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(2) Der Berg- und Naturwächter hat zu geloben, daß er die ihm übertragenen Aufgaben gewissenhaft erfüllen wird.
(3) Der Berg- und Naturwächter ist Organ jener Bezirksverwaltungsbehörde, in deren örtlichen Wirkungsbereich er jeweils tätig ist. Er unterliegt den Weisungen der demnach in Betracht kommenden Bezirksverwaltungsbehörde.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 87/2013
(2) Der Berg- und Naturwächter hat zu geloben, daß er die ihm übertragenen Aufgaben gewissenhaft erfüllen wird.
(3) Der Berg- und Naturwächter ist Organ jener Bezirksverwaltungsbehörde, in deren örtlichen Wirkungsbereich er jeweils tätig ist. Er unterliegt den Weisungen der demnach in Betracht kommenden Bezirksverwaltungsbehörde.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 87/2013