§ 19 Stmk. SBN (weggefallen)

Satzungen der Steiermärkischen Berg- und Naturwacht

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 28.06.2024 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz einsLandesvorstand - LandestagDas Arbeitsprogramm der Steiermärkischen Berg- und Naturwacht soll Grundlage einheitlichen und erfolgreichen Wirkens im Sinne der Zielsetzungen und Aufgaben in allen Bezirken und Ortseinsatzstellen sein.Um Mittel und Möglichkeiten sinnvoll und nach den Erfordernissen einzusetzen, legt der Landestag für einen längeren Zeitraum die Grundzüge organisatorischer Aufgaben und allgemeiner Zielsetzungen fest (Grundsatzprogramm).Das Arbeitsprogramm für jeweils 1 Jahr ist diesem längerfristigen Grundsatzprogramm einzuordnen und hat mindestens Richtlinien zu enthalten über:
    1. a)Litera ainnere Angelegenheiten
    2. b)Litera bdie Zusammenarbeit mit öffentlichen und privaten Einrichtungen
    3. c)Litera cdie Schulung und Weiterbildung
    4. d)Litera ddie Maßnahmen zur Erfüllung aller in § 1 Abs. 2 lit. a-e normierten Aufgabendie Maßnahmen zur Erfüllung aller in Paragraph eins, Absatz 2, Litera a, &, #, 45 ;, e, normierten Aufgaben
    5. e)Litera eSonderaktionen
    6. f)Litera ffreiwillige Leistungen
    Den Entwurf des Grundsatzprogrammes und des Arbeitsprogrammes erstellt der Landesvorstand. Nach der Genehmigung durch den Landestag ist das Arbeitsprogramm verbindlich und Richtlinie für die Arbeitsprogramme in den Bezirken.
  2. (2)Absatz 2Der Bezirksleiter hat für seinen Einsatzbereich ein Arbeitsprogramm zu erstellen und dem Bezirkstag zur Genehmigung zuzuleiten. Das Arbeitsprogramm des Bezirkes hat Hinweise darüber zu enthalten, in welcher Art und Weise
    1. a)Litera ain der Bevölkerung zum Schutze der Natur und Pflege der Landschaft geworben wird
    2. b)Litera blandesgesetzliche Vorschriften zum Schutze der Natur den besonderen Einsatz erfordern
    3. c)Litera cBeiträge zur Pflege und Gestaltung der Landschaft und der Heimatpflege geleistet werden können und
    4. d)Litera dSchulung und Weiterbildung betrieben werden
    Das Arbeitsprogramm hat auch Bestimmungen über die Erledigung innerer Angelegenheiten, die Durchführung von Sonderaktionen und freiwilliger Leistungen zu enthalten. Besonders aktuelle oder dringliche Vorhaben oder Aufgaben sind in einem Schwerpunktprogramm zu erfassen.
  3. (3)Absatz 3Zu Beginn jeden Jahres hat der Ortseinsatzleiter mit den ihm unterstellten Berg- und Naturwächtern das Arbeitsprogramm für jeweils ein Kalenderjahr zu erarbeiten und für seine Ortseinsatzstelle zu erlassen. Das Arbeitsprogramm der Ortseinsatzstelle hat sich an jenem des Bezirkes zu orientieren und eine Aufgliederung der in diesem Zeitraum durchzuführenden Arbeiten zu enthalten. Dazu sind Arbeits- und Einsatzpläne zu erstellen.
§ 19 Stmk. SBN seit 27.06.2024 weggefallen.

Stand vor dem 27.06.2024

In Kraft vom 25.07.1980 bis 27.06.2024
  1. (1)Absatz einsLandesvorstand - LandestagDas Arbeitsprogramm der Steiermärkischen Berg- und Naturwacht soll Grundlage einheitlichen und erfolgreichen Wirkens im Sinne der Zielsetzungen und Aufgaben in allen Bezirken und Ortseinsatzstellen sein.Um Mittel und Möglichkeiten sinnvoll und nach den Erfordernissen einzusetzen, legt der Landestag für einen längeren Zeitraum die Grundzüge organisatorischer Aufgaben und allgemeiner Zielsetzungen fest (Grundsatzprogramm).Das Arbeitsprogramm für jeweils 1 Jahr ist diesem längerfristigen Grundsatzprogramm einzuordnen und hat mindestens Richtlinien zu enthalten über:
    1. a)Litera ainnere Angelegenheiten
    2. b)Litera bdie Zusammenarbeit mit öffentlichen und privaten Einrichtungen
    3. c)Litera cdie Schulung und Weiterbildung
    4. d)Litera ddie Maßnahmen zur Erfüllung aller in § 1 Abs. 2 lit. a-e normierten Aufgabendie Maßnahmen zur Erfüllung aller in Paragraph eins, Absatz 2, Litera a, &, #, 45 ;, e, normierten Aufgaben
    5. e)Litera eSonderaktionen
    6. f)Litera ffreiwillige Leistungen
    Den Entwurf des Grundsatzprogrammes und des Arbeitsprogrammes erstellt der Landesvorstand. Nach der Genehmigung durch den Landestag ist das Arbeitsprogramm verbindlich und Richtlinie für die Arbeitsprogramme in den Bezirken.
  2. (2)Absatz 2Der Bezirksleiter hat für seinen Einsatzbereich ein Arbeitsprogramm zu erstellen und dem Bezirkstag zur Genehmigung zuzuleiten. Das Arbeitsprogramm des Bezirkes hat Hinweise darüber zu enthalten, in welcher Art und Weise
    1. a)Litera ain der Bevölkerung zum Schutze der Natur und Pflege der Landschaft geworben wird
    2. b)Litera blandesgesetzliche Vorschriften zum Schutze der Natur den besonderen Einsatz erfordern
    3. c)Litera cBeiträge zur Pflege und Gestaltung der Landschaft und der Heimatpflege geleistet werden können und
    4. d)Litera dSchulung und Weiterbildung betrieben werden
    Das Arbeitsprogramm hat auch Bestimmungen über die Erledigung innerer Angelegenheiten, die Durchführung von Sonderaktionen und freiwilliger Leistungen zu enthalten. Besonders aktuelle oder dringliche Vorhaben oder Aufgaben sind in einem Schwerpunktprogramm zu erfassen.
  3. (3)Absatz 3Zu Beginn jeden Jahres hat der Ortseinsatzleiter mit den ihm unterstellten Berg- und Naturwächtern das Arbeitsprogramm für jeweils ein Kalenderjahr zu erarbeiten und für seine Ortseinsatzstelle zu erlassen. Das Arbeitsprogramm der Ortseinsatzstelle hat sich an jenem des Bezirkes zu orientieren und eine Aufgliederung der in diesem Zeitraum durchzuführenden Arbeiten zu enthalten. Dazu sind Arbeits- und Einsatzpläne zu erstellen.
§ 19 Stmk. SBN seit 27.06.2024 weggefallen.

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