§ 30 Stmk. SBN (weggefallen)

Satzungen der Steiermärkischen Berg- und Naturwacht

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 28.06.2024 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz einsFür die Wahlen sind Wahlversammlungen einzuberufen:
    1. a)Litera afür die Wahl des Ortseinsatzleiters und seines Stellvertreters durch den bisherigen Ortseinsatzleiter oder dessen Stellvertreter. Die schriftlichen Einladungen mit der Tagesordnung sind mindestens 1 Woche vor dem Tage der Wahlversammlung jedem Berg- und Naturwächter und dem Bezirksleiter zuzusenden. Im Falle der Verhinderung des Ortseinsatzleiters und seines Stellvertreters beruft der Bezirksleiter die Wahlversammlung ein;
    2. b)Litera bfür die Wahl des Bezirksleiters und seines (seiner) Stellvertreter durch den bisherigen Bezirksleiter oder seinen (einen) Stellvertreter, im Falle der Verhinderung durch den Landesleiter. Die schriftlichen Einladungen mit der Tagesordnung sind mindestens 2 Wochen vor dem Tag der Wahlversammlung den wahlberechtigten Ortseinsatzleitern zuzusenden. Die Wahl des Bezirksleiters, seines (seiner) Stellvertreter kann auch im Rahmen des Bezirkstages erfolgen. Sofern die Einberufung nicht durch den Landesleiter erfolgt, ist auch dieser gleichzeitig mit den wahlberechtigten Ortseinsatzleitern zur Wahlversammlung einzuladen;
    3. c)Litera cfür die Wahl des Landesleiters, der 4 Mitglieder des Landesvorstandes und der 3 Rechnungsprüfer durch den bisherigen Landesleiter (Landesleiterstellvertreter). Die schriftlichen Einladungen mit der Tagesordnung sind den Mitgliedern des Landestages mindestens 2 Wochen vor dem Tag der Wahlversammlung zuzusenden.
  2. (2)Absatz 2Der Landesleiter hat binnen 4 Wochen nach der Wahl der Organe (§ 4 lit. b-d) die 4 gewählten Mitglieder des LandesvorstandesDer Landesleiter hat binnen 4 Wochen nach der Wahl der Organe (Paragraph 4, Litera b, &, #, 45 ;, d,) die 4 gewählten Mitglieder des Landesvorstandes
    1. a)Litera afür die Kooptierung der übrigen 3 Mitglieder des Landesvorstandesund binnen weiteren 2 Wochen
    2. b)Litera bfür die Wahl des Landesleiterstellvertreters den gesamten Landesvorstandeinzuberufen.
    Den Vorsitz bei den Wahlversammlungen führt der Vertreter des übergeordneten Organes. Falls ein solcher nicht anwesend ist, der für die Einberufung Verantwortliche.
§ 30 Stmk. SBN seit 27.06.2024 weggefallen.

Stand vor dem 27.06.2024

In Kraft vom 25.07.1980 bis 27.06.2024
  1. (1)Absatz einsFür die Wahlen sind Wahlversammlungen einzuberufen:
    1. a)Litera afür die Wahl des Ortseinsatzleiters und seines Stellvertreters durch den bisherigen Ortseinsatzleiter oder dessen Stellvertreter. Die schriftlichen Einladungen mit der Tagesordnung sind mindestens 1 Woche vor dem Tage der Wahlversammlung jedem Berg- und Naturwächter und dem Bezirksleiter zuzusenden. Im Falle der Verhinderung des Ortseinsatzleiters und seines Stellvertreters beruft der Bezirksleiter die Wahlversammlung ein;
    2. b)Litera bfür die Wahl des Bezirksleiters und seines (seiner) Stellvertreter durch den bisherigen Bezirksleiter oder seinen (einen) Stellvertreter, im Falle der Verhinderung durch den Landesleiter. Die schriftlichen Einladungen mit der Tagesordnung sind mindestens 2 Wochen vor dem Tag der Wahlversammlung den wahlberechtigten Ortseinsatzleitern zuzusenden. Die Wahl des Bezirksleiters, seines (seiner) Stellvertreter kann auch im Rahmen des Bezirkstages erfolgen. Sofern die Einberufung nicht durch den Landesleiter erfolgt, ist auch dieser gleichzeitig mit den wahlberechtigten Ortseinsatzleitern zur Wahlversammlung einzuladen;
    3. c)Litera cfür die Wahl des Landesleiters, der 4 Mitglieder des Landesvorstandes und der 3 Rechnungsprüfer durch den bisherigen Landesleiter (Landesleiterstellvertreter). Die schriftlichen Einladungen mit der Tagesordnung sind den Mitgliedern des Landestages mindestens 2 Wochen vor dem Tag der Wahlversammlung zuzusenden.
  2. (2)Absatz 2Der Landesleiter hat binnen 4 Wochen nach der Wahl der Organe (§ 4 lit. b-d) die 4 gewählten Mitglieder des LandesvorstandesDer Landesleiter hat binnen 4 Wochen nach der Wahl der Organe (Paragraph 4, Litera b, &, #, 45 ;, d,) die 4 gewählten Mitglieder des Landesvorstandes
    1. a)Litera afür die Kooptierung der übrigen 3 Mitglieder des Landesvorstandesund binnen weiteren 2 Wochen
    2. b)Litera bfür die Wahl des Landesleiterstellvertreters den gesamten Landesvorstandeinzuberufen.
    Den Vorsitz bei den Wahlversammlungen führt der Vertreter des übergeordneten Organes. Falls ein solcher nicht anwesend ist, der für die Einberufung Verantwortliche.
§ 30 Stmk. SBN seit 27.06.2024 weggefallen.

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