Die Bestimmungen dieser Verordnung gelten für alle Betriebe, die der Aufsicht der Bergbehörde unterstehen.
Alle belegten Arbeitsstellen, ferner über Tage auch alle Verkehrswege und Werksplätze müssen während des Betriebes durch Tageslicht oder künstliches Licht beleuchtet sein. Die Beleuchtung muß so stark und weitreichend sein, daß die zu verrichtenden Arbeiten ordnungsgemäß ausgeführt und auftretende Gefahren rechtzeitig erkannt werden können.
(1) Das Betreten der Bergbauanlagen und der eingefriedeten Tagbrüche ist Unbefugten verboten.
(2) Dieses Verbot ist an den Eingängen zu den Werksplätzen und Betriebsgebäuden, an den Tagöffnungen der Grubengebäude, an den Halden und an den Einfriedungen unter Hinweis auf die Bergpolizeiverordnung durch Warntafeln ersichtlich zu machen.
(3) Betriebsfremde dürfen Bergbauanlagen nur mit Zustimmung des Bergbauberechtigten oder des Betriebsleiters und nur in Begleitung verläßlicher Personen befahren.
(4) Betrunkenen Personen darf das Betreten der Bergbauanlagen oder der Aufenthalt daselbst nicht gestattet werden.
(5) Das Mitnehmen und der Genuß geistiger Getränke im Betrieb ist verboten.
Stellen, an denen gefahrdrohende Tagbrüche entstanden oder zu gewärtigen sind, und Halden, die brennen oder schädliche Gase entwickeln, müssen mit mindestens 80 cm hohen Einfriedungen umgeben sein.
(1) Nicht beaufsichtigte Tagöffnungen von Grubenbauen sind derart abzusperren, daß niemand ohne Anwendung von Gewalt oder besonderer Hilfsmittel hineingelangen kann.
(2) Gebäude über solchen Schächten und Stollenmundlöchern, in denen ein regelmäßiger Verkehr nicht stattfindet, sind verschlossen zu halten.
(1) Flüssigkeitsbehälter, Bunker und andere Sammelbehälter sowie sonstige gefährliche Vertiefungen müssen so gesichert sein, daß niemand unbeabsichtigt hineingelangen kann. Abdeckungen müssen gegen Verschieben gesichert sein.
(2) Arbeiten in solchen Räumen dürfen nur unter ständiger Aufsicht einer verläßlichen Person vorgenommen werden, die sich außerhalb der Räume befindet. Die Gefährdeten sind auf geeignete Weise, zum Beispiel durch Anseilen, gegen Absturz, Einsinken oder Verschütten zu sichern. Außerdem dürfen Arbeiten in gefüllten Bunkern nur bei geschlossenen Abziehvorrichtungen und nach Verständigung des Abziehers verrichtet werden. Stauungen in Bunkern dürfen nur von außen beseitigt werden, wenn eine Beseitigung von innen die Beschäftigten gefährden würde.
(3) Die zur Sicherung verwendeten Seile und Sicherheitsgürtel sind vor jedem Gebrauch auf Beschädigungen zu untersuchen.
(4) Behälter und Räume, in denen gesundheitsschädliche Gase entstehen können, dürfen nur nach gründlicher Lüftung, nötigenfalls unter Verwendung von Atemschutzgeräten, befahren werden.
(5) Einstiegschächte müssen mit geeigneten Steigeisen, Fahrten oder Treppen ausgestattet sein.
(1) Bühnen, Treppen und Brücken müssen mit festem Belag und seitlichen Schutzleisten sowie bei mehr als 2 m Höhe über dem Fußboden an den freien Seiten mit festem Geländer versehen sein.
(2) Treppen, die von Abschlußwänden begrenzt sind, müssen mindestens auf einer Seite eine Anhaltestange erhalten.
(3) (Anm.: aufgehoben durch BGBl. II Nr. 164/2000)
(4) Brücken und Bühnen müssen so eingerichtet sein, daß die unter ihnen verkehrenden Personen nicht durch herabfallende Gegenstände gefährdet werden.
(1) Sind infolge des Bergbaubetriebes Tagbrüche oder Senkungen an der Tagesoberfläche zu erwarten, so hat der Betriebsleiter dafür Sorge zu tragen, daß der Grundeigentümer und allfällige Nutzungsberechtigte rechtzeitig verständigt werden.
(2) Über das Eintreten oder den Verlauf von Senkungen sind markscheiderische Untersuchungen durchzuführen, wenn diese notwendig sind, um rechtzeitig Maßnahmen zum Schutze der Oberfläche treffen zu können.
(1) Sind in der Nähe von Grubenbauen Standwässer, schlagende, böse oder matte Wetter (schlechte Wetter) oder wasserreiches Gebirge bekannt oder zu vermuten, so muß einem plötzlichen Wasser- oder Wetterdurchbruch und den damit verbundenen Gefahren durch geeignete Maßnahmen vorgebeugt werden.
Hiezu gehören insbesondere:
a) | die Belassung ausreichender Bergfesten gegen die Hohlräume oder Gebirgsteile, in denen Ansammlungen von Wasser oder schlechten Wettern vermutet werden, | |||||||||
b) | die Beschränkung des Streckenquerschnittes auf das unbedingt notwendige Maß, | |||||||||
c) | die möglichste Einschränkung der Schießarbeit vor Ort und das Zünden von einer Stelle aus, an der die Beschäftigten bei einem Durchbruch gegen unmittelbare Gefährdung gesichert sind, | |||||||||
d) | der besonders sorgfältige Ausbau der aufgefahrenen Grubenbaue, | |||||||||
e) | das Vorbohren vor Ort, wobei Vorkehrungen zu treffen sind, die ein rasches Abschließen der Bohrlöcher beim Anfahren von Wasser oder schlechten Wettern ermöglichen, | |||||||||
f) | der Einbau von Sicherheitstüren (Dammtüren, Wettertüren) oder, wenn es sich um Wasseransammlungen von geringem Druck handelt, von Holzverlägen, | |||||||||
g) | die Unterlassung des Abbaues, wenn ein gefährlicher Wetter- oder Wasserdurchbruch durch den Abbau zu erwarten ist, | |||||||||
h) | das Lösen des Wassers oder der schlechten Wetter nur nach Anweisung des Betriebsleiters und in Anwesenheit einer Aufsichtsperson, | |||||||||
i) | die Vorsorge für eine gefahrlose Ableitung des Wassers (insbesondere durch eine ausreichende Wasserhaltung) oder der schlechten Wetter nach allfälligen Durchbrüchen, | |||||||||
k) | (Anm.: richtig: j) die Verwendung elektrischen Geleuchtes (§ 252 Abs. 1), wenn die Möglichkeit des Einströmens schlagender Wetter besteht. |
(2) Solche Sicherheitsmaßnahmen sind nötigenfalls auch zur Verhütung von Soledurchbrüchen aus den Sinkwerkern der Salzbergbaue zu treffen.
(3) Wird vorgebohrt, so müssen Aufzeichnungen über Zahl, Stellung und Tiefe der Bohrlöcher sowie über Ergebnisse des Vorbohrens geführt werden.
(4) In jedem Falle muß für einen gesicherten und nötigenfalls sachgemäß beleuchteten, durch Richtungspfeile bezeichneten Fluchtweg Sorge getragen und darauf Bedacht genommen werden, daß die in anderen Grubenräumen beschäftigten Arbeiter durch einen etwaigen Durchbruch nicht gefährdet werden.
Wasseransammlungen über Tage, die den Grubenbetrieb gefährden können, sind abzuleiten oder sonst unschädlich zu machen. Haben sich solche Ansammlungen erst nachträglich gebildet, so sind die in gefährlicher Nähe umgehenden Grubenbaue bis zur durchgeführten Ableitung oder Unschädlichmachung des Wassers einzustellen.
Das Anfahren ganzer Gruben oder größerer Bauabteilungen, die mit Wasser oder schlechten Wettern gefüllt sein können, muß nach einem Plan durchgeführt werden, der ein sicheres Arbeiten gewährleistet. Der Plan bedarf der Genehmigung durch die Berghauptmannschaft.
(1) Alle Öffnungen und Zugänge zu seigeren oder zu mehr als 30 Grad geneigten Grubenbauen (Schächten, Gesenken, Bremsbergen, Aufbrüchen, Rollöchern, Verhauen u. dgl.) sowie alle Wetterbohrlöcher sind - unbeschadet der besonderen Bestimmungen des § 72 - derart abzusperren, daß niemand unbeabsichtigt hineingelangen kann.
(2) Seigere Schächte mit mechanischer Förderung müssen am Tagkranz und an allen Anschlagpunkten, mit Ausnahme der Bedienungsöffnungen der Fördertrumme, bis zur Höhe von 1,8 m über der Anschlagsohle derart verschlossen sein, daß niemand den Kopf in das Fördertrum hineinstecken kann.
(3) Wer eine Absperrung geöffnet oder beseitigt hat, muß sie wieder schließen oder wieder herstellen.
(1) Gezähestücke, Holz, Steine und andere lose Gegenstände dürfen nur in solcher Entfernung von seigeren oder geneigten Grubenbauen niedergelegt oder geduldet werden, daß sie nicht hineinfallen können.
(2) Der Ausbau der seigeren oder geneigten Grubenbaue ist nach Notwendigkeit, mindestens aber monatlich einmal, von den etwa auf ihm liegenden Gezähestücken, Steinen u. dgl. zu säubern, durch deren Herabfallen Personen gefährdet werden können.
(1) Sämtliche Grubenbaue müssen gegen Stein- und Kohlenfall gesichert und für die Dauer ihrer Benützung in sicherem Zustand erhalten werden.
(2) Der Ausbau muß den Gebirgsverhältnissen entsprechen. Nur bei festem, erfahrungsgemäß zuverlässigem Gebirge darf jeglicher Ausbau fehlen.
(3) Der Ausbau hat dem Ortsbetrieb so nahe und so rasch als möglich zu folgen.
(4) Grubenbaue, die bruchgefährliches Gebirge durchfahren, sind durch besonders sorgfältigen Ausbau zu sichern; dasselbe gilt von allen Streckenkreuzen und von den Mundlöchern der Abbaue.
(5) Eine beabsichtigte Änderung der in einer Grube angewendeten Ausbauart ist der Berghauptmannschaft anzuzeigen.
(1) In geneigten Bauen, in denen der Ausbau nicht fest verlagert werden kann, und in Bauen, in denen seitlicher Gebirgsdruck auftritt, sind die einzelnen Ausbauteile gegeneinander zu verspreizen.
(2) Bei Anwendung von Getriebezimmerung sind die letzten Gezimmer vor Ort mit eisernen Klammern oder auf sonstige geeignete Art untereinander zu verbinden.
(3) Mangelt es an einer festen Sohle, so sind die Stempel auf Grundsohlen oder Unterlagsplatten zu stellen.
(1) Vor Beginn der Arbeit hat der Kürführer zu prüfen, ob Gebirge und Ausbau des Ortes sicher sind. Diese Prüfung ist während der Schicht, besonders nach Arbeitspausen und nach dem Abtun von Schüssen, zu wiederholen.
(2) Ist der Ausbau mangelhaft, muß er sofort ergänzt oder erneuert werden.
(3) Beim Auswechseln des Ausbaues sind Vorkehrungen zur Verhinderung eines unvorhergesehenen Hereinbrechens des Gesteins oder der Kohle zu treffen.
(4) In der Nähe der Arbeitsörter ist stets einwandfreies Ausbaumaterial in genügender Menge bereitzuhalten.
(1) Verlassene oder unbenützte Grubenräume, deren Betreten gefährlich ist, sind in deutlich erkennbarer Weise abzusperren.
(2) Die unbefugte Beseitigung der Absperrung und das unbefugte Betreten der abgesperrten Räume ist verboten.
(1) Lose oder laute Gebirgsteile am Arbeitsort, die nicht sogleich beseitigt werden können, sind von einem sicheren Standort aus zu unterfangen, auch wenn sie unbedenklich scheinen.
(2) Unter losen oder lauten Gebirgsteilen oder unter lockerem Versatz darf nur nach entsprechender Sicherung gearbeitet werden.
(1) Nicht verwendetes Gezähe ist so zu verwahren, daß hiedurch niemand gefährdet wird.
(2) Holz, Rohre, Ziegel und andere in der Grube verwendete Betriebsmittel sind so zu lagern, daß Wetter-, Fahr- und Fluchtwege nicht verlegt werden. Der Transport und die Lagerung haben so zuerfolgen, daß Personen nicht gefährdet werden.
(1) Das Zubruchwerfen von Abbauen durch Rauben oder Abschießen der Zimmerung darf nur unter Leitung eines Aufsehers oder eines lediglich mit der Aufsicht betrauten erfahrenen Häuers und von einem gesicherten Standort aus durchgeführt werden.
(2) Zum Rauben des Ausbaues dürfen nur erfahrene Leute verwendet werden.
(3) Vor dem Rauben hat sich die Aufsichtsperson (Abs. 1) davon zu überzeugen, daß belegte Nachbarorte und die Zugänge zum Abbau sicher ausgebaut sind.
(4) In Bauen, in denen Verbruchgefahr herrscht, ist die Gewinnungsarbeit bis zur Beseitigung dieser Gefahr einzustellen.
(1) Die Zugänge zu den Abbauen (Verhauen, Zechen) sind so anzulegen und freizuhalten, daß die darin beschäftigten Arbeiter bei Gefahr jederzeit rasch und sicher flüchten können.
(2) Wenn beim Füllen von Sinkwerkern in Salzbergwerken wegen brüchigen, klüftigen Himmels ein plötzliches Aufsteigen der Wässer (der Sole) in den Ankehrschurf (die Püttengrube) zu befürchten ist, so muß der dort beschäftigte Wässerer angegurtet und durch einen Gehilfen vom Sinkwerkskopf (von der Püttenstatt) aus am Seile gehalten werden.
(1) Bei der Aus- und Vorrichtung in Kohlengruben ist jede überflüssige Flözdurchörterung zu vermeiden.
(2) Die Vorrichtung hat dem Abbau zeitlich möglichst kurz voranzugehen. Ausgenommen sind hievon Schwimmsandgruben, in denen die Vorrichtung auch zur Entwässerung der Sande dient.
(3) Der Abbau ist in regelmäßigen Fronten zu führen, wobei die Bildung einspringender Frontwinkel möglichst vermieden werden soll. Ausnahmen kann die Berghauptmannschaft bewilligen.
(4) Beim Abbau in langen Fronten sind Abbaufortschritt und Art des Ausbaues so zu wählen, daß die Gefahr eines Verbruches vermieden wird. Die Abbaufront ist schräg zu tektonischen Klüften (Schlechten) zu stellen. Nach Anlaufen eines Abbaues ist vor der ersten Absenkung dickbankiger Hangendschichten der Ausbau zu verstärken. Benachbarte Abbaue sind so zu führen, daß keiner in die Zone erhöhten Abbaudruckes eines anderen kommt.
(5) Beim Bruchbau in mehreren Flözen oder in mehreren Scheiben muß der Abbau auf den tieferen Sohlen so weit zurückbleiben, daß er keine nachteiligen Folgen für den Betrieb auf den höheren und den nachfolgenden tieferen Sohlen haben kann.
(1) Vor Beginn der Schrämarbeit muß der für die Sicherheit der Beschäftigten notwendige Ausbau eingebracht sein.
(2) Das Schrämen muß so durchgeführt werden, daß ein vorzeitiges Hereinbrechen unterschrämter Gebirgsteile vermieden wird.
(3) Nötigenfalls müssen die unterschrämten Gebirgsteile durch Stellen von Bolzen oder Zurücklassen kleiner Pfeiler (Füße) im Schram oder auch durch Abspreizen des Stoßes gesichert werden.
(4) Zwischen Schräm-, Gewinnungs- und Ausbauarbeiten ist tunlichst jede Unterbrechung zu vermeiden.
(5) Die Raubarbeit muß in einem solchen zeitlichen und räumlichen Abstand von der Schrämarbeit erfolgen, daß eine gegenseitige Gefährdung der Arbeitenden vermieden wird.
(6) In geneigten Bauen ist die Schrämmaschine durch einen besonderen Haspel zu sichern, wenn bei Reißen des Schrämseiles die Gefahr des Abgleitens besteht.
(1) Bergemühlen müssen so angelegt werden, daß sie die Lagerstätte oder den brandgefährlichen Alten Mann nicht in Mitleidenschaft ziehen können.
(2) Das Betreten des Bruchraumes von Bergemühlen ist verboten.
(1) Bei Arbeiten in Schächten oder anderen stark geneigten Grubenbauen, die nicht von festen Arbeitsbühnen aus vorgenommen werden, sind die Arbeiter durch Anseilen vor Absturz zu schützen.
