§ 22 Stmk. BN 1977 (weggefallen)

Steiermärkisches Berg- und Naturwachtgesetz 1977

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 18.06.2024 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz einsDie Zugehörigkeit zur Steiermärkischen Berg- und Naturwacht endet durch Tod, freiwilligen Austritt oder Widerruf.
  2. (2)Absatz 2Die nach § 16 Abs.1 zuständige Bezirksverwaltungsbehörde hat die Bestellung des Berg- und Naturwächters zu widerrufen, wennDie nach Paragraph 16, Absatz , zuständige Bezirksverwaltungsbehörde hat die Bestellung des Berg- und Naturwächters zu widerrufen, wenn
    1. a)Litera aeine der Voraussetzungen des § 15 Abs.1 wegfällt,eine der Voraussetzungen des Paragraph 15, Absatz , wegfällt,
    2. b)Litera ber die Aufgaben und Pflichten eines Berg- und Naturwächters vorsätzlich oder fahrlässig nicht mehr ordnungsgemäß erfüllt.
  3. (3)Absatz 3Bei Enden der Zugehörigkeit hat die Bezirksverwaltungsbehörde den Dienstausweis und das Dienstabzeichen einzuziehen und die Landesregierung davon zu verständigen.
§ 22 Stmk. BN 1977 seit 17.06.2024 weggefallen.

Stand vor dem 17.06.2024

In Kraft vom 01.09.1977 bis 17.06.2024
  1. (1)Absatz einsDie Zugehörigkeit zur Steiermärkischen Berg- und Naturwacht endet durch Tod, freiwilligen Austritt oder Widerruf.
  2. (2)Absatz 2Die nach § 16 Abs.1 zuständige Bezirksverwaltungsbehörde hat die Bestellung des Berg- und Naturwächters zu widerrufen, wennDie nach Paragraph 16, Absatz , zuständige Bezirksverwaltungsbehörde hat die Bestellung des Berg- und Naturwächters zu widerrufen, wenn
    1. a)Litera aeine der Voraussetzungen des § 15 Abs.1 wegfällt,eine der Voraussetzungen des Paragraph 15, Absatz , wegfällt,
    2. b)Litera ber die Aufgaben und Pflichten eines Berg- und Naturwächters vorsätzlich oder fahrlässig nicht mehr ordnungsgemäß erfüllt.
  3. (3)Absatz 3Bei Enden der Zugehörigkeit hat die Bezirksverwaltungsbehörde den Dienstausweis und das Dienstabzeichen einzuziehen und die Landesregierung davon zu verständigen.
§ 22 Stmk. BN 1977 seit 17.06.2024 weggefallen.

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