§ 11 Stmk. SBN (weggefallen)

Satzungen der Steiermärkischen Berg- und Naturwacht

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 28.06.2024 bis 31.12.9999
Jeder Berg- und Naturwächter ist verpflichtet, über in Ausübung seines Dienstes bekanntgewordene Angelegenheiten oder Beratungsinhalte Stillschweigen zu bewahren§ 11 Stmk. Die Organe (§ 4 litSBN seit 27.06.2024 weggefallen. a-g) beschließen, welche Teile von Beratungen nicht veröffentlicht werden oder worüber jedes Mitglied zur Geheimhaltung verpflichtet ist.

Stand vor dem 27.06.2024

In Kraft vom 25.07.1980 bis 27.06.2024
Jeder Berg- und Naturwächter ist verpflichtet, über in Ausübung seines Dienstes bekanntgewordene Angelegenheiten oder Beratungsinhalte Stillschweigen zu bewahren§ 11 Stmk. Die Organe (§ 4 litSBN seit 27.06.2024 weggefallen. a-g) beschließen, welche Teile von Beratungen nicht veröffentlicht werden oder worüber jedes Mitglied zur Geheimhaltung verpflichtet ist.

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