§ 5 Stmk. BS 1976 (weggefallen)

Steiermärkisches Berg- und Schiführergesetz 1976

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2023 bis 31.12.9999
Die Bezirksverwaltungsbehörde hat ein Verzeichnis über die befugten Berg- und Schiführer (Berg- und Schiführerverzeichnis) zu führen§ 5 Stmk. In diesem Verzeichnis sind die persönlichen Daten und die wesentlichen Angaben über die Prüfung, die Verleihung der Befugnis, die Angelobung sowie das Erlöschen, die Entziehung und die vorübergehende Nichtausübung der Befugnis festzuhaltenBS 1976 seit 31.12.2022 weggefallen. Auf Anfrage hat die Bezirksverwaltungsbehörde hinsichtlich der Befugnis jedermann Auskunft zu erteilen.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 87/2013

Stand vor dem 31.12.2022

In Kraft vom 01.01.2014 bis 31.12.2022
Die Bezirksverwaltungsbehörde hat ein Verzeichnis über die befugten Berg- und Schiführer (Berg- und Schiführerverzeichnis) zu führen§ 5 Stmk. In diesem Verzeichnis sind die persönlichen Daten und die wesentlichen Angaben über die Prüfung, die Verleihung der Befugnis, die Angelobung sowie das Erlöschen, die Entziehung und die vorübergehende Nichtausübung der Befugnis festzuhaltenBS 1976 seit 31.12.2022 weggefallen. Auf Anfrage hat die Bezirksverwaltungsbehörde hinsichtlich der Befugnis jedermann Auskunft zu erteilen.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 87/2013

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