§ 23 Stmk. SBN (weggefallen)

Satzungen der Steiermärkischen Berg- und Naturwacht

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 28.06.2024 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz einsUnbeschadet der Bestimmungen der Wahlordnung (ABSCHNITT C) bedürfen Beschlüsse der Organe
    1. 1.Ziffer einsLandestag und Landesvorstand:
      1. a)Litera aeiner qualifizierten Mehrheit (zwei Drittel der gültigen Stimmen bei Anwesenheit von zwei Drittel der Mitglieder) für
        1. aa)Sub-Litera, a, aAnträge an die Aufsichtsbehörde auf Enthebung von Einzelorganen nach § 13 Abs. 6;Anträge an die Aufsichtsbehörde auf Enthebung von Einzelorganen nach Paragraph 13, Absatz 6 ;,
        2. ab)Sub-Litera, a, bAnträge Satzungen zu beschließen oder sie abzuändern;
      2. b)Litera beiner einfachen Mehrheit (die Hälfte der gültigen Stimmen bei Anwesenheit von mindestens der Hälfte der Mitglieder) für Anträge zu allen sonstigen Angelegenheiten;
    2. 2.Ziffer 2Bezirkstag:
      1. a)Litera aeiner qualifizierten Mehrheit (zwei Drittel der gültigen Stimmen bei Anwesenheit von zwei Drittel der Mitglieder) für
        1. aa)Sub-Litera, a, aAnträge an die Aufsichtsbehörde auf Enthebung von Einzelorganen nach § 13 Abs. 7;Anträge an die Aufsichtsbehörde auf Enthebung von Einzelorganen nach Paragraph 13, Absatz 7 ;,
        2. ab)Sub-Litera, a, bAnträge Satzungen zu beschließen oder sie abzuändern;
      2. b)Litera beiner einfachen Mehrheit (die Hälfte der gültigen Stimmen bei Anwesenheit von mindestens einem Viertel der Mitglieder) für Anträge zu allen sonstigen Angelegenheiten.
  2. (2)Absatz 2Alle Beschlüsse werden in freier Abstimmung gefasst, sofern nicht mindestens ein Mitglied die geheime Abstimmung verlangt.

Anm.: in der Fassung GZ Nr§ 23 Stmk. 59/2016Anmerkung, in der Fassung GZ NrSBN seit 27.06.2024 weggefallen. 59/2016

Stand vor dem 27.06.2024

In Kraft vom 05.03.2016 bis 27.06.2024
  1. (1)Absatz einsUnbeschadet der Bestimmungen der Wahlordnung (ABSCHNITT C) bedürfen Beschlüsse der Organe
    1. 1.Ziffer einsLandestag und Landesvorstand:
      1. a)Litera aeiner qualifizierten Mehrheit (zwei Drittel der gültigen Stimmen bei Anwesenheit von zwei Drittel der Mitglieder) für
        1. aa)Sub-Litera, a, aAnträge an die Aufsichtsbehörde auf Enthebung von Einzelorganen nach § 13 Abs. 6;Anträge an die Aufsichtsbehörde auf Enthebung von Einzelorganen nach Paragraph 13, Absatz 6 ;,
        2. ab)Sub-Litera, a, bAnträge Satzungen zu beschließen oder sie abzuändern;
      2. b)Litera beiner einfachen Mehrheit (die Hälfte der gültigen Stimmen bei Anwesenheit von mindestens der Hälfte der Mitglieder) für Anträge zu allen sonstigen Angelegenheiten;
    2. 2.Ziffer 2Bezirkstag:
      1. a)Litera aeiner qualifizierten Mehrheit (zwei Drittel der gültigen Stimmen bei Anwesenheit von zwei Drittel der Mitglieder) für
        1. aa)Sub-Litera, a, aAnträge an die Aufsichtsbehörde auf Enthebung von Einzelorganen nach § 13 Abs. 7;Anträge an die Aufsichtsbehörde auf Enthebung von Einzelorganen nach Paragraph 13, Absatz 7 ;,
        2. ab)Sub-Litera, a, bAnträge Satzungen zu beschließen oder sie abzuändern;
      2. b)Litera beiner einfachen Mehrheit (die Hälfte der gültigen Stimmen bei Anwesenheit von mindestens einem Viertel der Mitglieder) für Anträge zu allen sonstigen Angelegenheiten.
  2. (2)Absatz 2Alle Beschlüsse werden in freier Abstimmung gefasst, sofern nicht mindestens ein Mitglied die geheime Abstimmung verlangt.

Anm.: in der Fassung GZ Nr§ 23 Stmk. 59/2016Anmerkung, in der Fassung GZ NrSBN seit 27.06.2024 weggefallen. 59/2016

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