Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 22.11.2024
Auf jeder Grube, die zur Bereithaltung von mindestens sieben Atemschutzgeräten verpflichtet ist, und in jeder gemeinsamen Rettungsstelle ist mindestens ein Sauerstoffbehandlungsgerät im Verbandzimmer oder im Aufbewahrungsraum für die Atemschutzgeräte bereitzuhalten.
In Kraft seit 01.10.1975 bis 31.12.9999
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