Mit den nachstehenden Auswahlboxen können Sie zwei Versionen wählen und diese miteinander vergleichen. Zusätzlich erlaubt Ihnen dieses Tool eine Hervorhebung der Änderungen vorzunehmen und diese einerseits separat und andererseits in Form eines zusammengeführten Texts anzuzeigen.
Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
Ist eine Textpassage rot hinterlegt, ist diese in der linken Box weggefallen.
(2) Feuerungsanlagen, für die nach Abs. 1 die Bewilligung zur Selbstkehrung erteilt worden ist, sind jährlich einmal vom Rauchfangkehrer zu überprüfen und erforderlichenfalls zu reinigen.
(3) Fallen die Voraussetzungen für die Bewilligung zur Selbstkehrung nachträglich weg oder ergeben sich bei der Ausübung des Selbstkehrrechtes brandgefährliche Missstände, so hat die Gemeinde die Bewilligung zu widerrufen.
(2) Feuerungsanlagen, für die nach Abs. 1 die Bewilligung zur Selbstkehrung erteilt worden ist, sind jährlich einmal vom Rauchfangkehrer zu überprüfen und erforderlichenfalls zu reinigen.
(3) Fallen die Voraussetzungen für die Bewilligung zur Selbstkehrung nachträglich weg oder ergeben sich bei der Ausübung des Selbstkehrrechtes brandgefährliche Missstände, so hat die Gemeinde die Bewilligung zu widerrufen.