(2) Für umfangreiche Arbeiten in Schächten sind doppelte Bühnen zu schlagen.
(3) Bei Arbeiten in oder unter den Fördertrummen seigerer oder geneigter Schächte und Gesenke ist während der Dauer der Arbeit die Förderung auszusetzen oder es sind Vorkehrungen zu treffen, die eine Gefährdung der Arbeiter durch den Förderbetrieb zuverlässig ausschließen.
Das gleichzeitige Ausmauern und Abteufen von Schächten sowie das Weiterteufen oder Aufbrechen von Schächten, in denen Förderung umgeht, ist nach einer Arbeitsanweisung des Betriebsleiters durchzuführen, die den besonderen Gefahren bei diesen Arbeiten Rechnung trägt. Die Anweisung bedarf der Genehmigung der Berghauptmannschaft.
Die Querschnitte der Förderstrecken müssen so bemessen sein, daß die zur Förderung notwendigen Tätigkeiten ungehindert durchgeführt werden können.
Die Schienenstöße der Fördergleise in Hauptförderstrecken, Bremsbergen und Aufzügen sind zu verlaschen.
(1) Zur Verhütung von Handverletzungen sind die Förderwagen an den Stirnseiten mit festen, womöglich versenkten Handhaben zu versehen.
(2) Förderwagen, deren Kasten an Zapfen drehbar auf dem Gestell verlagert sind, müssen Einrichtungen besitzen, die ein Ausspringen des Kastens aus dem Gestell verhindern.
(3) Kippvorrichtungen müssen leicht betätigt werden können und gegen unbeabsichtigtes Kippen gesichert sein.
(1) Außer an Anschlagpunkten, Ladestellen und beim Verschieben sind Förderwagen, die gemeinsam befördert werden sollen, aneinanderzukuppeln. Die Kupplungseinrichtungen müssen von der Seite aus leicht bedienbar sein. Sie dürfen sich nicht leicht selbsttätig lösen und dürfen keine Teile haben, die beim Anstreifen an der Sohle hängenbleiben können.
(2) Förderwagen dürfen nur bei Stillstand ein- und ausgekuppelt werden.
Beladene Förderwagen, die entgleist sind, dürfen von einer einzelnen Person nur mit Hilfe eines Hebebaumes oder einer anderen geeigneten Hebevorrichtung wieder in das Gleis gehoben werden.
(1) Die Förderwagen dürfen nur so weit gefüllt werden, daß ihr Inhalt weder anstreifen noch herausfallen kann.
(2) Während des Stürzens in Bunker, Rollen oder Sturzschutte darf Vorrat aus diesen nur dann abgezogen werden, wenn sie entsprechend gefüllt sind.
Auf geneigter Bahn stehende Förderwagen sind so festzulegen, daß sie nicht selbsttätig in Bewegung kommen können.
(1) Bei Handförderung unter Tage muß das Licht des Förderers entgegenkommenden Personen sichtbar sein.
(2) In Strecken mit einem Gefälle von mehr als 50 vom Tausend sind die Förderwagen in zuverlässiger Weise zu bremsen.
(3) Die Förderer müssen mit ihren Wagen auf söhligen oder ansteigenden Bahnen einen Mindestabstand von 10 m und auf fallenden einen Mindestabstand von 20 m einhalten.
(4) Bei Annäherung an Krümmungen, Gefällsbrüche, Weichen, Wettertüren, Einmündungen anderer Förderwege u. dgl. hat der Förderer langsam zu fahren und sich durch laute Rufe bemerkbar zu machen.
(5) Die Förderwagen dürfen nie gezogen, sondern nur geschoben werden.
(6) Förderwagen frei laufen zu lassen oder vor den laufenden Förderwagen zu gehen, ist den Förderern verboten.
(7) Die Förderer dürfen auf den Förderwagen nicht mitfahren. Ausnahmen kann die Berghauptmannschaft bewilligen.
(1) Förderstrecken für Handförderung sind trockenzuhalten. Falls dies nicht möglich ist, sind sie anzuschottern oder mit einem festen Tretwerk zwischen den Gleisen zu versehen. Bei stärkerer Neigung sind Fußleisten anzubringen.
(2) Werden Schwarten zur Herstellung des Tretwerkes verwendet, so müssen sie entsprechend stark sein und mit der Schnittseite nach oben gelegt werden.
(1) Bei Seil- und Kettenbahnen mit einem Gefälle von mehr als 20 vom Tausend sind Einrichtungen zu treffen, die beim Durchgehen von Förderwagen eine Gefährdung von Personen verhindern.
(2) In Strecken mit Seil- oder Kettenbahnen sind Signalvorrichtungen anzubringen, mit denen von jedem Punkt der Strecke aus dem Maschinenwärter unmittelbar Zeichen gegeben werden können.
(3) Auf Seil- und Kettenbahnen dürfen entgleiste Förderwagen erst eingehoben werden, nachdem die Förderung stillgesetzt worden ist. Wenn die Bahn mehr als 50 vom Tausend fällt, dürfen Förderwagen außerhalb der Anschlagpunkte nur bei Stillstand der Förderung angehängt werden.
In Rutschen sind Bremseinrichtungen vorzusehen, wenn durch zu rasches Abrutschen von Fördergut Personen gefährdet werden könnten.
(1) (Anm.: aufgehoben durch BGBl. II Nr. 164/2000)
(2) Die Spitze eines jeden Lokomotivzuges ist durch eine vom gewöhnlichen Grubengeleuchte deutlich unterscheidbare Lampe, das Zugende durch eine rote Decklampe, eine Blendscheibe oder einen Rückstrahler zu kennzeichnen. Die gleichen Lichtzeichen hat die allein fahrende Lokomotive zu tragen.
(3) Bei Annäherung an unübersichtliche Krümmungen, Gefällsbrüche, Weichen, Wettertüren, Einmündungen anderer Förder- oder Fahrwege oder an Kreuzungen mit solchen hat der Lokomotivführer dort, wo nicht eigene Signalanlagen oder andere Maßnahmen dies erübrigen, die Geschwindigkeit zu vermindern und nötigenfalls anzuhalten. Er hat an diesen Stellen, vor dem Anfahren, vor dem Einfahren in Anschlagplätze und bei Annäherung an Personen tönende Warnsignale zu geben.
Die Vorschriften der §§ 60 und 61 gelten sinngemäß auch für andere motorisch angetriebene Grubenfahrzeuge.
(1) Alle ständig belegten Anschlagpunkte, Füllstellen, Verschubgeleise, Aufgabe- und Abwurfstellen jeder Art unter Tage sind während der Förderung durch eigens für diesen Zweck bestimmte Lampen zu beleuchten.
(2) An solchen Stellen muß wenigstens an den Ulmen, nach Erfordernis aber auch zwischen den Gleisen, ein freier Verkehrsraum von mindestens 40 cm Breite vorgesehen sein. Zum Aufhalten nachrollender Förderwagen sind Vorleghölzer oder andere geeignete Bremsvorrichtungen bereitzuhalten.
(1) Jede Schachtfördermaschine muß versehen sein mit:
a) | einer Einrichtung zum Anfahren, Steuern und Abstellen, | |||||||||
b) | einem elektrischen Hauptschalter (Absperrventil), | |||||||||
c) | einer zuverlässigen Bremsvorrichtung, | |||||||||
d) | einem zuverlässigen Teufenzeiger, | |||||||||
e) | einer Warnschelle, die das Ende des Treibens mindestens zwei Umgänge der Seiltrommel vorher ankündigt. |
(2) Die in Abs. 1 unter lit. a, b und c genannten Vorrichtungen müssen vom Stande des Maschinenwärters aus zu betätigen sein.
(3) Die Fördermaschine ist während der Förderpausen und zu Ende der Schicht durch die Bremsvorrichtung sicher festzulegen.
(1) Jeder Haspel muß mit einer zuverlässigen Bremse oder mit einem selbsthemmenden Getriebe, jeder Handhaspel außerdem mit einer selbsthemmenden Sperre versehen sein. Wird ein Handhaspel abwechselnd in verschiedener Richtung zum Heben der Lasten benützt, so muß für beide Drehrichtungen eine Sperre vorhanden sein.
(2) Handhaspel mit hölzernem Rundbaum sind so einzurichten, daß der Rundbaum weder ausspringen noch bei Zapfenbruch herabfallen kann.
(1) Die Bremswerke müssen fest verlagert und mit einer sicher wirkenden Lüftungsbremse versehen sein.
(2) Wenn durch Herabfallen der Seiltrommel bei Achs- oder Zapfenbruch Personen gefährdet werden können, sind die Seiltrommeln zu unterfangen.
(1) Haspelräume und Bremsstätten (Hornstätten) müssen so geräumig sein, daß die Haspel und Bremsen unbehindert und gefahrlos bedient werden können. Sind sie mit einem eigenen Maschinenwärter oder Bremser besetzt, so müssen sie während der Förderung durch eigens für diesen Zweck bestimmte Lampen beleuchtet sein.
(2) Vor Haspel- und Bremswerken müssen hinreichend starke Verschläge angebracht sein, die ein Übertreiben des Fördergestells, Wagens oder Gegengewichtes sowie eine unbeabsichtigte Annäherung von Personen an die Seiltrommel verhindern.
(3) Der Seilauflauf ist so einzurichten, daß er nicht von Hand aus geregelt werden muß.
(4) Wird nicht von der Bremsstätte, sondern von Zwischenläufen aus abgebremst, so muß das Bremswerk von jedem Anschlagpunkt aus leicht gehandhabt werden können, ohne daß der Bremser genötigt ist, in den Schacht oder Bremsberg zu treten.
Die Bremsen der Fördermaschinen, Haspel- und Bremswerke müssen so stark sein, daß sie die höchste vorkommende Vollbelastung allein, also ohne Abzug der Leerbelastung oder des Gegengewichtes, abzubremsen imstande sind. Ausnahmen kann die Berghauptmannschaft bewilligen.
(1) Förder- und Gegengewichtsseile müssen vor dem Auflegen eine mindestens sechsfache Sicherheit, bezogen auf die statische Höchstbelastung, haben.
(2) Die Verbindungen zwischen den Seilen und den Fördergefäßen (Fördergestellen) und Gegengewichten sind so herzustellen, daß sie sich nicht selbsttätig lösen können.
(3) Die Seile und die Verbindungen (Abs. 2) müssen wöchentlich mindestens einmal untersucht werden.
(1) Alle Fördergestelle müssen derart mit einem Boden versehen sein, daß niemand beim Betreten durchfallen kann.
(2) Die Förderwagen müssen auf den Gestellen durch geeignete Vorrichtungen zuverlässig festgehalten werden, sodaß sie während des Treibens nicht abrollen können.
(1) Alle Zugänge (Bedienungsöffnungen) von Schächten, Brems- und Haspelbergen müssen mit möglichst selbsttätigen Verschlüssen versehen sein, die so eingerichtet sind, daß Fördergefäße ohne Öffnen des Verschlusses nicht eingeschoben werden können. Bei seigeren Schächten müssen diese Verschlüsse derart beschaffen sein, daß niemand unbeabsichtigt ohne deren Beseitigung oder Öffnung in den abgesperrten Raum gelangen kann.
(2) Außer diesen Verschlüssen sind an den Anschlagpunkten seigerer oder mehr als 30 Grad geneigter Schächte vor den Schachtöffnungen in entsprechender Höhe eiserne Querstangen und an der Sohle Randleisten als Stütze und Halt für den Anschläger anzubringen. Wenn ein selbsttätiger Schachtverschluß vorhanden ist, darf die Querstange fehlen.
(3) Für Schächte mit besonderen Beschickungseinrichtungen kann die Berghauptmannschaft die erforderlichen Ausnahmen von den Bestimmungen des Abs. 1 gewähren.
(1) Wer einen Verschluß (§ 72) geöffnet hat oder offen findet, hat ihn, bevor er den Zugang verläßt, wieder zu schließen.
(2) Die Personen, die das Anschlagen zu besorgen haben, sind unbeschadet der Verpflichtungen aus § 5 gehalten, am Schlusse der Schicht, falls Mängel oder Beschädigungen der Verschlüsse bis dahin nicht beseitigt sind, den Zugang zu sperren und ihre Ablöser und die zuständige Aufsichtsperson zuverlässig hievon zu verständigen.
(3) Unbefugten ist das Öffnen oder das Beseitigen der Verschlüsse untersagt.
(1) Brems- und Haspelberge müssen unabhängig von den in § 72 vorgeschriebenen Verschlüssen an allen Anschlagpunkten so eingerichtet sein, daß anstoßende Grubenräume, in denen Personen verkehren, gegen abgehende Wagen, Fördergestelle und Gegengewichte gesichert sind.
(2) An den Anschlagpunkten von Brems- und Haspelbergen, in denen die Förderwagen unmittelbar an das Seil gehängt werden, sind unterhalb der Kippe selbsttätig schließende Sperren anzubringen, die erst geöffnet werden dürfen, wenn der Förderwagen angehängt und in das Geleise gerückt ist.
(3) Der Aufenthalt an den Anschlagpunkten von Brems- und Haspelbergen während der Förderung ist dort nicht Beschäftigten verboten. Das Verbot ist durch eine Verbotstafel ersichtlich zu machen.
(1) Die Füllörter der Förderschächte müssen so geräumig sein, daß wenigstens an beiden Ulmen, nach Erfordernis aber auch zwischen den Gleisen, ein freier Verkehrsraum von mindestens 40 cm Breite vorhanden ist.
(2) Benützte Füllörter sind während der Förderung durch eigens für diesen Zweck bestimmte Lampen zu beleuchten. Dasselbe gilt für die Hängebänke, wenn das Tageslicht nicht ausreicht.
(3) In Schachtfüllörtern mit zweiseitiger Bedienung sind die beiden Förderseiten unmittelbar am Schacht durch einen gesicherten Fahrweg zu verbinden.
(1) In allen mit Fördereinrichtungen versehenen Schächten und in allen mehr als 20 m langen Brems- und Haspelbergen müssen besondere Signalvorrichtungen angebracht sein, die gestatten, zwischen den einzelnen Anschlagpunkten und der Hängebank oder den Brems- und Haspelständen deutliche Signale zu wechseln. Solche Signalvorrichtungen müssen auch zwischen Hängebank und Fördermaschinenraum vorhanden sein.
(2) Bei Kontrollfahrten muß eine Signalgebung auch vom Fördergestell aus möglich sein.
(3) Sind in einem Schachte mehrere Fördereinrichtungen in Betrieb, so muß für jede eine besondere Signalvorrichtung vorhanden sein. Die Signale der einzelnen Fördereinrichtungen müssen voneinander deutlich zu unterscheiden sein.
(4) Dem Fördermaschinisten dürfen die Signale nur von dem Anschläger auf der Hängebank oder, wenn von einer Sohle zur anderen gefördert werden soll und auf der Hängebank kein Anschläger vorhanden ist, nur von dem auf der oberen Sohle angestellten Anschläger oder durch Fertigsignal gegeben werden. Ausnahmen kann die Berghauptmannschaft bewilligen.
(5) Fördermaschinisten und Bremser dürfen die Fördereinrichtungen erst in Gang setzen, nachdem sie ein deutliches Signal hiezu erhalten haben.
(6) Mängel oder Schäden an der Signalvorrichtung, die nicht sofort behoben werden können, sind der nächsterreichbaren Aufsichtsperson zu melden. Die Förderung ist bis zum fehlerfreien Gange der Signalvorrichtung einzustellen.
(1) Bei tönenden Signalen ist als Signal für „Halt“ ausschließlich ein Zeichen (ein Schlag) zu geben.
(2) Alle Signale, die nicht die laufende Hauwerksförderung betreffen, müssen vom Anschläger (§ 76 Abs. 4) durch Gegensignal bestätigt werden.
An allen Orten, an denen Fördersignale gegeben oder empfangen werden, müssen deutlich lesbare Signaltafeln angebracht sein.
Bei allen Schächten mit Gestell- oder Gefäßförderung sind zwischen dem Stande des Fördermaschinisten und dem obersten Anschlagspunkt sowie zwischen diesen und den Füllörtern Sprachrohre oder Fernsprecher einzurichten. Ausnahmen kann die Berghauptmannschaft bewilligen.
(1) In Schächten, Brems- und Haspelbergen, in denen das Bremswerk oder der Haspel nicht durch die Küren selbst bedient wird, müssen zur Bedienung des Haspel- oder Bremswerkes verläßliche Personen angestellt sein. Diese dürfen sich von ihrer Arbeitsstelle nicht außer Hörweite der Signale entfernen.
