(1) Als Kürführer, Fördermaschinisten, Schießmänner, Wettermänner, Anschläger, Bremser, Lokomotivführer, Maschinen- und Kesselwärter dürfen nur solche Personen bestellt werden, die deutsch sprechen, lesen und schreiben können sowie ihre Befähigung zur vorgesehenen Tätigkeit nachgewiesen haben.
(2) Die Befähigung zur Bedienung von Fahrzeugen und von Maschinen zur Personenbeförderung ist der Berghauptmannschaft nachzuweisen.
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