§ 22 Stmk. BN 1977 (weggefallen)

Steiermärkisches Berg- und Naturwachtgesetz 1977

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 18.06.2024 bis 31.12.9999
(1) Die Zugehörigkeit zur Steiermärkischen Berg- und Naturwacht endet durch Tod, freiwilligen Austritt oder Widerruf§ 22 Stmk.

(2) Die nach § 16 Abs.1 zuständige Bezirksverwaltungsbehörde hat die Bestellung des Berg- und Naturwächters zu widerrufen, wenn

a)

eine der Voraussetzungen des § 15 Abs.1 wegfällt,

b)

er die Aufgaben und Pflichten eines Berg- und Naturwächters vorsätzlich oder fahrlässig nicht mehr ordnungsgemäß erfüllt.

(3) Bei Enden der Zugehörigkeit hat die Bezirksverwaltungsbehörde den Dienstausweis und das Dienstabzeichen einzuziehen und die Landesregierung davon zu verständigen BN 1977 seit 17.06.2024 weggefallen.

Stand vor dem 17.06.2024

In Kraft vom 01.09.1977 bis 17.06.2024
(1) Die Zugehörigkeit zur Steiermärkischen Berg- und Naturwacht endet durch Tod, freiwilligen Austritt oder Widerruf§ 22 Stmk.

(2) Die nach § 16 Abs.1 zuständige Bezirksverwaltungsbehörde hat die Bestellung des Berg- und Naturwächters zu widerrufen, wenn

a)

eine der Voraussetzungen des § 15 Abs.1 wegfällt,

b)

er die Aufgaben und Pflichten eines Berg- und Naturwächters vorsätzlich oder fahrlässig nicht mehr ordnungsgemäß erfüllt.

(3) Bei Enden der Zugehörigkeit hat die Bezirksverwaltungsbehörde den Dienstausweis und das Dienstabzeichen einzuziehen und die Landesregierung davon zu verständigen BN 1977 seit 17.06.2024 weggefallen.

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