(2) Den Anordnungen dieser Personen ist beim Betrieb der Fördereinrichtungen Folge zu leisten.
(1) Das Feststellen oder Aufhängen des gelüfteten Bremshebels von Haspel- oder Bremswerken ist verboten. Die Hebelbelastung darf nur auf ausdrückliche Anordnung der zuständigen Aufsichtsperson geändert werden.
(2) Die Maschinenwärter und Bremser müssen sich in jeder Schicht vor Beginn der Förderung davon überzeugen, daß die Bremsvorrichtung in sicherem Zustand ist. Die Förderung darf erst beginnen, nachdem etwaige Mängel beseitigt worden sind.
In Schächten und Bremsbergen darf der Sumpf und außerhalb der Seilfahrt das Fördergestell erst betreten werden, nachdem der Maschinenwärter oder Bremser durch Sprachrohr oder Fernsprecher verständigt worden ist.
Das Wiedereinrichten eines entgleisten Fördergestelles, Wagens oder Gegengewichtes, die Veränderung der Belastung des Gegengewichtes, das Kürzen oder Längen des Seiles sowie die Vornahme von Ausbesserungen in Schächten, Brems- und Haspelbergen darf nur erfolgen, wenn sowohl das Fördergestell oder der Förderwagen als auch das Gegengewicht unabhängig von der Brems- oder Fördereinrichtung zuverlässig festgehalten sind. Ausgenommen sind kleine Ausbesserungen in Förderschächten, die vom Fördergestell aus vorgenommen werden, und Arbeiten in Teilen des Schachtes, Brems- oder Haspelberges, wo die Belegschaft durch die Förderung nicht gefährdet ist.
(1) Beim Schachtabteufen müssen die zur Förderung benützten Seile mindestens eine sechsfache Sicherheit, die Verbindungsteile zwischen Seil und Fördergefäß aber mindestens eine achtfache Sicherheit, bezogen auf die Höchstlast, dauernd gewähren.
(2) Sobald eine Teufe von 20 m erreicht ist, sind Vorrichtungen zur Führung des Fördergefäßes anzubringen. Diese sind so herzustellen, daß Bestandteile nicht hängenbleiben oder nachträglich herabfallen können.
(3) Werden zur Führung von Fördertonnen Schlitten verwendet, so ist die Einrichtung so zu treffen, daß beim Aufsetzen des Schlittens am Ende der Führungsseile oder der Spurlatten die Verbindung zwischen Schlitten und Tonne selbsttätig gelöst wird.
(4) Die Fördergefäße dürfen beim Schachtabteufen nur bis zu einer Handbreite unter dem Rand gefüllt werden. Gegenstände, die über den Rand hinausragen, müssen so befestigt werden, daß sie weder hinausfallen noch untergreifen können.
(5) Bei Verwendung von Tonnen oder Kübeln zur Förderung sind die Förderabteilungen an der Abziehsohle durch aufklappbare Schachtdeckel derart abzuschließen, daß die Bedienung der Fördergefäße oberhalb dieser Sohle nur bei geschlossenen Schachtdeckeln vorgenommen werden kann. Bei seigeren Schächten sind den Anschlägern Haken zum Herüberziehen der Fördergefäße beizustellen.
(6) Nächst der Abteufsohle muß eine Signalvorrichtung angebracht sein, die die Annäherung des Fördergefäßes selbsttätig anzeigt.
(1) Holz und andere Betriebsmittel, die durch seigere oder geneigte Schächte eingelassen werden sollen, sind auf den Fördergestellen oder in den Fördergefäßen so zu verladen, daß sie nicht herausfallen können. Langholz, Rohre, Schienen und andere sperrige Gegenstände sind besonders sorgfältig zu befestigen.
(2) Zum Einlassen schwerer Lasten sind im allgemeinen Hebezeuge von angemessener Stärke zu verwenden, die durch Bremsen und Sperräder gesichert sein müssen. Werden hiezu die vorhandenen Fördereinrichtungen benützt, so sind diese nachher von einer maschinentechnischen Fachkraft genau darauf zu prüfen, ob nicht durch die außergewöhnliche Belastung Gebrechen entstanden sind, die die Sicherheit bei der Förderung gefährden.
(1) Laufbrücken zur Förderung und Verladerampen sind auf die ganze Breite mit festem, dichtem Bodenbelag und an Stellen, unter denen Menschen verkehren, mit mindestens 10 cm hohen Randleisten zu versehen. Bei Sturzöffnungen sind Stützleisten anzubringen, die den Arbeitern beim Ausstürzen der Förderwagen verläßlichen Halt bieten.
(2) Verladerampen mit eisernem Plattenboden sind am Rande mit fest verlagerten, mindestens 5 cm über den Plattenboden hervorragenden Balken oder Eisenschienen gegen Absturz der Fördergefäße zu sichern.
(3) Laufbrücken von mehr als 2 m über Flur sind mit standfesten Geländern zu versehen. Kreuzungen mit Förderbahnen, Verkehrswegen u. dgl. sind derart zu verwahren, daß Fördergut oder andere Gegenstände nicht herabfallen können.
Auslaufbahnen auf Halden sind sicher und leicht ansteigend anzulegen und an den Enden mit festen Sperren zu versehen, die das Abstürzen von Fördergefäßen verläßlich verhindern.
(1) Die auf die Verladegleise gestellten Eisenbahnwagen dürfen nur unter Aufsicht verläßlicher Personen verschoben werden.
(2) Beim Verschieben von Hand aus dürfen die Wagen nicht gezogen und nicht an den Puffern angeschoben werden. Beim mechanischen Verschieben mit endlosem Seil ist der Haken des Schleppseiles am Wagen so zu befestigen, daß er nicht abgleiten kann.
(3) Für die Verschubarbeit sind Hemmschuhe und Bremsknüppel in ausreichender Zahl bereitzuhalten.
(4) Bevor ein Wagen in Bewegung gesetzt wird, ist ein deutlich vernehmbares Warnsignal zu geben.
(5) Zum Besteigen offener Eisenbahnwagen sind Leitern oder Treppen bereitzuhalten.
(1) Die Bestimmungen der §§ 13 Abs. 2 und 3, 72 Abs. 1 und 73 gelten auch für Rollöcher und Rutschen, soweit diese nicht unmittelbar an einem Arbeitsorte ausmünden.
(2) Die Einsturzöffnungen der Rollöcher und Rutschen sind so einzurichten, daß Fördergefäße oder Menschen nicht hineinfallen können. Die Füllschnauzen an den Abzugsöffnungen dürfen nicht so weit vorragen, daß Vorbeifahrende sich daran verletzen können.
(3) Sonstige Verbindungen der Rollöcher und Rutschen mit anderen Grubenräumen sind so zu verwahren, daß Hauwerk nicht herausfallen kann.
(4) Die Abfülleinrichtungen der Rollöcher und Rutschen müssen gefahrlos bedient werden können.
(1) Jeder in Betrieb befindliche Bergbau muß, abgesehen von der Zeit der ersten Auffahrung (Schachtteufung) und der notwendigen Durchschlagsarbeiten, mit mindestens zwei voneinander getrennten, fahrbaren Ausgängen versehen sein, die von allen Betriebspunkten des Grubengebäudes zu jeder Zeit erreichbar sind. Diese Ausgänge müssen in ihrer ganzen Erstreckung mindestens 30 m voneinander entfernt sein und dürfen nicht in demselben Gebäude zu Tage ausgehen. Ausnahmen kann die Berghauptmannschaft bewilligen.
(2) Sind nur zwei Tagausgänge vorhanden, so ist, wenn einer unfahrbar wird, dies sogleich der Berghauptmannschaft zu melden.
(1) Zum Aus- und Einfahren der Mannschaft dürfen nur die dafür bestimmten Fahrwege benützt werden. Die Fahrung auf anderen Wegen ist nur den Aufsichtspersonen und solchen Arbeitern gestattet, die von Aufsichtspersonen einen Auftrag oder die Erlaubnis hiezu erhalten haben.
(2) Die Mannschaftsfahrwege sind nötigenfalls durch Tafeln, Richtungspfeile od. dgl. derart zu bezeichnen, daß sie von den fahrenden Mannschaften leicht und sicher gefunden werden können.
(1) Die Benützung der Fördereinrichtungen zum Fahren ist nur zwecks Untersuchung und Instandhaltung des Ausbaues und der Betriebseinrichtungen sowie zur Beförderung verletzter oder erkrankter Personen gestattet, soweit dies notwendig ist. Ausnahmen kann die Berghauptmannschaft bewilligen.
(2) Bei Zuwiderhandlungen gegen diese Bestimmung ist auch der Lokomotivführer, Fördermaschinist, Anschläger, Bremser oder Bandwärter verantwortlich, wenn er die Benützung geduldet hat.
An den Anschlagpunkten aller mit mechanischen Fördereinrichtungen versehenen seigeren und geneigten Schächte und Aufzüge, für die eine Bewilligung für Seilfahrt nicht erteilt ist, muß das Verbot der Benützung der Fördereinrichtungen zum Fahren auf Tafeln in deutlicher Schrift ersichtlich gemacht werden.
In eingleisigen Förderstrecken (Förderstollen), die mehr als 15 vom Tausend Neigung haben oder in denen mit Lokomotiven gefördert wird, müssen, wenn sie nicht so breit sind, daß fahrende Personen den Förderwagen oder Zügen leicht ausweichen können, in Abständen von höchstens 50 m Ausweichnischen hergestellt sein.
(1) Strecken (Stollen) mit mechanischer Förderung, ausgenommen Stromförderer, die während der Förderung zur Mannschaftsfahrung dienen sollen, müssen mit besonderen, gegen die Förderabteilungen sicher verwahrten Fahrabteilungen ausgestattet sein. In Strecken mit Stromförderung muß an einem Stoß ein Fahrweg von mindestens 0,60 m lichter Breite vorhanden sein.
(2) Werden Strecken mit Seil- oder Kettenbahnen, Schüttelrutschen, Förderbändern oder Kettenförderern von Fahrstrecken gekreuzt, so sind die Fördermittel zu überbrücken oder gesichert zu unterfahren. Ist dies untunlich, so darf die Förderstrecke bei der Mannschaftsfahrung nur bei stillgesetztem Fördermittel überschritten werden.
(3) Werden Strecken mit Lokomotivförderung von Fahrstrecken gekreuzt, so sind in diesen beiderseits der Förderstrecke Schranken und Warnungstafeln („Achtung auf den Zug“) anzubringen.
(1) Fahrstrecken, deren Sohle unter Wasser steht oder stark aufgeweicht ist, sind nach Vorschrift des § 54 trockenzulegen oder mit einem festen Tretwerk zu versehen.
(2) Im Fahrweg liegende Seigen (Röschen) sind verläßlich zu überdecken, danebenliegende bei mehr als 1/2 m Tiefe einzudecken. Ausnahmen kann die Berghauptmannschaft bewilligen.
(1) Sollen Förderschächte, Brems- oder Haspelberge ohne Benützung der Fördereinrichtung sowie Rollöcher auch zur Mannschaftsfahrung dienen, so müssen sie mit gut fahrbaren, gegen die Förderabteilungen sicher verwahrten Fahrabteilungen versehen sein.
(2) Bei Brems- und Haspelbergen (Abs. 1) kann jedoch von der Anlage einer besonderen Fahrabteilung abgesehen werden:
a) | Wenn beim Brems- oder Haspelstand Personen angelegt sind, die auch dafür zu sorgen haben, daß während der Fahrung keine Förderung stattfindet, oder | |||||||||
b) | wenn der Berg nur zur Förderung aus wenigen Belegorten dient und so beschaffen ist, daß die Lichter fahrender Personen von den Anschlagpunkten jederzeit deutlich zu sehen sind und eine gegenseitige Verständigung durch Zuruf möglich ist. |
(1) Die Förderabteilungen von Schächten, Brems- und Haspelbergen sowie von Rollöchern, dürfen, abgesehen vom Falle des § 103 Abs. 2, nur in folgenden Fällen und erst nach vorheriger Verständigung der Beteiligten über die Einstellung der Förderung betreten werden:
a) | zum Auf- und Abladen von Holz, Schienen und anderen Betriebsmitteln, | |||||||||
b) | zur Untersuchung und Instandhaltung des Ausbaues und der Betriebseinrichtungen und zur Befeuchtung des Kohlenstaubes, | |||||||||
c) | zum Ansetzen neuer Örter und zu ihrer Befahrung, solange sie nicht durch eigene Fahrwege erreichbar sind, | |||||||||
d) | zum Anschlagen der Fördergefäße an das Seil, soweit dies nicht ohne Betreten der Förderabteilungen möglich ist, | |||||||||
e) | zur Beförderung verletzter oder erkrankter Personen, | |||||||||
f) | zur Fahrung in den noch in Herstellung begriffenen Schächten und Bremsbergen. |
(2) Müssen Arbeiten und Untersuchungen in Schächten vom Dache des Fördergestells aus vorgenommen werden, so muß auf das Gestelldach ein wenigstens 7 cm hoher Bord, wenn aber das Dach mehr als 6 Grad Neigung hat, eine mit solchem Bord versehene waagrechte Bühne aufgelegt werden. Auch sind die Arbeiter am Förderseil oder Gehänge anzuseilen.
(3) Untersuchungen vom bewegten Gestell sind tunlichst beim Abwärtstreiben vorzunehmen.
(1) Fahrschächte und Fahrabteilungen, die zur Mannschaftsfahrung dienen, müssen stets rein gehalten werden. Tropfwässer sind abzufangen.
(2) Die Zugänge zu den Fahrabteilungen dürfen nicht durch die Förderabteilungen führen.
(3) Fahrabteilungen in Schächten, Brems- und Haspelbergen sind gegen die anderen Abteilungen zu verschlagen, und zwar gegen Förderabteilungen von Schächten und Gestellbergen so, daß niemand den Kopf durchstecken kann. Fahrabteilungen in Rollöchern müssen gegen die Sturzabteilung dicht verschlagen sein. In den Verschlägen angebrachte Türen oder Klappen müssen während der Förderung fest verschlossen gehalten werden.
(1) In Fahrschächten und Fahrabteilungen mit mehr als 65 Grad Neigung müssen in Abständen von höchstens 8 m Ruhebühnen angebracht sein.
(2) Die Bühnlöcher dürfen nicht übermäßig weit sein, müssen aber das Durchfahren mit Atemschutzgeräten gestatten.
(1) In mehr als 10 m tiefen Schächten dürfen die Fahrten höchstens 80 Grad Neigung haben. Die Bühnlöcher müssen in solchen Fällen von den Fahrten gedeckt werden, sofern nicht besondere Verhältnisse eine Abweichung notwendig machen. Bühnlöcher, die nicht durch Fahrten gedeckt sind, müssen in anderer Weise (durch Deckel, Umfriedung od. dgl.) versichert sein.
(2) In weniger als 10 m tiefen Schächten dürfen die Fahrten auch steiler gestellt werden, wenn die Sprossen wenigstens 15 cm vom Schachtulm abstehen.
(3) Die Verwendung überhängender Fahrten ist verboten.
(4) Die Fahrten müssen über jeder Ruhebühne und Hängebank entweder mindestens 1 m hervorragen oder es müssen entsprechende Handgriffe angebracht sein. Jede einzelne Fahrt ist für sich fest einzubauen.
(5) Die Sprossen hölzerner Fahrten müssen eingezapft oder überblattet sein.
(6) Strickleitern dürfen nur vor Ort von Schachtabteufen und in einer Länge von höchstens 6 m verwendet werden und müssen während der Benützung an beiden Enden festgemacht sein.
Das Ein- und Ausführen des Gezähes hat nach Möglichkeit im Wege der Förderung zu geschehen. Muß es durch die Arbeiter selbst besorgt werden, so sind die mitgeführten Gezähestücke zusammengebunden derart zu tragen, daß kein Stück herabfallen kann.
(1) Zur regelmäßigen Mannschaftsfahrung dienende Fahrschächte und Fahrabteilungen mit hölzernen Fahrten und Bühnen sind monatlich, solche mit eisernen Fahrten und Bühnen vierteljährlich auf ihren Zustand zu untersuchen.
(2) Das Ergebnis ist jeweils im Fahrbuch vorzumerken.
(1) (Anm.: aufgehoben durch BGBl. II Nr. 164/2000)
(2) Treppen und Fahrsteige am Ulm von Zechen oder ähnlichen Grubenräumen sind stets mit Fahrstangen oder Halteseilen zu versehen.
(3) Drahtseile dürfen als Halteseile nicht verwendet werden.
(1) Die Rutschbäume der Fahrrutschen dürfen nicht stärker als 47 Grad geneigt sein.
