§ 23 Stmk. SBN (weggefallen)

Satzungen der Steiermärkischen Berg- und Naturwacht

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 28.06.2024 bis 31.12.9999
(1) Unbeschadet der Bestimmungen der Wahlordnung (ABSCHNITT C) bedürfen Beschlüsse der Organe

1.

Landestag und Landesvorstand:

a)

einer qualifizierten Mehrheit (zwei Drittel der gültigen Stimmen bei Anwesenheit von zwei Drittel der Mitglieder) für

aa)

Anträge an die Aufsichtsbehörde auf Enthebung von Einzelorganen nach § 13 Abs. 6;

ab)

Anträge Satzungen zu beschließen oder sie abzuändern;

b)

einer einfachen Mehrheit (die Hälfte der gültigen Stimmen bei Anwesenheit von mindestens der Hälfte der Mitglieder) für Anträge zu allen sonstigen Angelegenheiten;

2.

Bezirkstag:

a)

einer qualifizierten Mehrheit (zwei Drittel der gültigen Stimmen bei Anwesenheit von zwei Drittel der Mitglieder) für

aa)

Anträge an die Aufsichtsbehörde auf Enthebung von Einzelorganen nach § 13 Abs. 7;

ab)

Anträge Satzungen zu beschließen oder sie abzuändern;

b)

einer einfachen Mehrheit (die Hälfte der gültigen Stimmen bei Anwesenheit von mindestens einem Viertel der Mitglieder) für Anträge zu allen sonstigen Angelegenheiten.

(2) Alle Beschlüsse werden in freier Abstimmung gefasst, sofern nicht mindestens ein Mitglied die geheime Abstimmung verlangt.

Anm.: in der Fassung GZ Nr§ 23 Stmk. 59/2016

SBN seit 27.06.2024 weggefallen.

Stand vor dem 27.06.2024

In Kraft vom 05.03.2016 bis 27.06.2024
(1) Unbeschadet der Bestimmungen der Wahlordnung (ABSCHNITT C) bedürfen Beschlüsse der Organe

1.

Landestag und Landesvorstand:

a)

einer qualifizierten Mehrheit (zwei Drittel der gültigen Stimmen bei Anwesenheit von zwei Drittel der Mitglieder) für

aa)

Anträge an die Aufsichtsbehörde auf Enthebung von Einzelorganen nach § 13 Abs. 6;

ab)

Anträge Satzungen zu beschließen oder sie abzuändern;

b)

einer einfachen Mehrheit (die Hälfte der gültigen Stimmen bei Anwesenheit von mindestens der Hälfte der Mitglieder) für Anträge zu allen sonstigen Angelegenheiten;

2.

Bezirkstag:

a)

einer qualifizierten Mehrheit (zwei Drittel der gültigen Stimmen bei Anwesenheit von zwei Drittel der Mitglieder) für

aa)

Anträge an die Aufsichtsbehörde auf Enthebung von Einzelorganen nach § 13 Abs. 7;

ab)

Anträge Satzungen zu beschließen oder sie abzuändern;

b)

einer einfachen Mehrheit (die Hälfte der gültigen Stimmen bei Anwesenheit von mindestens einem Viertel der Mitglieder) für Anträge zu allen sonstigen Angelegenheiten.

(2) Alle Beschlüsse werden in freier Abstimmung gefasst, sofern nicht mindestens ein Mitglied die geheime Abstimmung verlangt.

Anm.: in der Fassung GZ Nr§ 23 Stmk. 59/2016

SBN seit 27.06.2024 weggefallen.

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