§ 16 Stmk. BN 1977 (weggefallen)

Steiermärkisches Berg- und Naturwachtgesetz 1977

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 18.06.2024 bis 31.12.9999
(1) Auf Antrag der Bezirkseinsatzstelle wird der Anwärter bei Vorliegen der im § 15 § 16 geforderten Voraussetzungen von der nach dem ordentlichen Wohnsitz zuständigen Bezirksverwaltungsbehörde mit Bescheid zum Berg- und Naturwächter bestellt; sodann ist seine Angelobung vorzunehmen und ihm nach Rechtskraft der Bestellungein mit einem Lichtbild versehener Ausweis (Anlage 1) sowie ein Dienstabzeichen (Anlage 2) auszufolgenStmk. Das Dienstabzeichen ist an der rechten Brustseite zu tragenBN 1977 seit 17.06.2024 weggefallen. Der Dienstausweis ist auf Verlangen zur Einsichtnahme vorzuweisen. Der Verlust des Dienstausweises oder des Dienstabzeichens ist umgehend der Aufsichtsbehörde zu melden.

(2) Der Berg- und Naturwächter hat zu geloben, daß er die ihm übertragenen Aufgaben gewissenhaft erfüllen wird.

(3) Der Berg- und Naturwächter ist Organ jener Bezirksverwaltungsbehörde, in deren örtlichen Wirkungsbereich er jeweils tätig ist. Er unterliegt den Weisungen der demnach in Betracht kommenden Bezirksverwaltungsbehörde.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 87/2013

Stand vor dem 17.06.2024

In Kraft vom 01.01.2014 bis 17.06.2024
(1) Auf Antrag der Bezirkseinsatzstelle wird der Anwärter bei Vorliegen der im § 15 § 16 geforderten Voraussetzungen von der nach dem ordentlichen Wohnsitz zuständigen Bezirksverwaltungsbehörde mit Bescheid zum Berg- und Naturwächter bestellt; sodann ist seine Angelobung vorzunehmen und ihm nach Rechtskraft der Bestellungein mit einem Lichtbild versehener Ausweis (Anlage 1) sowie ein Dienstabzeichen (Anlage 2) auszufolgenStmk. Das Dienstabzeichen ist an der rechten Brustseite zu tragenBN 1977 seit 17.06.2024 weggefallen. Der Dienstausweis ist auf Verlangen zur Einsichtnahme vorzuweisen. Der Verlust des Dienstausweises oder des Dienstabzeichens ist umgehend der Aufsichtsbehörde zu melden.

(2) Der Berg- und Naturwächter hat zu geloben, daß er die ihm übertragenen Aufgaben gewissenhaft erfüllen wird.

(3) Der Berg- und Naturwächter ist Organ jener Bezirksverwaltungsbehörde, in deren örtlichen Wirkungsbereich er jeweils tätig ist. Er unterliegt den Weisungen der demnach in Betracht kommenden Bezirksverwaltungsbehörde.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 87/2013

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