(2) Wenn die Rutschen höher als 1,5 m über der Sohle geführt werden, sind entweder in angemessener Höhe über den Rutschbäumen beiderseits gleichlaufende Schutzbäume oder unter den Rutschbäumen Bühnen anzubringen, um ein Abstürzen der Fahrenden zu verhüten.
Sinkwerker mit brüchigem Himmel, in denen länger dauernde Arbeiten vorgenommen werden, müssen stets neben dem Ankehrschurf einen zweiten fahrbaren Zubau besitzen.
Zur festen Beleuchtung der Füllörter, Brems- und Haspelstände, Anschlagpunkte und anderer Grubenräume dürfen nur geschlossene Lampen, deren Glasgehäuse gegen Zertrümmerung geschützt sind, verwendet werden. Ausnahmen kann die Berghauptmannschaft bewilligen.
Die Zahl der auf einem Betrieb vorhandenen Lampen muß ohne die erforderlichen Ersatzlampen die Zahl der gesamten auszurüstenden Grubenbelegschaft um wenigstens 5 vom Hundert übersteigen.
In Gruben, in denen offenes Geleuchte in Verwendung steht, muß jede Person ein Feuerzeug oder Zündhölzer zum Anzünden der Grubenlampe bei sich führen.
In der Grube dürfen nur solche Karbidlampen verwendet werden, deren Bauart den Vorschriften des § 22 Abs. 1 der Azetylenverordnung, BGBl. Nr. 75/1951, entspricht.
Das Füllen und Entleeren der Karbidlampen hat in der Regel über Tage zu geschehen. Muß es bei einzelnen Lampen ausnahmsweise in der Grube vorgenommen werden, so darf der Rückstand nur an Stellen entleert werden, wo er keine Gefahr bringt. Diese Stellen sind vom Betriebsleiter zu bestimmen.
(1) Karbidlampen dürfen für die Belegschaft bei einem Lampenstande von mehr als 30 Stück nur in trockenen und feuersicheren Räumen geputzt und gefüllt werden. Diese müssen von anderen Betriebsräumen abgesondert und gut gelüftet sein.
(2) Der Abzug der Lüftungsvorrichtungen muß vom höchsten Punkt der Decke derart ins Freie führen, daß abgeführtes Azetylengas nicht in benachbarte geschlossene Räume und nicht an offenes Licht, offenes Feuer oder Funken eines Rauchabzuges gelangen kann.
(3) Jeder Raum muß einen eigenen Ausgang besitzen. Die Türen müssen nach außen aufschlagen, die Fenster müssen sich öffnen lassen und dürfen nicht vergittert sein.
(4) Die Räume dürfen nur auf eine Weise geheizt und beleuchtet werden, die jede Entzündungsgefahr ausschließt, und müssen sauber gehalten werden.
Werden zum Füllen der Karbidlampen eigene Füllvorrichtungen benützt, so müssen diese als Karbidbehälter den Vorschriften des § 6 der Azetylenverordnung, BGBl. Nr. 75/1951, entsprechen.
(1) Zum Reinigen der Karbidlampen und Entleeren der Karbidrückstände aus den Lampentöpfen darf Wasser nicht verwendet werden.
(2) Die Karbidrückstände sind durch Abfallrohre oder ähnliche geeignete Vorrichtungen sofort aus den Putzräumen zu entfernen.
(3) Beim Füllen der Lampen ist das Anfassen des Karbids mit bloßen Händen zu vermeiden. Muß das Karbid vor dem Füllen zerkleinert werden, so sind die damit betrauten Arbeiter mit Schutzbrillen und Staubschutz-Halbmasken auszustatten und zu ihrem Gebrauch anzuhalten.
(4) In den Putz- und Füllräumen darf höchstens ein Wochenbedarf an Karbid, keinesfalls aber mehr als 250 kg, vorrätig gehalten werden.
(5) Das Füllen der Lampen mit Wasser, das Entleeren der Wasserbehälter der Lampen sowie das Anzünden und Auslöschen der Lampen hat außerhalb der Putz- und Füllräume zu geschehen.
(6) Die Putz- und Füllräume dürfen mit offenem Geleuchte nicht betreten werden und es darf in ihnen weder geraucht noch offenes Feuer oder Licht verwendet werden. Diese Verbote sind an den Eingängen ersichtlich zu machen.
(1) Die Lagerung von Karbid über Tage ist nach den Vorschriften der §§ 6 bis 12 der Azetylenverordnung, BGBl. Nr. 75/1951, vorzunehmen.
(2) In Grubenräumen darf Karbid nicht gelagert werden.
(1) Der Bergbautreibende hat für die Anschaffung, Aufbewahrung und Instandhaltung der elektrischen Lampen Sorge zu tragen.
(2) Jede Lampe muß mit einer Nummer versehen sein, die mit dem Namen des Benützers vorzumerken ist.
(1) Die elektrischen Lampen sind in einem besonderen Raum aufzubewahren und instandzuhalten (Lampenkammer).
(2) Die Lampenkammern müssen feuerbeständig ausgeführt sein und mit säurebeständigem Fußboden versehen sein.
(3) Die Lampenkammern müssen eine Entlüftungsvorrichtung besitzen, die eine Ansammlung von Gasen sicher verhütet.
(4) Ausgänge müssen in solcher Zahl und Art vorhanden sein, daß die Beschäftigten leicht ins Freie gelangen können. Die Türen müssen nach außen aufschlagen, die Fenster müssen sich öffnen lassen und dürfen nicht vergittert sein.
(5) Die Lampenkammern müssen sauber gehalten werden und dürfen nur auf eine Weise geheizt und beleuchtet werden, die jede Entzündungsgefahr ausschließt.
(6) (Anm.: aufgehoben durch BGBl. II Nr. 309/2004)
(7) Putzwolle, Putzlappen und ähnliche Mittel zum Reinigen der Lampen sind in Blechgefäßen mit dicht schließenden Deckeln aufzubewahren. Abfälle sind sofort in gleichartige Gefäße zu werfen. Die Abfallgefäße sind täglich zu entleeren.
(8) In den Lampenkammern müssen Feuerlöscher und mit Sand gefüllte Behälter vorhanden und leicht erreichbar sein.
(9) Das Rauchen und die Verwendung von offenem Feuer und Licht ist in den Lampenkammern verboten. Diese Verbote sind an den Eingängen ersichtlich zu machen.
(1) Die elektrischen Lampen sind den Arbeitern bei der Anfahrt in gereinigtem, unbeschädigtem und wohlverschlossenem Zustand zu übergeben.
(2) Für die Ausgabe und Zurücknahme und die hiebei auszuübende Prüfung der Lampen sind verläßliche Personen zu bestellen. Diese sind dafür verantwortlich, daß nur einwandfreie Lampen ausgegeben werden, und haben jede zu ihrer Kenntnis gelangte unbefugte Öffnung und Beschädigung der Lampen dem Betriebsleiter zu melden.
(3) Bei Selbstbedienungsanlagen dürfen die Arbeiter die ihnen zugewiesenen Lampen selbst entnehmen und auch selbst wieder einschieben.
(1) Die Arbeiter haben die ihnen übergebenen elektrischen Lampen vor der Anfahrt auf ihre Unversehrtheit sowie auf ihren Verschluß zu prüfen. Mangelhafte Lampen sind sofort zurückzugeben.
(2) Sämtliche in Benützung stehenden Lampen sind mindestens einmal jährlich durch eine vom Betriebsleiter bestimmte sachkundige Person auf ihre vorschriftsmäßige Beschaffenheit zu untersuchen. Ebenso sind neue und ausgebesserte Lampen zu prüfen, bevor sie in Gebrauch genommen werden. Der Tag und das Ergebnis der Untersuchung sind unter Anführung der Nummern der untersuchten Lampen in einem eigenen Vormerkbuch laufend einzutragen.
(1) An geeigneten Stellen der Grube sind in ausreichender Zahl elektrische Ersatzlampen für unbrauchbar gewordene Lampen vorrätig zu halten.
(2) Die Arbeiter sind verpflichtet, Lampen, bei denen sie während der Schicht Fehler oder Beschädigungen wahrnehmen, sofort gegen Ersatzlampen umzutauschen.
(1) Für die Aufbewahrung und Instandhaltung der Benzin-Sicherheitslampen gelten sinngemäß die Bestimmungen der §§ 125, 126 und 127 Abs. 1 und 2.
(2) Jede Lampe ist vor der Ausgabe anzuzünden und durch Anblasen mit Druckluft auf Dichtheit der Verbindungen zu untersuchen.
(3) Wenn außer dem Putz- und Füllraum kein besonderer Ausgaberaum vorhanden ist, in dem die Lampen angezündet werden können, dürfen die Sicherheitslampen nur in geschlossenem Zustand angezündet werden.
(1) Die für die Füllung, Reinigung und Prüfung von Benzin-Sicherheitslampen erforderlichen Einrichtungen müssen in einem besonderen Raumteil der Lampenkammer untergebracht werden und von den Anlagen für die Aufladung und Instandsetzung von elektrischen Lampen wenigstens 3 m entfernt sein. Das Reinigen der Benzinlampen hat in angemessener Entfernung von der Füllstelle zu erfolgen. Die Fülltische sind so einzurichten, daß im Falle des Verschüttens oder Auslaufens von Benzin kein Brennstoff ins Freie oder in die angrenzenden Raumteile der Lampenkammer gelangen kann. Der Bodenbelag muß so beschaffen sein, daß er Benzin weder ansaugen noch festhalten kann.
(2) Die Einrichtungen zur Ausgabe und Zurücknahme der Lampen sind so zu treffen, daß festgestellt werden kann, von welchem Lampenwärter die Lampe ausgegeben und zurückgenommen worden ist.
(1) Die für die Aufbewahrung des Benzins erforderlichen Gefäße müssen aus Metall bestehen sowie dicht und gut verschließbar sein. Der Verschluß der Ausgußöffnung darf jedoch nicht verschraubbar sein. Die Gefäße dürfen nicht mehr als drei Liter fassen und sollen gleichzeitig als Füllgefäße diene. Sie müssen mit Einrichtungen zur Verhinderung eines Flammenrückschlages versehen und so eingerichtet sein, daß bei der Lampenfüllung ein Verlust von Benzin möglichst verhindert wird.
(2) Das Füllen oder Umfüllen der Benzingefäße in den Lampenkammern ist verboten.
(3) Sofern in den Lampenkammern mehr als 5 l Benzin vorrätig gehalten werden, müssen besondere Füll- und Reinigungsräume für Benzinlampen vorhanden sein.
(1) Die Benützer der Benzin-Sicherheitslampen sind verpflichtet, die ihnen übergebenen Lampen vor der Anfahrt auf Unversehrtheit der Drahtkörbe und des Glaszylinders sowie auf ihren Verschluß und auf das einwandfreie Arbeiten der Zündvorrichtung und Dochtschraube zu prüfen. Mangelhafte Lampen sind sofort zurückzugeben.
(2) Die Vorschriften des § 128 Abs. 2 gelten sinngemäß für Benzin-Sicherheitslampen.
(1) Nehmen die Benützer an ihren Benzin-Sicherheitslampen während der Schicht Fehler oder Beschädigungen wahr, so haben sie die Lampen sofort gegen Ersatzlampen umzutauschen.
(2) Ersatzlampen sind in der Grube bereitzuhalten.
(1) Die Benzin-Sicherheitslampe ist stets lotrecht und möglichst tief zu halten. Sie darf nicht herumgeschwenkt und nicht vor Luttenmündungen gestellt werden. Sie ist vor scharfem Luftzug und vor Beschädigung zu schützen.
(2) Die Wetteruntersuchung ist mit verkleinerter Flamme vorzunehmen. Hiebei ist die Lampe anfänglich tief zu halten und darf nur langsam der Firste genähert werden. Füllt sich der Korb mit Flammen, so ist die Lampe vorsichtig zu senken.
(3) Die Zündvorrichtung erloschener Lampen darf nur an Orten betätigt werden, von denen es sicher ist, daß sie frei von Schlagwettern (§ 197 Abs. 2) sind.
(4) Kommt die Lampe in ein Gasgemisch, das in ihrem Innern brennt oder verpufft, so ist sie ruhig von der Stelle zurückzuziehen. Wenn sie nicht sofort in frische Wetter gebracht werden kann, ist sie durch Niederschrauben des Dochtes oder durch luftabschließendes Verhüllen des Korbes, keinesfalls aber durch Ausblasen oder Schütteln zu löschen.
(5) Das Öffnen der Sicherheitslampen in der Grube ist verboten.
Benzin-Sicherheitslampen dürfen unter Tage nur von Personen verwendet werden, die in der Behandlung der Lampen unterwiesen und über ihren Zweck sowie über die bei unvorsichtiger Handhabung in Schlagwettern drohenden Gefahren belehrt worden sind.
(1) Die Lagerung von brennbaren Flüssigkeiten mit einem Flammpunkt unter 21 ºC in der Grube ist verboten.
(2) Die Lagerung von anderen brennbaren Flüssigkeiten in der Grube kann die Berghauptmannschaft bewilligen, wenn unbeschadet der Verpflichtung des Bergbautreibenden zur sinngemäßen Anwendung der Vorschriften über die Lagerung von brennbaren Flüssigkeiten (§ 352 Abs. 1)
a) | der Lagerraum und die anstoßenden Grubenräume bis zu einer Entfernung von 10 m von den Zugängen feuerbeständig ausgebaut sind, | |||||||||
b) | brennbare Flüssigkeit auch bei Lagerung der höchstzulässigen Menge nicht aus dem Lagerraum ausfließen kann, | |||||||||
c) | der Lagerraum luftdicht und feuerbeständig abgeschlossen werden kann, | |||||||||
d) | eine Ansammlung brennbarer Gase mit Sicherheit vermieden wird, | |||||||||
e) | Brandgase in gefährlicher Menge nicht in die Wetter belegter Baue gelangen können und | |||||||||
f) | in den Zugängen des Lagerraumes Bergbaufeuerlöscher bereitgehalten werden. |
(1) Bei jedem Bergbau müssen ausreichende Feuerlöscheinrichtungen zur Verfügung stehen und Arbeiter in genügender Zahl in ihrem Gebrauch ausgebildet sein.
(2) Solche Einrichtungen sind im Falle des § 187 Abs. 2, insbesondere auch in der Nähe der einziehenden Schächte und Stollen, an leicht zugänglichen Orten vorzusehen.
(3) An besonders gefährlichen Stellen sind Feuerlöscher bereitzuhalten. Diese sind mindestens einmal jährlich auf Betriebsfähigkeit zu prüfen. Das Datum der letzten Überprüfung ist am Gerät zu vermerken.
(4) (Anm.: aufgehoben durch BGBl. I Nr. 38/1999)
(5) Feuerlöscher, die zur Brandbekämpfung in elektrischen Anlagen geeignet sind, müssen hiefür deutlich gekennzeichnet sein.
(6) Die Berghauptmannschaft kann für größere Anlagen vorschreiben, daß unter Mitwirkung eines Brandsachverständigen zur wirksamen Verhütung und Bekämpfung von Bränden ein Feuerlöschplan aufgestellt und ihr zur Genehmigung vorgelegt werde.
Für den Ausbau von Schächten, die zur Führung des einziehenden Hauptwetterstromes dienen, ist unbrennbares Material zu verwenden. Ausnahmen kann die Berghauptmannschaft bewilligen.
(1) Alle Bauwerke, die in einem Umkreis von 20 m um einziehende Grubenöffnungen errichtet werden, müssen feuerbeständig ausgeführt oder wenigstens mit einem feuerhemmenden Anstrich versehen sein. Feuergefährliche Gegenstände dürfen in diesem Umkreise nicht gelagert werden. Fahrlässiges Gebaren mit Feuer im Innern oder in unmittelbarer Nähe solcher Gebäude ist strengstens verboten.
(2) Befinden sich feuergefährliche Gebäude oder Gegenstände in der Nähe einziehender Grubenöffnungen, so müssen sich diese durch geeignete Vorrichtungen im Falle eines Brandes über Tage derart abschließen lassen, daß das Übergreifen des Feuers und das Eindringen von Rauchgasen in die Grube verhindert wird.
(3) In trockenen Schächten, die mit Holz ausgebaut sind oder größere Holzeinbauten enthalten, müssen solche Abschlußvorrichtungen (Feuertüren) auch in der Grube nächst den Füllörtern vorhanden sein.
(4) In der Nähe unbeaufsichtigter einziehender Grubenöffnungen dürfen feuergefährliche Gebäude oder Gegenstände nicht geduldet werden.
