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(2) Der Bezirkstag ist vom Bezirksleiter (Stellvertreter) bei Bedarf, jährlich mindestens einmal, zu seiner ersten Sitzung jeden Jahres jedoch bis spätestens 30. April, einzuberufen. Die schriftlichen Einberufungen sind den Mitgliedern (§ 9 Abs. 1) mindestens 2 Wochen vor dem Tagungstermin zuzustellen und haben die Tagesordnung sowie den Hinweis zu enthalten, dass der Bezirkstag erst bei Anwesenheit von einem Viertel der Mitglieder beschlussfähig ist. Vor der Festlegung des Tagungstermines ist das Einvernehmen mit dem Landesleiter herzustellen. Die Aufsichtsbehörde und der Landesleiter sind zu den Tagungen einzuladen.
Anm.: in der Fassung GZ Nr. 59/2016
(2) Der Bezirkstag ist vom Bezirksleiter (Stellvertreter) bei Bedarf, jährlich mindestens einmal, zu seiner ersten Sitzung jeden Jahres jedoch bis spätestens 30. April, einzuberufen. Die schriftlichen Einberufungen sind den Mitgliedern (§ 9 Abs. 1) mindestens 2 Wochen vor dem Tagungstermin zuzustellen und haben die Tagesordnung sowie den Hinweis zu enthalten, dass der Bezirkstag erst bei Anwesenheit von einem Viertel der Mitglieder beschlussfähig ist. Vor der Festlegung des Tagungstermines ist das Einvernehmen mit dem Landesleiter herzustellen. Die Aufsichtsbehörde und der Landesleiter sind zu den Tagungen einzuladen.
Anm.: in der Fassung GZ Nr. 59/2016