Mit den nachstehenden Auswahlboxen können Sie zwei Versionen wählen und diese miteinander vergleichen. Zusätzlich erlaubt Ihnen dieses Tool eine Hervorhebung der Änderungen vorzunehmen und diese einerseits separat und andererseits in Form eines zusammengeführten Texts anzuzeigen.
Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
Ist eine Textpassage rot hinterlegt, ist diese in der linken Box weggefallen.
(1) Dieses Gesetz tritt mit dem Tage seiner Kundmachung in Kraft.
(2) Gleichzeitig verlieren alle bisher in Kraft stehenden landesgesetzlichen Bestimmungen über natürliche Heilvorkommen und Kurorte, die mit diesem Gesetz in Widerspruch stehen, ihre Gültigkeit, insbesondere das Gesetz vom 4. Dezember 1954, LGBl. Nr. 60, über die Regelung des Heilquellen- und Kurortewesens in Steiermark (Heilquellen- und Kurorte-Landesgesetz).
(3) Durch die Bestimmungen dieses Gesetzes werden die Vorschriften des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes (ASVG.), soweit in diesen Bestimmungen enthalten sind, die sich auf Kuranstalten im Sinne dieses Gesetzes beziehen, nicht berührt.
(1) Dieses Gesetz tritt mit dem Tage seiner Kundmachung in Kraft.
(2) Gleichzeitig verlieren alle bisher in Kraft stehenden landesgesetzlichen Bestimmungen über natürliche Heilvorkommen und Kurorte, die mit diesem Gesetz in Widerspruch stehen, ihre Gültigkeit, insbesondere das Gesetz vom 4. Dezember 1954, LGBl. Nr. 60, über die Regelung des Heilquellen- und Kurortewesens in Steiermark (Heilquellen- und Kurorte-Landesgesetz).
(3) Durch die Bestimmungen dieses Gesetzes werden die Vorschriften des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes (ASVG.), soweit in diesen Bestimmungen enthalten sind, die sich auf Kuranstalten im Sinne dieses Gesetzes beziehen, nicht berührt.