Besitzt eine Grube nur einen wettereinziehenden Einbau, so kann die Berghauptmannschaft die Herstellung einer zweiten Tagöffnung anordnen, wenn eine Umkehrung der Wetterrichtung nicht möglich ist. Die zweite Tagöffnung muß ermöglichen, frische Wetter auch dann in die Grube zu leiten, wenn die eine Öffnung über Tage wetterdicht abgeschlossen werden muß.
Unter brandgefährlichen oder brennenden Halden ist der Abbau untersagt, sofern es nicht infolge der Mächtigkeit der Überlagerung ausgeschlossen ist, daß ein Haldenbrand auf das Flöz übergreift oder Brandgase in die Grube gezogen werden.
(1) Bei einem Schachtbrand ist vor allem der etwa zur Erzeugung des Wetterzuges dienende Lüfter sofort abzustellen. An das Abdecken des Schachtes oder an das Löschen des Feuers durch Einlassen von Wasser in den Schacht darf erst dann geschritten werden, wenn die Belegschaft aus der Grube oder aus den durch die Brandgase gefährdeten Grubenteilen zurückgezogen ist.
(2) Die Arbeiter, besonders die in den Schächten beschäftigten Anschläger, sind über das Verhalten bei Ausbruch eines Schachtbrandes durch Anschläge in der Mannschaftsstube, auf der Hängebank und in den Füllörtern zu belehren.
Feuerungsanlagen jeder Art sind unter Tage verboten. Ausnahmen kann die Berghauptmannschaft bewilligen.
Dampfleitungen, die mit brennbaren Gegenständen in Berührung kommen können, sind wärmedicht und feuerbeständig zu verpacken.
(1) Schmier- und Putzmittel dürfen nur in unbrennbaren Behältern aufbewahrt werden. Verbrauchte Putzwolle ist aus den Maschinen- und Arbeitsräumen und aus der Grube zu entfernen.
(2) Leicht entzündliche Stoffe dürfen nur in geschlossenen Behältern in die Grube gebracht und hier nur in den notwendigen Mindestmengen vorrätig gehalten werden.
(3) Wettertücher müssen feuerhemmend ausgeführt sein.
(1) Lokomotivabstellräume unter Tage dürfen nur mit geschlossenem Geleuchte betreten werden. Sie müssen feuerbeständig absperrbar, mit Bergbaufeuerlöschern ausgestattet und feuerbeständig ausgebaut sein.
(2) Die Anlegung solcher Räume im einziehenden Wetterstrom ist verboten. Ausnahmen kann die Berghauptmannschaft bewilligen.
Offenes Geleuchte ist stets derart aufzuhängen oder hinzustellen, daß es Holz oder andere brennbare Stoffe nicht entzündet.
In der Grube darf nicht geraucht werden. Die Berghauptmannschaft kann Ausnahmen bewilligen.
(1) Alle dem Betrieb dienenden Grubenräume sind so zu bewettern, daß Ansammlungen von schlagenden, bösen oder matten Wettern (schlechten Wettern) sowie zu hohe Wärme vermieden werden.
(2) Unter Schlagwettern im Sinne dieser Vorschriften sind Wetter mit einem Grubengasgehalt (Methangehalt) von mehr als 1 1/2 vom Hundert, unter bösen Wettern alle zur Atmung nicht geeigneten Gasgemische mit giftigen Beimengungen und unter matten Wettern Gasgemische mit zu hohem Anteil unatembarer Gase zu verstehen.
(3) Eine Bewetterung von Bauen durch Wetteraustausch allein ist nicht zulässig, wenn sie mehr als 20 m vom durchgehenden Wetterstrom entfernt sind.
(4) Jedem Arbeitsort, für das nicht Bewetterung durch Wetteraustausch (Diffusion) zulässig ist, sind, unbeschadet der Bestimmungen des Abs. 1, soviele Wetter zuzuführen, daß auf jeden Mann wenigstens 2 m3/min entfallen.
(5) Die Wettermenge in Grubenräumen, in denen sich Dieselmotoren in Betrieb befinden, muß je Motor-PS wenigstens 6 m3/min betragen.
(6) Grubenräume, die nicht ausreichend bewettert werden können, dürfen nicht belegt werden und sind gegen unbefugtes Betreten abzusperren.
Wenn der natürliche Wetterzug nicht ausreicht, müssen Einrichtungen zur künstlichen Bewetterung getroffen werden.
(1) Wettertüren sind selbstschließend einzurichten.
(2) Außer Gebrauch gesetzte Wettertüren sind auszuhängen.
(3) Geöffnete Wettertüren dürfen nicht festgelegt werden.
(1) Auf Fahr- und Förderwegen, auf denen der Verkehr durch eine Wettertür so rege ist, daß durch zeitweiliges Offenstehen derselben die ausreichende Bewetterung belegter Baue beeinträchtigt werden würde, müssen zwei oder mehr Wettertüren in einer solchen Entfernung voneinander aufgestellt werden, daß stets eine von ihnen zuverlässig geschlossen bleibt. Nötigenfalls ist zu diesem Zwecke ein Türhüter anzustellen.
(2) Wettertüren in Förderstrecken, die beim Durchfördern durch Anstoßen der Fördergefäße geöffnet werden, sind durch entsprechend angebrachte Puffer gegen Beschädigung zu schützen.
Die Berghauptmannschaft kann in Zweifelsfällen zur Feststellung, ob die Wetterversorgung einer Grube ausreichend ist (§ 197 Abs. 1), Wetteruntersuchungen anordnen und zu diesem Zwecke insbesondere vorschreiben, daß
a) | die Menge und Temperatur der Wetter fallweise oder in bestimmten Zeitabschnitten gemessen werden, | |||||||||
b) | ein Wetterriß geführt wird, aus dem alle wichtigen Einzelheiten der Wetterführung und die Lage der ihr dienenden Einrichtungen sowie der Wettermeßstellen zu entnehmen sind, | |||||||||
c) | Wetterproben genommen und auf ihre Zusammensetzung untersucht werden. |
Die Ergebnisse aller Wettermessungen und -untersuchungen sind in einem eigenen Wetterbuch einzutragen. Das Wetterbuch ist mindestens ein Jahr aufzubewahren.
(1) Grubenbaue, in denen erfahrungsgemäß ein Auftreten schlagender, böser oder matter Wetter (schlechter Wetter) nicht ausgeschlossen ist, müssen nach Betriebsunterbrechungen von acht Stunden oder darüber vor der Wiederbelegung auf die Beschaffenheit der Wetter untersucht werden. Diese Untersuchungen sind auch während der Belegung des Ortes durchzuführen, wenn die Gefahr des Auftretens solcher Wetter gegeben ist.
(2) Für die Untersuchung auf Schlagwetter sind mindestens zwei Sicherheitslampen (§ 130) gebrauchsfertig in der Grube bereitzuhalten. Sie müssen während der Schicht verteilt an jederzeit zugänglichen bekanntgegebenen Orten aufbewahrt sein.
(3) Werden an einem Belegort gefährliche Ansammlungen schlechter Wetter wahrgenommen, die nicht sofort beseitigt werden können, so ist das Ort einzustellen und an sämtlichen Zugängen abzukreuzen.
Auch wenn in einer Grube schlechte Wetter noch nicht wahrgenommen wurden, ist sie stets aufmerksam auf das Auftreten von Schlagwettern und anderen schlechten Wettern zu beobachten.
Das erste Auftreten von schlagenden und bösen Wettern ist unverzüglich der Berghauptmannschaft zu melden. Überdies sind bei jedem Auftreten von schlechten Wettern die Belegörter oder andere Stellen der Grube, an denen sie beobachtet wurden, täglich im Wetterbuch (§ 202) zu vermerken. Auch ist einzutragen, ob und wie dem Auftreten der schlechten Wetter begegnet worden ist.
Alter Mann, aus dem der Austritt schlechter Wetter in bedenklichen Mengen zu befürchten ist, muß gegen die offenen Grubenräume wetterdicht abgeschlossen werden.
(1) Bei der Auswetterung vergaster Grubenräume von größerer Ausdehnung sind die Abwetter so zu führen, daß sie keine Belegörter mehr berühren. Auch sind die Zugänge zum abziehenden Wetterstrom augenfällig als unbetretbar zu kennzeichnen.
(2) Bei solchen Arbeiten sind Atemschutz- und Wiederbelebungsgeräte gebrauchsfertig bereitzuhalten.
(1) An warmen Belegörtern ist die Temperatur der Wetter von Zeit zu Zeit zu messen; übersteigt sie 28 ºC, so sind diese Messungen täglich vorzunehmen und in das Wetterbuch einzutragen.
(2) An Belegörtern, deren Temperatur 30 ºC erreicht oder übersteigt, ist die tägliche Arbeitszeit vor Ort auf sechs Stunden herabzusetzen. Übersteigt die Temperatur 40 ºC, so ist außerdem die Mannschaft auf das Doppelte zu verstärken.
(3) Die Arbeiter, die an einem solchen Orte angelegt sind, dürfen nicht an demselben Tage auch noch an anderen, wenn auch kühleren Arbeitsstellen beschäftigt werden. Sie sind ferner mindestens jeden Monat auszuwechseln und dürfen dann erst nach Monatsfrist wieder an ein solches warmes Ort belegt werden.
Die Bewetterung benachbarter Gruben ist so einzurichten, daß gegenseitige Störungen der Wetterwirtschaft und sonstige Nachteile vermieden werden.
(1) Die Vorschriften dieses Abschnittes finden auf solche Gruben Anwendung, deren Kohle oder Nebengestein zur Selbstentzündung neigt oder in denen Schlagwetter in gefährlichen Mengen oder gefährlicher Kohlenstaub auftreten.
(2) Welche Gruben in diesem Sinne als brand-, schlagwetter- oder kohlenstaubgefährdet zu gelten haben, hat die Berghauptmannschaft mit Bescheid festzusetzen.
(1) Brand-, schlagwetter- und kohlenstaubgefährdete Gruben müssen künstlich und ununterbrochen bewettert werden.
(2) Die Berghauptmannschaft kann natürliche Bewetterung gestatten, wenn Einrichtungen vorhanden sind, die im Bedarfsfalle sofort eine künstliche Bewetterung ermöglichen.
(1) In schlagwetter- und kohlenstaubgefährdeten Gruben soll die künstliche Hauptbewetterung saugend sein. In brandgefährdeten Gruben darf sie sowohl blasend als auch saugend sein. Eine Änderung der gewählten Bewetterungsart darf außer in Notfällen nur dann vorgenommen werden, wenn der Berghauptmannschaft die Zweckmäßigkeit der Änderung nachgewiesen wurde.
(2) Die Sonderbewetterung darf saugend oder blasend erfolgen. Die blasende darf aber für die Ortsbelegschaft nicht gesundheitsschädigend wirken.
(3) Handlüfter oder lediglich ausblasende Druckluft dürfen zur Bewetterung nicht verwendet werden. Ausnahmen kann die Berghauptmannschaft bewilligen.
(1) In brand-, schlagwetter- und kohlenstaubgefährdeten Gruben müssen die zur Erzeugung des Gesamtwetterzuges dienenden Hauptlüfter mit einem schreibenden Wetterdruckmesser ausgerüstet sein. Die beschriebenen Streifen sind wenigstens drei Monate lang aufzubewahren.
(2) Wettermaschinen, die nicht ständig beaufsichtigt sind, müssen so eingerichtet sein, daß Störungen sofort wahrgenommen und behoben werden können. Die Schmiervorrichtungen der Wettermaschinen müssen, wenn sie nicht selbsttätig arbeiten, während des Ganges gefahrlos bedient werden können.
(3) Alle Hauptwettermaschinen müssen von der Hauptanlage aus mittelbar oder unmittelbar rasch außer Betrieb gesetzt werden können.
Es muß Vorsorge getroffen sein, daß Beschädigungen der Abschlüsse von Wetterschächten rasch behoben werden können.
(1) In brand-, schlagwetter- und kohlenstaubgefährdeten Gruben ist die Gesamtwettermenge so zu bemessen, daß unbeschadet der Bestimmung des § 197 Abs. 1 auf jeden in der Grube beschäftigten Arbeiter mindestens 3 m3 in der Minute entfallen. Der Berechnung ist die größte Belegschaft einer Schicht zugrunde zu legen.
(2) Für einzelne Bauabteilungen kann die Berghauptmannschaft Ausnahmen bewilligen. Die zugeführte Wettermenge darf jedoch 2 m3 auf den Arbeiter in der Minute nicht unterschreiten.
In brand-, schlagwetter- und kohlenstaubgefährdeten Gruben darf die Wettergeschwindigkeit nur in Schächten und Wetterkanälen und in solchen Hauptquerschlägen und Hauptwetterstrecken des Ausziehstromes 6 m in der Sekunde überschreiten, die nicht zur regelmäßigen Förderung oder Fahrung dienen.
(1) In brand-, schlagwetter- und kohlenstaubgefährdeten Gruben müssen alle Hauptwetterwege (Wetterschächte, Querschläge, Grundstrecken und Hauptwetterstrecken) einen freien Querschnitt von mindestens 3 m2, alle übrigen Wetterwege, mit Ausnahme von Wetterbohrlöchern, einen solchen von mindestens 1 m2 besitzen. Für Förderstrecken, die als Wetterwege dienen, ist bei der Berechnung der Querschnitt abgestellter Fördergefäße vom Streckenquerschnitt abzuziehen.
(2) Alle Wetterwege mit Ausnahme von Wetterbohrlöchern müssen mit angelegten Atemschutzgeräten befahrbar sein.
(3) In allen Hauptwetterwegen, die einer laufenden Erhaltung bedürfen, sind Fördereinrichtungen zu erhalten, die ihre dauernde und leichte Instandhaltung ermöglichen.
(1) In brand-, schlagwetter- und kohlenstaubgefährdeten Gruben müssen die Hauptwetterströme, abgesehen von einziehenden Hauptwetterströmen, aufsteigend geführt werden. Ausgenommen sind ausziehende Wetterströme, die keine belegten Baue mehr berühren.
(2) Für einzelne Bauabteilungen kann die Berghauptmannschaft Ausnahmen bewilligen.
(1) In brand-, schlagwetter- und kohlenstaubgefährdeten Gruben ist die Bewetterung so einzurichten, daß möglichst viele Abteilungen mit gesonderten Wetterströmen geschaffen werden. Diese Wetterabteilungen sind so voneinander zu trennen, daß das Überströmen von Wettern aus einer Abteilung in die andere vermieden wird.
(2) In einer Wetterabteilung dürfen nicht mehr als einhundert Mann gleichzeitig beschäftigt werden. Ausnahmen kann die Berghauptmannschaft bewilligen.
(1) In brand-, schlagwetter- und kohlenstaubgefährdeten Gruben sind die Verbindungen zwischen Wetterabteilungen oder zwischen einziehenden und ausziehenden Hauptwetterströmen durch Dämme oder, wenn sie aus Betriebsrücksichten fahrbar bleiben müssen, durch feuersicher ausgeführte Dammtüren abzuschließen, die auch im Falle eines Zündschlages die Trennung der Wetterströme gewährleisten.
(2) Die gleichzeitige Auf- und Abwärtsführung der Wetter in einem Schachte ohne Verwendung von Wetterlutten ist, abgesehen während der Zeit des Abteufens und der nötigen Durchschlagsarbeiten, verboten.
(3) Aus Segeltuch oder ähnlichen Stoffen hergestellte Wetterscheider oder Wetterlutten dürfen nur bis zu einer Länge von 50 m, vom Ortsstoß gerechnet, verwendet werden.
(4) In Bremsbergen und in sonstigen geneigten Strecken mit Gestell- oder Wagenförderung dürfen Wettertüren oder Wettertücher nicht angebracht werden. Ausnahmen kann die Berghauptmannschaft bewilligen.
In brand-, schlagwetter- und kohlenstaubgefährdeten Gruben ist vor Durchführung von Maßnahmen, durch welche gegenseitige Störungen der Wetterwirtschaft benachbarter Gruben verhindert werden sollen, die Genehmigung der Berghauptmannschaft einzuholen. Dieser ist unverzüglich anzuzeigen, wenn ein Grubenbau der Nachbargrube auf 30 m nahegekommen ist.
(1) In brand-, schlagwetter- und kohlenstaubgefährdeten Gruben ist die Führung der Wetter zu belegten Bauen durch den Alten Mann und ihre Abführung von belegten Bauen ohne Erhaltung einer Wetterabzugstrecke ausschließlich durch den Alten Mann untersagt. Ausnahmen kann die Berghauptmannschaft bewilligen.
(2) Die Rückführung der beim Schachtabteufen oder auf noch nicht durchgeschlagenen Sohlen benützten Wetter in den Einziehstrom der ganzen Grube oder einzelner Wetterabteilungen ist mit Bewilligung der Berghauptmannschaft zulässig, wenn durch die Rückführung die auffrischende Wirkung des Einziehstromes nicht beeinträchtigt wird.
