§ 15 Stmk. BS 1976 (weggefallen)

Steiermärkisches Berg- und Schiführergesetz 1976

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2023 bis 31.12.9999
(1) Der Steiermärkische Berg- und Schiführerverband ist eine Körperschaft öffentlichen Rechts; er ist berechtigt, das Landeswappen zu führen; sein Sitz ist am Wohnort des Obmannes.

(2) Die angelobten Berg- und Schiführer (§ 3 Abs. 6§ 15 ) sind Mitglieder des Steiermärkischen Berg- und Schiführerverbandes.

(3) Die Zugehörigkeit zum Steiermärkischen Berg- und Schiführerverband endet mit dem Erlöschen oder der Entziehung der Befugnis (§ 6 Abs. 1 und 2).

(4) Erlischt die Befugnis gemäß § 6 Abs. 1 litStmk. a oder wurde sie gemäß § 6 Abs. 2 litBS 1976 seit 31.12.2022 weggefallen. c entzogen, so kann der Berg- und Schiführer beim Steiermärkischen Berg- und Schiführerverband einen Antrag auf freiwillige Mitgliedschaft stellen.

(5) Personen, die die erfolgreiche Ablegung der Berg- und Schiführerprüfung (§ 10) nachweisen können, und Berg- und Schiführer, die zu einer Anzeige gemäß § 25 Abs. 2 berechtigt sind, aber davon nicht Gebrauch machen, können auf ihren Antrag vom Ausschuß (§ 19) als freiwillige Mitglieder in den Steiermärkischen Berg- und Schiführerverband aufgenommen werden.

(6) Personen, die sich als besondere Förderer des Steiermärkischen Berg- und Schiführerverbandes oder des Berg- und Schiführerwesens im allgemeinen erweisen, können auf Antrag des Ausschusses von der Vollversammlung (§ 18) zu Ehrenmitgliedern ernannt werden.

(7) Die Mitglieder haben einen jährlichen Mitgliedsbeitrag zu leisten. Dieser ist vom Steiermärkischen Berg- und Schiführerverband unter Bedachtnahme auf die ihm aus der Besorgung seiner Aufgaben erwachsenden Auslagen und auf die finanzielle Leistungsfähigkeit der Mitglieder und Ehrenmitglieder in den Satzungen des Verbandes (§ 21) festzusetzen. Die Höhe des Pflichtmitgliedsbeitrages darf 1 v. H. des durch die Tätigkeit des Berg- und Schiführers erzielten Jahresnettoeinkommens nicht übersteigen.

(8) Im Interesse der Erfüllung seiner Aufgaben ist es zulässig, daß der Steiermärkische Berg- und Schiführerverband sich dem Verband der österreichischen Berg- und Schiführer als Sektion Steiermark anschließt, sofern dadurch seine eigene Rechtspersönlichkeit nicht in Frage gestellt ist.

Stand vor dem 31.12.2022

In Kraft vom 01.10.1976 bis 31.12.2022
(1) Der Steiermärkische Berg- und Schiführerverband ist eine Körperschaft öffentlichen Rechts; er ist berechtigt, das Landeswappen zu führen; sein Sitz ist am Wohnort des Obmannes.

(2) Die angelobten Berg- und Schiführer (§ 3 Abs. 6§ 15 ) sind Mitglieder des Steiermärkischen Berg- und Schiführerverbandes.

(3) Die Zugehörigkeit zum Steiermärkischen Berg- und Schiführerverband endet mit dem Erlöschen oder der Entziehung der Befugnis (§ 6 Abs. 1 und 2).

(4) Erlischt die Befugnis gemäß § 6 Abs. 1 litStmk. a oder wurde sie gemäß § 6 Abs. 2 litBS 1976 seit 31.12.2022 weggefallen. c entzogen, so kann der Berg- und Schiführer beim Steiermärkischen Berg- und Schiführerverband einen Antrag auf freiwillige Mitgliedschaft stellen.

(5) Personen, die die erfolgreiche Ablegung der Berg- und Schiführerprüfung (§ 10) nachweisen können, und Berg- und Schiführer, die zu einer Anzeige gemäß § 25 Abs. 2 berechtigt sind, aber davon nicht Gebrauch machen, können auf ihren Antrag vom Ausschuß (§ 19) als freiwillige Mitglieder in den Steiermärkischen Berg- und Schiführerverband aufgenommen werden.

(6) Personen, die sich als besondere Förderer des Steiermärkischen Berg- und Schiführerverbandes oder des Berg- und Schiführerwesens im allgemeinen erweisen, können auf Antrag des Ausschusses von der Vollversammlung (§ 18) zu Ehrenmitgliedern ernannt werden.

(7) Die Mitglieder haben einen jährlichen Mitgliedsbeitrag zu leisten. Dieser ist vom Steiermärkischen Berg- und Schiführerverband unter Bedachtnahme auf die ihm aus der Besorgung seiner Aufgaben erwachsenden Auslagen und auf die finanzielle Leistungsfähigkeit der Mitglieder und Ehrenmitglieder in den Satzungen des Verbandes (§ 21) festzusetzen. Die Höhe des Pflichtmitgliedsbeitrages darf 1 v. H. des durch die Tätigkeit des Berg- und Schiführers erzielten Jahresnettoeinkommens nicht übersteigen.

(8) Im Interesse der Erfüllung seiner Aufgaben ist es zulässig, daß der Steiermärkische Berg- und Schiführerverband sich dem Verband der österreichischen Berg- und Schiführer als Sektion Steiermark anschließt, sofern dadurch seine eigene Rechtspersönlichkeit nicht in Frage gestellt ist.

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