Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 22.12.2024
Auslaufbahnen auf Halden sind sicher und leicht ansteigend anzulegen und an den Enden mit festen Sperren zu versehen, die das Abstürzen von Fördergefäßen verläßlich verhindern.
In Kraft seit 01.10.1975 bis 31.12.9999
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