(3) Wetterdurchhiebe dürfen auch unter Benützung von Wetterbohrlöchern aufgefahren werden, wenn diese ausreichenden Querschnitt haben und Vorsorge getroffen ist, daß die Bohrlöcher sich nicht verstopfen.
(4) Teilwetterströme, die Brandgase in erheblichen Mengen enthalten oder Kohlenstaub und gleichzeitig mehr als 1 1/2 vom Hundert Grubengas führen, müssen auf dem kürzesten Wege zum Ausziehen gebracht werden und dürfen belegte Baue nicht mehr berühren.
In brand-, schlagwetter- und kohlenstaubgefährdeten Gruben müssen auch außer Belegung stehende Grubenteile, die nicht wetterdicht abgeschlossen sind, dauernd bewettert werden.
In brand-, schlagwetter- und kohlenstaubgefährdeten Gruben sollen die einzelnen Belegörter vom Wetterstrom unmittelbar bespült werden. Besonders gilt dies von Örtern, wo das Anfahren von Bläsern oder Ansammlungen schlechter Wetter zu befürchten sind.
(1) In brand-, schlagwetter- und kohlenstaubgefährdeten Gruben ist der Abbaubetrieb heimwärts zu führen. Ausnahmen kann die Berghauptmannschaft bewilligen. Beim Fortschreiten des Abbaubetriebes in die Teufe darf mit dem Abbau einer neuen Sohle nicht eher begonnen werden, als bis der Durchschlag mit der höheren Sohle hergestellt und die Wetterführung dahin gesichert ist.
(2) Im Abbau sollen die Wetter möglichst nahe an den Arbeitsstoß herangeführt werden.
(3) Der Betrieb von Abbauen mit Bewetterung lediglich durch Diffusion ist möglichst zu vermeiden.
(1) In brand-, schlagwetter- und kohlenstaubgefährdeten Gruben ist an allen Belegörtern, wo Bläser angefahren werden können oder sonstwie das Auftreten schlechter Wetter zu befürchten ist, Sonderbewetterung vorzusehen, wenn die Orte nicht vom unmittelbaren Wetterstrom genügend wirksam bespült werden.
(2) Die Einrichtungen zur Sonderbewetterung sind so zu treffen, daß die vom Ort abgeführten Wetter nicht mit dem frischen Strom vermischt dem Orte nochmals zufließen können.
In brand-, schlagwetter- und kohlenstaubgefährdeten Gruben sind die Haupt- und Teilwetterströme jeder selbständigen Grube allmonatlich zu messen. Dazu müssen an geeigneten Punkten Wettermeßstellen eingerichtet sein. Neben der Menge der Wetter ist auch ihre Temperatur zu messen. Außerdem ist bei jeder Messung die Umlaufzahl und der wirksame Druckunterschied des Hauptlüfters sowie die Temperatur und der Luftdruck über Tage festzustellen.
In brand-, schlagwetter- und kohlenstaubgefährdeten Gruben ist über die Führung und Verteilung der Wetter ein ausführlicher Wetterriß (§ 201 lit. b) anzulegen und am laufenden zu erhalten.
Alle Wahrnehmungen über Brand-, Schlagwetter- und Kohlenstaubgefahr und alle im besonderen Falle zu ihrer Bekämpfung getroffenen Anordnungen sind in ein besonderes Buch (Gefahrenbuch) einzutragen.
(1) In brand-, schlagwetter- und kohlenstaubgefährdeten Gruben ist mit der Überwachung der gesamten Wetterwirtschaft und der Einhaltung der dafür geltenden bergpolizeilichen Vorschriften ein geeigneter Grubenangestellter (Wettersteiger) zu betrauen.
(2) Ohne Wissen des Wettersteigers darf, Verfügungen seiner Vorgesetzten ausgenommen, in der Wetterführung nichts geändert werden. Dieses Verbot ist den Arbeitern besonders einzuschärfen.
(3) Der Wettersteiger hat die Wettermessungen vorzunehmen, den Wetterriß am laufenden zu halten und das Wetterbuch (§ 202) zu führen.
In brand-, schlagwetter- und kohlenstaubgefährdeten Gruben sind die Betriebskanzlei und eine Stelle nächst dem Tagkranz des Hauptförderschachtes mit geeigneten Punkten der Grube durch Fernsprecher zu verbinden.
(1) In brand-, schlagwetter- und kohlenstaubgefährdeten Gruben müssen während der ganzen Zeit des Betriebes unter Tage so viele Aufsichtspersonen eingesetzt sein, daß auf eine von ihnen nicht mehr als 50 Grubenarbeiter entfallen. Diese Zahl kann für besonders gefährdete Gruben durch die Berghauptmannschaft herabgesetzt werden.
(2) Jedes belegte Ort der Grube ist mindestens zweimal in der Schicht von zuständigen Aufsichtspersonen zu befahren.
In brand-, schlagwetter- und kohlenstaubgefährdeten Gruben muß zur Vertretung des Betriebsleiters auch während kurzer Abwesenheit oder Verhinderungen eine geeignete Aufsichtsperson zur Verfügung stehen.
(1) In brand-, schlagwetter- und kohlenstaubgefährdeten Gruben sind für die Arbeiter und für die Grubenaufseher Dienstanweisungen zu erstellen, die sie auf ihre besonderen Pflichten zur Bekämpfung der Brand-, Schlagwetter- und Kohlenstaubgefahr aufmerksam machen und ihr Verhalten bei Grubenbränden, Schlagwetter- und Kohlenstaubentzündungen regeln.
(2) Diese Dienstanweisungen bedürfen der Genehmigung durch die Berghauptmannschaft.
(3) Die Dienstanweisung für die Arbeiter ist in der Mannschaftsstube anzuschlagen und jedem neu eintretenden Arbeiter auszufolgen. Die Arbeiter sind möglichst oft auch mündlich zu unterweisen.
(1) Brandgefährdete Gruben müssen von Kohlenklein, Kohlenstaub und anderem brandgefährlichen Grubenanfall rein gehalten werden. Insbesondere sind ausgekohlte Abbaue vor dem Versetzen oder Zubruchlassen gut zu säubern.
(2) Kohle und Berge, die zur Selbstentzündung neigen, dürfen nicht versetzt, sondern müssen ausgefördert werden.
(1) In brandgefährdeten Gruben ist bei der Aus- und Vorrichtung die Bildung schwacher Kohlenpfeiler und überhaupt jede überflüssige Durchörterung des Kohlenkörpers zu unterlassen.
(2) Die Auffahrung von Doppeltrieben ist auf unvermeidliche Ausnahmsfälle zu beschränken.
In brandgefährdeten Gruben ist der Grubenausbau besonders sorgfältig herzustellen und instand zu halten, um der Entstehung von Verbrüchen und von Hohlräumen hinter dem Ausbau vorzubeugen.
(1) In brandgefährdeten Gruben ist der Abbau schnell und vollständig durchzuführen. Ausgekohlte Abbaue sind entweder dicht zu Bruch zu werfen oder zu versetzen. Bei Unterbrechungen des Abbaubetriebes ist brandgefährlicher Verbruch wetterdicht abzuschließen.
(2) Beim Abbau unter Brandschiefern, alten Brandherden oder unreinem und brühendem Versatz sind die ausgekohlten Räume mit gutartigen Bergen soweit als nötig zu versetzen. Ausnahmen kann die Berghauptmannschaft bewilligen.
(1) In brandgefährdeten Gruben ist die Bewetterung, im ganzen und im einzelnen so zu regeln, daß die Wetter einen möglichst geringen Widerstand finden.
(2) Der Spannungsunterschied benachbarter Wetterströme ist möglichst gering zu halten. Die Bildung von Wetterschleifen ist tunlichst zu vermeiden.
(3) In Grubenteilen mit klüftiger oder schuttiger Kohle und bei bereits entstandenen Brühungen oder Bränden ist sowohl die Hauptals auch die Sonderbewetterung so einzurichten, daß eine Durchwetterung des Kohlenkörpers vermieden wird. Die Bewetterung durch Wetterscheider oder Lutten aus dem Durchgangsstrom ohne Hilfsantrieb ist in solchen Grubenteilen unzulässig.
In brandgefährdeten Grubenteilen sind ortsfeste Wasserleitungen einzubauen und dauernd gebrauchsfertig zu erhalten. Das Wasserleitungsnetz muß eine solche Ausdehnung haben, daß jede zugängliche Stelle des Grubenteiles mit Spritzschläuchen erreicht werden kann.
(1) An den Zugängen brandgefährdeter Grubenteile sind an geeigneten Stellen Absperrungen derart vorzubereiten, daß sie im Falle eines Brandes sofort wetterdicht verschlossen werden können.
(2) Zur dauernden Absperrung von Grubenräumen dürfen bloße Holzverschalungen nicht verwendet werden.
(3) Rohrleitungen und Kabel, die in abgesperrte Grubenräume führen, sind zu unterbrechen.
Bei Ausbruch von Grubenbränden mit starker Gas- und Rauchentwicklung ist die Belegschaft mit Ausnahme der Gewältigungsmannschaft aus dem Gefahrenbereich des Brandherdes und aus dem vom Brandherd abziehenden Wetterstrom zurückzuziehen.
(1) Bei Brandgewältigungsarbeiten dürfen, wenn eine gefährliche Entwicklung brennbarer Gase zu befürchten ist, nur elektrische Lampen (§ 252 Abs. 1) benützt werden.
(2) Während der Arbeit sind die Wetter an den Arbeitsstellen auf ihren Gehalt an Grubengas und bösen Wettern zu untersuchen. Treten Schlagwetter in gefährlicher Menge auf, so ist die Belegschaft aus den durch einen möglichen Zündschlag gefährdeten Grubenräumen zurückzuziehen.
(3) Bei Brandgewältigungen sind Atemschutz- und Wiederbelebungsgeräte gebrauchsfertig bereitzuhalten.
(1) Ist ein Brandherd abgesperrt worden und besteht die Möglichkeit, daß im abgeschlossenen Raum eine Entzündung brennbarer Gasgemische erfolgt, so ist die Belegschaft aus den durch einen Zündschlag gefährdeten Grubenräumen zurückzuziehen.
(2) Die Wiederbelegung darf erst erfolgen, wenn die Untersuchung der Zusammensetzung der eingeschlossenen Wetter ergeben hat, daß die Gefahr eines Zündschlages nicht mehr besteht. Dies ist vor der Wiederbelegung vom Betriebsleiter der Berghauptmannschaft mit den Ergebnissen der Gasanalysen zu melden.
(1) Die im abgesperrten Brandherd eingeschlossenen Wetter sind in angemessenen Zeitabschnitten auf der Einzieh- und Ausziehseite auf ihren Gehalt an Sauerstoff, Kohlenoxyd, Kohlensäure, Kohlenwasserstoffen, Wasserstoff und Stickstoff zu untersuchen.
(2) Zur Entnahme der erforderlichen Wetterproben und Durchführung von Wärmemessungen sind in die Branddämme geeignete Rohre einzubauen. Außerdem sind die Dämme zur weiteren Beobachtung der Vorgänge im abgesperrten Raume mit Druckmessern zu versehen. Wärmemessungen sind vorzunehmen. Die Ergebnisse der Druck- und Wärmemessungen sind auf Tafeln bei den Dämmen vorzumerken.
(1) Die Öffnung und Gewältigung abgesperrter Brandfelder muß nach einem Gewältigungsplan durchgeführt werden, der ein sicheres Arbeiten gewährleistet. Der Plan bedarf der Genehmigung durch die Berghauptmannschaft.
(2) Die Öffnung und Gewältigung in frischen Wettern ist nur dann zulässig, wenn die Untersuchung der eingeschlossenen Wetter ergeben hat, daß das Feuer erloschen und eine Wiederentzündung unwahrscheinlich ist.
(1) Die Öffnung und Gewältigung wegen Feuer abgesperrter Grubenräume muß vom Betriebsleiter oder von einem von ihm dazu bestimmten Betriebsangestellten persönlich überwacht werden.
(2) Bei der Auswetterung geöffneter Brandfelder ist nach Vorschrift des § 207 zu verfahren. Doch kann der abziehende Wetterstrom auch über belegte Baue geführt werden, wenn die Auswetterung so allmählich erfolgt, daß schlechte Wetter nur in unschädlicher Verdünnung abziehen.
(3) Nach Bränden größeren Umfanges sind vor Öffnung des Brandfeldes Vorbereitungen für eine sofortige Wiederabsperrung im Falle neuerlichen Brandausbruches zu treffen.
(1) Brandgefährdete Gruben sind ständig auf das Auftreten von Brühungen und Bränden zu überwachen.
(2) Hiezu ist ein Feuerwachtdienst einzurichten, der von den Grubenaufsehern oder eigens bestellten Feuerwächtern zu besorgen ist.
Über alle Brühungen und Brände sind Vormerkungen mit genauen Angaben über Ort, Zeit und Ursache ihrer Entstehung, über ihren Verlauf und über die Art der Gewältigung zu führen.
In schlagwettergefährdeten Gruben dürfen Geräte mit offener Flamme oder zündfähiger Funkenbildung nicht verwendet werden. Ausnahmen kann die Berghauptmannschaft im Wettereinziehstrom bewilligen.
(1) In schlagwettergefährdeten Gruben hat der Betriebsleiter Sorge zu tragen, daß belegte Grubenbaue, in denen das Auftreten von Schlagwettern nicht vollkommen ausgeschlossen ist, regelmäßig nach jeder länger als vier Stunden dauernden Unterbrechung des Ortsbetriebes vor dem Anfahren der Belegschaft durch die Grubenaufseher oder besonders beauftragte erfahrene Arbeiter (Wettermänner) auf das Vorhandensein von Schlagwettern untersucht werden.
(2) Außerdem haben die zuständigen Grubenaufseher während der Schicht die Wetter der von ihnen befahrenen Belegörter zu untersuchen. Auch die Kürführer sind verpflichtet, ihr Arbeitsort sowohl vor Beginn der Arbeit als auch während der Schicht, insbesondere vor und nach dem Schießen und vor Wiederaufnahme der Arbeit nach Arbeitsunterbrechungen, auf Schlagwetter zu untersuchen.
(1) Erreicht der Grubengasgehalt der Wetter an einem Arbeitsort 1 1/2 vom Hundert, so sind die Wetter vom Durchgangsstrom her entsprechend aufzufrischen.
(2) Erreicht der Grubengasgehalt eines Ortes 2 1/2 vom Hundert oder ist bei einem Grubengasgehalt von 1 1/2 vom Hundert gleichzeitig fein verteilter trockener Kohlenstaub vorhanden, so ist, wenn dieser nicht vor Beginn der Arbeiten ungefährlich gemacht worden ist, nach Vorschrift des § 203 Abs. 3 das Ort einzustellen und abzukreuzen. Dem Betriebsleiter ist davon Meldung zu erstatten.
(1) In schlagwettergefährdeten Gruben darf aus einem schwebenden, noch nicht durchgeschlagenen Bau eine streichende oder schräg aufwärts führende Strecke nur zur Herstellung einer Wetterverbindung und nur mit einem Ort oder Doppeltrieb aufgefahren werden. Während einer solchen Auffahrung muß der Vortrieb der Schwebenden eingestellt werden.
(2) Das gleichzeitige Auffahren mehrerer schwebender Vorrichtungsbaue (das Begleitort ausgenommen) von derselben Streichenden ist nicht zulässig. Ausnahmen kann die Berghauptmannschaft bewilligen.
Bevor in einer Bauabteilung einer schlagwettergefährdeten Grube mit dem Auffahren von Teilungs- oder Abbaustrecken begonnen wird, muß der Durchschlag mit der oberen Sohle hergestellt und die Abführung der Wetter dahin gesichert sein.
(1) In schlagwettergefährdeten Gruben soll das Ansteigen der Querschläge und Strecken nicht mehr als 10 vom Tausend betragen.
(2) Bei der Streckenauffahrung sind Hohlräume in der Firste, überflüssige Ausweitungen der Ulme, scharfe Winkel und scharfe Krümmungen zu vermeiden.
(1) In schlagwettergefährdeten Gruben dürfen zur Unterbringung der Nachnahmeberge bei gutem Hangenden streichende Strecken mit breitem Blick oder mit Raumschaffungen betrieben werden, wenn die offene Strecke stets höher als der Versatz liegt.
(2) Das Auffahren mit breitem Blick (Raumschaffung) darf erst 15 m vom Querschlagkreuz oder vom Anschlagpunkt des Bremsberges begonnen werden.
