten von Gebäuden, die von befahrbaren Wegen weit entfernt sind, nach Anhörung des Rauchfangkehrers bewilligen, die darin befindlichen Feuerungsanlagen innerhalb der in § 4 jeweils festgelegten Fristen selbst zu reinigen oder reinigen zu lassenKO 2000 seit 31.01.2018 weggefallen. In diesem Bescheid sind die für die Selbstkehrung erforderlichen Kehrwerkzeuge vorzuschreiben. Eine Bewilligung hat jedenfalls zu unterbleiben, wenn im Gebäude ein Beherbergungsgewerbe betrieben wird oder die Umgebung des Gebäudes durch Brand gefährdet wird.

(2) Feuerungsanlagen, für die nach Abs. 1 die Bewilligung zur Selbstkehrung erteilt worden ist, sind jährlich einmal vom Rauchfangkehrer zu überprüfen und erforderlichenfalls zu reinigen.

(3) Fallen die Voraussetzungen für die Bewilligung zur Selbstkehrung nachträglich weg oder ergeben sich bei der Ausübung des Selbstkehrrechtes brandgefährliche Missstände, so hat die Gemeinde die Bewilligung zu widerrufen.

Stand vor dem 31.01.2018

In Kraft vom 01.01.2001 bis 31.01.2018
(1) Die Gemeinde kann ausnahmsweise und in besonders begründeten Einzelfällen dem Eigentümer bzw§ 9 Stmk. Verfügungsberechtigten von Gebäuden, die von befahrbaren Wegen weit entfernt sind, nach Anhörung des Rauchfangkehrers bewilligen, die darin befindlichen Feuerungsanlagen innerhalb der in § 4 jeweils festgelegten Fristen selbst zu reinigen oder reinigen zu lassenKO 2000 seit 31.01.2018 weggefallen. In diesem Bescheid sind die für die Selbstkehrung erforderlichen Kehrwerkzeuge vorzuschreiben. Eine Bewilligung hat jedenfalls zu unterbleiben, wenn im Gebäude ein Beherbergungsgewerbe betrieben wird oder die Umgebung des Gebäudes durch Brand gefährdet wird.

(2) Feuerungsanlagen, für die nach Abs. 1 die Bewilligung zur Selbstkehrung erteilt worden ist, sind jährlich einmal vom Rauchfangkehrer zu überprüfen und erforderlichenfalls zu reinigen.

(3) Fallen die Voraussetzungen für die Bewilligung zur Selbstkehrung nachträglich weg oder ergeben sich bei der Ausübung des Selbstkehrrechtes brandgefährliche Missstände, so hat die Gemeinde die Bewilligung zu widerrufen.

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