§ 67 AllgBergpVO

AllgBergpVO - Allgemeine Bergpolizeiverordnung

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 22.12.2024

(1) Die Bremswerke müssen fest verlagert und mit einer sicher wirkenden Lüftungsbremse versehen sein.

(2) Wenn durch Herabfallen der Seiltrommel bei Achs- oder Zapfenbruch Personen gefährdet werden können, sind die Seiltrommeln zu unterfangen.

In Kraft seit 01.10.1975 bis 31.12.9999
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