In schlagwettergefährdeten Gruben dürfen die nach § 215 Abs. 1 erforderlichen Wettermengen in Schichten mit schwächerer oder keiner Belegung nicht verringert werden.
(1) Abwärts dürfen in schlagwettergefährdeten Gruben die Wetter, abgesehen vom einziehenden Hauptwetterstrom, nur geführt werden:
a) | in Bauen mit weniger als 5 Grad Einfallen, | |||||||||
b) | in Sohlbauen bis zu 10 m seigerer Teufe und in abfallenden Aus- und Vorrichtungsbauen, | |||||||||
c) | nach dem Bestreichen schwebend geführter Aus- und Vorrichtungsbaue und von Abbauen, die über den Grund- und Wettersohlen angelegt sind. |
(2) Ein geschlossener, nicht weiter zu benützender Wetterstrom darf nur mit Bewilligung der Berghauptmannschaft abwärts geführt werden, wenn die Abzugsstrecke von den übrigen Grubenräumen sicher getrennt ist, so daß kein Kurzschluß stattfinden kann.
(1) In schlagwettergefährdeten Gruben ist außer in den in § 226 genannten Fällen Sonderbewetterung beim Vortrieb von Aufbrüchen in Kohle, Gas führendem Gestein und noch nicht vorgerichteten Flözteilen anzuwenden, wenn der Vortrieb eine Länge von 10 m erreicht hat.
(2) Die Sonderbewetterung muß auch während der Zeit, in der die betreffenden Örter nicht belegt sind, in Betrieb gehalten werden.
(1) In schlagwettergefährdeten Gruben sind die ausziehenden Wetter der ganzen Grube und der einzelnen Wetterableitungen vierteljährlich auf ihren Gehalt an Kohlenwasserstoffen, Kohlenoxyden und Stickstoff zu untersuchen.
(2) Der Luftdruck und die Lufttemperatur über Tage sind täglich zu den gleichen Stunden zu beobachten.
(3) Die Ergebnisse dieser Untersuchungen und Beobachtungen sind laufend im Wetterbuch zu verzeichnen.
In schlagwettergefährdeten Gruben dürfen Riementriebe nicht verwendet werden. Ausnahmen kann die Berghauptmannschaft bewilligen.
In kohlenstaubgefährdeten Gruben ist beim Abbau, bei der Förderung und bei allen anderen Arbeiten unter Tage unnötige Kohlenstaubentwicklung zu vermeiden. Alles Kohlenhauwerk ist so rasch als möglich auszufördern.
(1) In kohlenstaubgefährdeten Gruben sind ortsfeste Spritzwasserleitungen einzubauen und dauernd gebrauchsfertig zu erhalten.
(2) Das Wasserleitungsnetz muß eine solche Ausdehnung haben, daß von ihm aus alle Baue mit Kohlenstaubentwicklung oder -ablagerung befeuchtet werden können.
(3) Die Verwendung von gesundheitsschädlichem Wasser ist verboten.
(1) In allen zur Kohlengewinnung, Förderung, Fahrung und Wetterführung dienenden Grubenbauen mit gefährlicher Kohlenstaubentwicklung oder -ablagerung sind Firste, Ulme, Ausbau und die hereingewonnene Kohle ausgiebig zu befeuchten.
(2) Der niedergeschlagene Kohlenstaub ist laufend auszufördern.
(1) In kohlenstaubgefährdeten Gruben ist für die Befeuchtung der Aus- und Vorrichtungsbaue und der Abbaue bis auf 20 m vom Arbeitsstoß der Kürführer verantwortlich.
(2) Im übrigen sind geeignete Aufsichtspersonen zu bestimmen, die für die vorschriftsmäßige Befeuchtung der Grubenräume zu sorgen haben. Die Obliegenheiten dieser Personen sind in die gemäß § 234 zu erstellenden Dienstanweisungen aufzunehmen.
In kohlenstaubgefährdeten Gruben müssen nötigenfalls in den einziehenden und in den ausziehenden Wetterstrecken selbständiger Wetterabteilungen sowie an anderen Stellen der Grube nasse Abschnitte
geschaffen und Wasserschleier oder Wassertrogsperren eingebaut werden, um die Fortpflanzung eines Kohlenstaub-Zündschlages zu verhindern.
Die Berghauptmannschaft kann von den Vorschriften der §§ 269 bis 272 Ausnahmen bewilligen.
(1) Belegörter, in denen der Kohlenstaub nicht unschädlich gemacht werden kann, sind einzustellen.
(2) Grubenbaue, in denen sich während einer Betriebsunterbrechung trockener Kohlenstaub angesammelt hat, dürfen erst wieder belegt werden, nachdem der Kohlenstaub unschädlich gemacht und entfernt worden ist.
Bei jedem Betrieb mit untertägigem Bergbau ist nach den Bestimmungen der Bergpolizeiverordnung über das Grubenrettungswesen, BGBl. Nr. 21/1972, ein Grubenrettungsdienst einzurichten.
(1) Ist in brand-, schlagwetter- oder kohlenstaubgefährdeten Gruben und in Bereichen, in denen giftige Gase oder Dämpfe auftreten können, zu erwarten, daß der Fluchtweg durch unatembare Gase oder Dämpfe führt, müssen den gefährdeten Dienstnehmern Atemschutzgeräte für Fluchtzwecke (Selbstretter) zur Verfügung gestellt werden.
(2) Dienstnehmer, denen Selbstretter zur Verfügung gestellt werden, sind in deren Gebrauch entsprechend zu unterweisen. Sie haben den Selbstretter an den Arbeitsstellen griffbereit zu verwahren.
(1) Bei jedem Bergbaubetrieb ist für die erste Hilfeleistung bei Unfällen oder plötzlichen Erkrankungsfällen ein eigener Raum (Verbandzimmer) einzurichten.
(2) Das Verbandzimmer muß licht, trocken, leicht lüftbar, heizbar und mit guter Beleuchtung ausgestattet sein.
(3) Das Verbandzimmer muß enthalten:
a) | mindestens zwei ausschließlich für die Verwendung bei der ersten Hilfeleistung bestimmte große Waschbecken mit Fließwasser, das auch aus Vorratsbehältern entnommen werden kann, | |||||||||
b) | einen Verbandtisch oder eine diesen ersetzende geeignete Einrichtung, | |||||||||
c) | einen verschließbaren Kasten mit den nötigen Behelfen für die Erste Hilfe, insbesondere mit Gummibinden zur elastischen Abbindung von Gliedern, gepolsterten Lagerungsschienen, den notwendigen wundärztlichen Instrumenten, Seife und Bürste und den zur Erstversorgung notwendigen Desinfektions- und Verbandmitteln. |
Der Betriebsleiter hat dafür zu sorgen, daß das Verbandzimmer dauernd rein gehalten wird und der Schlüssel zum Verbandzimmer an einer jederzeit zugänglichen Stelle verwahrt wird. Der Verwahrungsort des Schlüssels ist beim Eingang zum Verbandzimmer zu vermerken.
Für kleine, wenig gefährliche Betriebe kann die Berghauptmannschaft von der Verpflichtung der Bereithaltung eines Verbandraumes Ausnahmen bewilligen, wenn wenigstens eine Tragbahre mit drei Decken und ein Verbandkasten mit den nötigen Instrumenten und Verbandmitteln in der Betriebskanzlei bereitgehalten werden.
In jedem Bergbau müssen die Betriebsaufseher und Schießmänner mit Verbandpäckchen ausgerüstet sein. Solche Päckchen müssen auch an geeigneten Stellen der Grube und der Taganlagen bereitgehalten werden.
Im Verbandzimmer oder in seiner Nähe sowie an geeigneten Stellen der Taganlagen und der Grube sind zur Beförderung Verletzter und Erkrankter so viele Tragbahren mit je drei Decken bereitzuhalten, daß auf je 80 in der stärksten Schicht beschäftigte Personen mindestens eine Tragbahre entfällt. Außerdem ist in Bergbauen mit niedrigen Grubenräumen mindestens ein Schleifkorb bereitzuhalten.
Auf jeder Grube, die zur Bereithaltung von mindestens sieben Atemschutzgeräten verpflichtet ist, und in jeder gemeinsamen Rettungsstelle ist mindestens ein Sauerstoffbehandlungsgerät im Verbandzimmer oder im Aufbewahrungsraum für die Atemschutzgeräte bereitzuhalten.
(1) In der ersten Behandlung Unfallverletzter und Erkrankter sind durch einen Arzt auszubilden:
a) | alle Mitglieder der Grubenwehren, | |||||||||
b) | auf Betrieben, die keine eigene Grubenwehr besitzen, 2 vom Hundert der Gesamtbelegschaft, mindestens aber so viele Personen, daß auf jede Schicht (jedes Drittel) wenigstens zwei entfallen, | |||||||||
c) | sämtliche Betriebsangestellte und Betriebsaufseher. |
(2) Die in Abs. 1 vorgeschriebene Ausbildung ist alle drei Jahre zu wiederholen.
Jede in der Ersten Hilfe ausgebildete Person ist mit einer gedruckten Anweisung (Merkblatt) über die erste Hilfeleistung zu versehen. Eine solche Anweisung ist auch im Verbandzimmer und in der Mannschaftsstube anzuschlagen.
(1) Die Überwachung des Dienstes der ersten Hilfeleistung obliegt auf Gruben mit eigener Grubenwehr deren Leiter, auf anderen Betrieben dem Betriebsleiter oder dem von ihm damit beauftragten Betriebsangestellten oder Aufseher.
(2) Die zur Überwachung verpflichtete Person hat ein Verzeichnis der vorhandenen Behelfe für die Erste Hilfe und der in dieser ausgebildeten Personen anzulegen und am laufenden zu erhalten.
Die Berghauptmannschaft kann die Errichtung einer Fernsprechanlage zwischen Betrieb und Betriebskanzlei anordnen, wenn eine rasche Anforderung notwendiger Hilfeleistungen auf andere Weise nicht möglich ist.
(1) Das Betreten von Betriebsräumen, in denen sich Maschinen befinden, ist Unbefugten verboten. Dieses Verbot ist an den Eingangstüren durch Anschlag ersichtlich zu machen.
(2) Die Maschinenräume und Werkstätten sollen licht, geräumig und gut lüftbar sein und sauber gehalten werden. Die Türen müssen nach außen aufschlagen.
(1) Dampfleitungen für Sattdampf über 6 atü oder für überhitzten Dampf dürfen nur aus nahtlosen oder geschweißten Stahlrohren bestehen, aus geschweißten Stahlrohren jedoch nur dann, wenn die Unbedenklichkeit ihrer Verwendung hiefür von einer autorisierten Versuchsanstalt bescheinigt ist. Formstücke, Gehäuse von Ventilen und anderen Absperrvorrichtungen müssen aus Stahlguß oder Flußstahl hergestellt sein. Flanschverbindungen sind mittels Pantam- oder Vorschweißflanschen, in Ausnahmefällen mittels Walzflanschen herzustellen. Dampfleitungen sind so zu verlegen, daß die auftretenden Wärmedehnungen entsprechend aufgenommen werden können.
(2) Verbindungsschrauben an Dampfleitungen dürfen nur in drucklosem Zustand angezogen werden.
In allen Dampfkessel- und Maschinenräumen sind die geltenden Dienstvorschriften für Kesselwärter (Heizer) und die Betriebsvorschriften für Kessel und Maschinen an einer in die Augen fallenden Stelle auszuhängen.
Fremdsprachige Arbeiter dürfen nur beschäftigt werden, wenn sie der deutschen Sprache so weit mächtig sind, daß sie Anweisungen ihrer Vorgesetzten und Mitarbeiter richtig auffassen und wiedergeben können.
Neu aufgenommene Arbeiter, die noch nicht beim Bergbau beschäftigt waren, und Arbeiter, die unter besonderen Gefahren arbeiten sollen, sind vor Antritt der Arbeit entsprechend zu unterweisen.
(1) Zu bergmännischen Arbeiten unter Tage dürfen außer zu Ausbildungszwecken nur Personen verwendet werden, die durch einen Bergbaulehrgang (§ 331 Abs. 1) oder durch Anlernung die erforderliche Ausbildung erhalten haben.
(2) Die Anlernung ist in der Weise durchzuführen, daß die Angelernten imstande sind, die in Frage kommenden Arbeiten ordentlich zu verrichten und den hiebei drohenden Gefahren wirksam zu begegnen.
(1) Zu selbständigen Häuerarbeiten dürfen nur Personen verwendet werden, die nach einem dreijährigen Bergbaulehrgang durch eine Prüfung (Knappenprüfung) die für Bergknappen erforderlichen Kenntnisse nachgewiesen, hierauf durch mindestens zwei Jahre Häuerarbeiten verrichtet und dann nach Besuch eines Häuerkurses durch eine weitere Prüfung (Häuerprüfung) die Eignung zur Durchführung selbständiger Häuerarbeiten nachgewiesen haben.
(2) Zu selbständigen Häuerarbeiten dürfen auch Personen ohne Knappenprüfung verwendet werden, wenn sie nach entsprechender Anlernung durch mindestens zwei Jahre Häuerarbeiten verrichtet, einen Häuerkurs besucht und nach Vollendung des 21. Lebensjahres die Häuerprüfung abgelegt haben.
(3) Knappen- und Häuerprüfungen sind vor einem Vertreter der Berghauptmannschaft abzulegen. Als Zeugnis über die mit Erfolg abgelegte Knappenprüfung ist der Knappenbrief und über die mit Erfolg abgelegte Häuerprüfung in den Fällen des Abs. 1 der Häuerbrief, in den Fällen des Abs. 2 der Häuerschein auszustellen.
(4) In brand-, schlagwetter- und kohlenstaubgefährdeten Gruben dürfen Häuer, die in solchen Gruben noch nicht gearbeitet haben, erst nach sechsmonatiger Beschäftigung als zugeteilte Häuer und Ablegung einer Ergänzungsprüfung zu selbständigen Häuerarbeiten verwendet werden. Die Ablegung der Ergänzungsprüfung ist am Häuerbrief (Häuerschein) zu vermerken.
(5) Die Ausbildung und die Prüfungen sind entsprechend den Richtlinien des Bundesministeriums für Handel und Wiederaufbau durchzuführen.
Für jede Arbeitskür ist ein zur selbständigen Ausführung von Häuerarbeiten befähigter Arbeiter als Kürführer zu bestimmen. Ist das Arbeitsort in mehreren Schichten belegt, so ist für jede Schicht ein Kürführer zu bestimmen.
Für die Leitung und Überwachung der Ausbildung ist ein Ausbildungsleiter zu bestellen, der sich in Betrieben mit einer Belegschaft von mehr als 1000 Mann hauptsächlich mit dieser Aufgabe zu befassen hat. Die Berghauptmannschaft kann die Bestellung eines gemeinsamen Ausbildungsleiters für mehrere gleichartige benachbarte Bergbaue bewilligen, wenn die Erreichung des Ausbildungszieles hiedurch nicht beeinträchtigt wird.
(1) Als Kürführer, Fördermaschinisten, Schießmänner, Wettermänner, Anschläger, Bremser, Lokomotivführer, Maschinen- und Kesselwärter dürfen nur solche Personen bestellt werden, die deutsch sprechen, lesen und schreiben können sowie ihre Befähigung zur vorgesehenen Tätigkeit nachgewiesen haben.
(2) Die Befähigung zur Bedienung von Fahrzeugen und von Maschinen zur Personenbeförderung ist der Berghauptmannschaft nachzuweisen.
Einmann-Belegung in der Grube ist nur ausnahmsweise an Örtern ohne besondere Gefahr und nur unter der Voraussetzung gestattet, daß der angelegte Häuer die Befähigung zum Kürführer besitzt und das Ort sich in solcher Nähe anderer Belegörter befindet, daß eine Verständigung durch Zuruf möglich ist.
(1) Unbeschadet der weitergehenden Vorschrift des § 232 für brand-, schlagwetter- und kohlenstaubgefährdete Gruben muß jedes belegte Arbeitsort mindestens einmal, wenn es einmännisch belegt ist, aber mindestens zweimal in jeder Schicht von zuständigen Betriebsaufsehern befahren werden.
(2) Die Betriebsaufseher sind verpflichtet, ihre Ablöser auf besondere Vorkommnisse und Wahrnehmungen, die die Sicherheit betreffen, aufmerksam zu machen.
(1) Auf jedem in Betrieb befindlichen Bergbau müssen Einrichtungen getroffen sein, die es ermöglichen, die in der Grube befindliche Mannschaft nach Zahl und Person jederzeit genau zu ermitteln.
(2) Nach Schichtschluß haben die Betriebsaufseher zu überprüfen, ob keiner ihrer Leute ohne Auftrag in der Grube verblieben ist.
Bei jedem Bergbau muß ein der Stärke der Belegschaft entsprechender Raum (Mannschaftsstube) vorhanden sein, in dem die Arbeiter sich umkleiden und aufhalten können. Dieser Raum muß rein, gut gelüftet und nötigenfalls geheizt sein.
(1) Den Arbeitern muß Gelegenheit geboten werden, sich nach der Schicht mit einwandfreiem Wasser gründlich zu reinigen.
(2) Für Arbeiter, die Hitze, Staub oder starker Verschmutzung ausgesetzt sind, ist eine Brausebadanlage zu errichten. Ausnahmen kann die Berghauptmannschaft bewilligen.
(3) Für Arbeiter unter 18 Jahren und für Arbeiterinnen sind besondere Reinigungsräume vorzusehen.
(1) Auf jeder zur Anfahrt dienenden Schacht- oder Stollenanlage sind Aborte in einer dem Bedarf entsprechenden Zahl einzurichten.
(2) Unter Tage sind an geeigneten Punkten Abortkübel aufzustellen, die undurchlässig, mit Deckel verschließbar und tragbar oder fahrbar sein müssen. Für je 30 Mann der größten Belegschaft einer Schicht muß mindestens ein solcher Kübel vorhanden sein.
(3) Sämtliche Aborte sind unter Benützung von Desinfektionsmitteln in sauberem, gebrauchsfähigem Zustand zu erhalten.
(4) Die Verrichtung der Notdurft an anderen Stellen als auf den Aborten ist verboten.
(1) Bei jedem Bergbau sind Vorkehrungen zur Versorgung der Belegschaft mit einwandfreiem Trinkwasser zu treffen.
(2) Für die Grubenbelegschaft sind Trinkwasser oder andere alkoholfreie Erfrischungsgetränke in ausreichender Menge in geschlossenen, sorgfältig rein zu haltenden Gefäßen an geeigneten Stellen der Grube zur Verfügung zu halten. Diese Gefäße sind so einzurichten, daß es nicht möglich ist, den Mund zum Trinken an den Auslauf anzusetzen.
(1) An nassen Arbeitsorten sind zur Abhaltung des Tropfwassers Tropfbühnen oder Tropfbleche anzubringen. Wenn dies nicht ausreicht, um die Arbeiter vor Durchnässung zu schützen, ist eine geeignete wasserdichte Schutzkleidung zur Verfügung zu stellen.
(2) Kann eine vollständige Durchnässung nicht verhindert werden, so ist die Arbeitszeit für die Betroffenen jeweils auf sechs Stunden zu verkürzen.
Bei Arbeiten, die mit Staubentwicklung verbunden sind, ist dafür zu sorgen, daß eine Gefährdung der Gesundheit der Arbeiter durch den Staub vermieden wird.
(1) Alle unter Tage oder an gefährlichen Stellen über Tage Beschäftigten haben widerstandsfähiges, gleitsicheres, nötigenfalls mit Zehen- und Knöchelschutz versehenes Schuhwerk zu tragen. Wasserdichtes Schuhwerk aus Gummi oder ähnlichen Stoffen gilt als gleitsicher nur mit Sohlen, die ein sicher wirkendes Gleitschutzprofil besitzen.
(2) Unter Tage und, wenn die Gefahr von Kopfverletzungen besteht, auch über Tage ist eine Kopfbedeckung zu tragen, die Schutz gegen Kopfverletzungen bietet.
(3) Alle Beschäftigten müssen einen geeigneten Schutz gegen Verletzungen der Augen, Hände und Schienbeine verwenden, wenn erfahrungsgemäß mit solchen Verletzungen zu rechnen ist.
(1) Jeder Unfall im Betrieb ist unverzüglich dem Betriebsleiter zu melden.
(2) Die Betriebsleiter haben tödliche und schwere Unfälle sowie Fälle von Berufskrankheiten sogleich, andere Betriebsunfälle binnen angemessener Frist der Berghauptmannschaft anzuzeigen.
(3) Tödliche Unfälle sind der Berghauptmannschaft zunächst telegraphisch oder fernmündlich anzuzeigen.
(4) Die schriftliche Unfallanzeige hat Namen, Alter und Beschäftigung des Verunglückten und eine kurze Beschreibung des Herganges zu enthalten. Wenn möglich, ist auch das ärztliche Gutachten über die Art der Verletzung beizufügen.
(5) Stirbt ein Verunglückter infolge seiner Verletzung erst nach der Anzeige oder erweist sich eine anfänglich für leicht gehaltene Verletzung nachträglich als schwer, so ist dies der Berghauptmannschaft unverzüglich bekanntzugeben.
Als schwer hat jeder Unfall zu gelten, der eine Berufsstörung in der Dauer von mindestens 20 Kalendertagen zur Folge hat oder mit Rücksicht auf die Erheblichkeit der erlittenen Körperbeschädigung oder Gesundheitsstörung an sich als schwer erscheint.
(1) An Orten, wo sich ein tödlicher oder schwerer Unfall ereignet hat, darf vor der bergbehördlichen Unfallerhebung nichts geändert werden.
(2) Hievon darf, soweit als nötig, abgegangen werden, wenn es die Bergungs- oder Rettungsarbeiten oder Rücksichten auf die Aufrechterhaltung oder Sicherheit des Betriebes erfordern oder wenn die Unfallerhebung nicht binnen fünf Tagen nach Erstattung der Anzeige vorgenommen wird. Doch ist in solchen Fällen ein Plan über die Lage zur Zeit des Unfalles anzufertigen und bei der späteren Erhebung dem Vertreter der Berghauptmannschaft vorzulegen.
(1) Die Anzeigen über sonstige gefährliche Ereignisse im Bergbaubetrieb sind der Berghauptmannschaft unverzüglich zu erstatten. Zur Erläuterung sind, wenn nötig, entsprechende Lagepläne oder Skizzen beizulegen.
(2) Gefährliche Ereignisse von besonderer Bedeutung (Schlagwetter- oder Kohlenstaubentzündungen, Wassereinbrüche, gleichzeitige Unfälle mehrerer Personen u. dgl.) sind zunächst fernmündlich oder telegraphisch zu melden.
Bei jedem Bergbau sind sämtliche bergpolizeilichen Verfügungen der Berghauptmannschaft, die den Bergbau betreffen, in einem eigenen Buche (Fahrbuch) zu sammeln.
(1) Soweit diese Verordnung im einzelnen Falle keine Regelung trifft, sind unter Berücksichtigung der besonderen Verhältnisse im Bergbau von der Verordnung zum Schutze der bei Erzeugung von Bleiverbindungen, Bleilegierungen und Bleiwaren beschäftigten Personen, BGBl. Nr. 184/1923,
Verordnung zum Schutze der mit Anstreicher-, Lackierer- und Malerarbeiten beschäftigten Personen, BGBl. Nr. 186/1923,
Verordnung über die Lagerung von brennbaren Flüssigkeiten in gewerblichen Betrieben, BGBl. Nr. 49/1930,
Benzolverordnung, BGBl. Nr. 205/1934, Azetylenverordnung, BGBl. Nr. 75/1951,
Allgemeinen Dienstnehmerschutzverordnung, BGBl. Nr. 265/1951, Maschinen-Schutzvorrichtungsverordnung, BGBl. Nr. 266/1951, Verordnung über Vorschriften zum Schutze des Lebens und der Gesundheit von Dienstnehmern bei Ausführung von Bauarbeiten, BGBl. Nr. 267/1954,
Verordnung über den Schutz des Lebens und der Gesundheit von Dienstnehmern in Eisen- und Stahlhüttenbetrieben, BGBl. Nr. 122/1955,
Verordnung über den Schutz der Dienstnehmer beim Betrieb von Steinbrüchen, Lehm-, Ton-, Sand- und Kiesgruben sowie bei Haldenabtragungen, BGBl. Nr. 253/1955,
Bauordnung des betreffenden Bundeslandes und Feuerpolizeiordnung des betreffenden Bundeslandes in der jeweils geltenden Fassung die Bestimmungen zum Schutze des Lebens und der Gesundheit von Personen und zum Schutze von Sachen sinngemäß anzuwenden.
(2) Im übrigen sind die anerkannten Regeln der Technik einzuhalten.
(1) Diese Bergpolizeiverordnung ist in jeder Mannschaftsstube auszuhängen. Alle mit der Beaufsichtigung und Unterweisung der Arbeiter befaßten Bergbauangestellten sind mit einem Abdruck zu beteilen.
(2) Ferner ist jedem Arbeiter beim Eintritt in die Arbeit ein Auszug in Buchform auszuhändigen, der folgende Bestimmungen mit den zugehörigen Überschriften enthalten muß:
§§ 1, 4, 5, 6, 7, 8, 9 Abs. 1, 3, 4 und 5, 13 Abs. 1 bis 4, 14 Abs. 3, 15 Abs. 5, 18 Abs. 1, 21 Abs. 1, 22 Abs. 1, 23, 24, 26, 30 Abs. 1 und 3, 31, 32 Abs. 1 bis 4, 33 bis 39, 41 Abs. 1 bis 5, 42 Abs. 2, 43, 45, 47, 49 bis 53, 55 Abs. 3, 56 Abs. 2 bis 4, 71 Abs. 2, 72 Abs. 1 und 2, 73, 74 Abs. 2 und 3, 76 Abs. 4, 77 Abs. 1, 80 bis 83, 84 Abs. 4, 85 Abs. 1, 86, 92 Abs. 1 bis 3, 95 Abs. 1 bis 3, 97, 98, 101 Abs. 2, 103, 104, 105 Abs. 1, 106, 107, 108, 116, 117, 119, 128 Abs. 1, 129, 134 Abs. 1, 135, 136, 139, 140 bis 142, 145, 150, 154 bis 165, 167 Abs. 1, 2 und 4, 168 bis 177, 178 Abs. 2, 180 bis 182, 187 Abs. 1 und 4, 193 Abs. 1 und 2, 194 Abs. 1, 195, 196, 197 Abs. 1 bis 3, 199, 203 Abs. 1 und 3, 204, 208, 234 Abs. 1 und 3, 290 Abs. 1, 295, 302 Abs. 1, 303 Abs. 2 und 3, 304 Abs. 2 und 3, 306 Abs. 3, 325, 340 Abs. 3 und 4, 342, 344, 345, 347 Abs. 1, 349, 354 Abs. 3 und 355.
(3) Allen Arbeitern müssen die für ihre Tätigkeit wesentlichen Vorschriften mindestens zweimal im Jahre in Erinnerung gebracht werden.
Ausnahmen von den Bestimmungen dieser Verordnung erteilt der Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit, soweit zur Erteilung von Ausnahmen nicht die im § 171 Abs. 1 des Mineralrohstoffgesetzes - MinroG, BGBl. I Nr. 38/1999, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 21/2002, angeführte Behörde zuständig ist.
Zuwiderhandlungen gegen diese Bergpolizeiverordnung werden nach den gesetzlichen Bestimmungen bestraft.
(1) Diese Bergpolizeiverordnung tritt drei Monate nach dem Tage ihrer Verlautbarung in Kraft.
(2) Gleichzeitig treten gemäß § 152 Abs. 1, 2. Satz, des Berggesetzes für den Geltungsbereich dieses Gesetzes außer Kraft
a) | die Allgemeine Bergpolizeiverordnung vom 26. August 1928, BGBl. Nr. 238, | |||||||||
b) | die Bestimmungen des § 6 Abs. 1, der §§ 11, 13, 16 Abs. 2 und 3 und des § 17 Abs. 2 der Bergbauzündmittelverordnung, BGBl. Nr. 186/1932, | |||||||||
c) | die Kundmachung des Reichsoberbergamtes für die Ostmark vom 23. September 1940, Verordnungs- und Amtsblatt für den Reichsgau Wien Nr. 88, über die Zulassung von Sprengstoffen und Zündmitteln für den Bergbau. |
(3) Mit Wirksamkeit dieser Verordnung werden für den Geltungsbereich des § 221 Abs. 3 des Allgemeinen Berggesetzes vom 23. Mai 1854 die im Abs. 2 angeführten Verordnungen außer Kraft gesetzt.
(4) Für den Geltungsbereich dieser Verordnung wird gleichzeitig außer Kraft gesetzt:
die Verordnung, betreffend den Verkehr mit Mineralölen, RGBl. Nr. 12/1901,
die Polizeiverordnung vom 23. Mai 1940, Deutsches RGBl. I S. 819, über ärztliche Anlegeuntersuchungen im Bergbau.
(1) (Anm.: Inkrafttretensbestimmung)
(2) § 352 Abs. 1 der als Bundesgesetz in Geltung stehenden Allgemeinen Bergpolizeiverordnung, BGBl. Nr. 114/1959, tritt, soweit danach die Verordnung zum Schutze der bei Erzeugung von Bleiverbindungen, Bleilegierungen und Bleiwaren beschäftigten Personen, BGBl. Nr. 184/1923, die Verordnung zum Schutze der mit Anstreicher-, Lackierer- und Malerarbeiten beschäftigten Personen, BGBl. Nr. 186/1923, die Benzolverordnung, BGBl. Nr. 205/1934, die Allgemeine Dienstnehmerschutzverordnung, BGBl. Nr. 265/1951, die Maschinen-Schutzvorrichtungsverordnung, BGBl. Nr. 266/1951, und die Verordnung über den Schutz des Lebens und der Gesundheit von Dienstnehmern in Eisen- und Stahlhüttenbetrieben, BGBl. Nr. 122/1955, in der jeweils geltenden Fassung sinngemäß anzuwenden sind, außer Kraft.
Verordnung des Bundesministeriums für Handel und Wiederaufbau vom 2. April 1959 über die beim Bergbaubetrieb zum Schutze des Lebens und der Gesundheit von Personen und zum Schutze von Sachen durchzuführenden Maßnahmen (Allgemeine Bergpolizeiverordnung)
StF: BGBl. Nr. 114/1959
Änderung
BGBl. Nr. 259/1975 (BG) (NR: GP XIII RV 1303 AB 1532 S. 141. BR:. AB 1341 S. 341.)
BGBl. Nr. 355/1990 (NR: GP XVII RV 1290 AB 1344 S. 146. BR: 3886 AB 3909 S. 531.)
BGBl. Nr. 518/1995 (NR: GP XIX RV 72 AB 170 S. 45. BR: 5048 AB 5067 S. 603.)
BGBl. II Nr. 108/1997 (CELEX-Nr.: 392L0104, 392L0091, 389L0048, 392L0051, 394L0038 und 395L0043)
BGBl. II Nr. 134/1997 (CELEX-Nr.: 392L0104)
BGBl. I Nr. 36/1999 (NR: GP XX RV 1428 und Zu 1428 AB 1527 S. 152. BR: 5817 AB 5818 S. 647.)
(CELEX-Nr.: 396L0061, 396L0082, 392L0091, 392L0104) ersetzt durch BGBl. I Nr. 38/1999
BGBl. I Nr. 38/1999 (NR: GP XX RV 1428 und Zu 1428 AB 1527 S. 152. BR: 5817 AB 5818 S. 647.)
(CELEX-Nr.: 396L0061, 396L0082, 392L0091, 392L0104)
BGBl. I Nr. 164/1999 (NR: GP XX IA 1173/A AB 2034 S. 179. BR: AB 6039 S. 657.)
BGBl. II Nr. 412/1999 (CELEX-Nr.: 392L0104)
BGBl. II Nr. 164/2000 (CELEX-Nr.: 389L0655, 392L0057, 392L0104, 395L0063)
BGBl. I Nr. 21/2002 (NR: GP XXI RV 833 AB 844 S. 83. BR: AB 6519 S. 682.)
BGBl. II Nr. 309/2004 [CELEX-Nr.: 31999L0092; 31992L0091, 31992L0104]
BGBl. II Nr. 358/2004 [CELEX-Nr.: 31992L0104]
BGBl. II Nr. 140/2005 (V über Adat)
[CELEX-Nr.: 31992L0091]
BGBl. II Nr. 22/2006 (V über Adat)
[CELEX-Nr.: 32002L0044, 32003L0010]
BGBl. II Nr. 298/2006 (V über Adat)
BGBl. II Nr. 60/2009 (V über Adat)
BGBl. II Nr. 416/2010 (V über Adat) [CELEX: 392L0104, 31992L0057]
Präambel/Promulgationsklausel
Auf Grund des § 85 Abs. 1 des Berggesetzes vom 10. März 1954, BGBl. Nr. 73, und des § 221 Abs. 3 des Allgemeinen Berggesetzes vom 23. Mai 1854, RGBl. Nr. 146, in der geltenden Fassung, wird verordnet:
Anmerkung
Erfassungsstichtag: 1.7.2000