Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 22.12.2024
Unter brandgefährlichen oder brennenden Halden ist der Abbau untersagt, sofern es nicht infolge der Mächtigkeit der Überlagerung ausgeschlossen ist, daß ein Haldenbrand auf das Flöz übergreift oder Brandgase in die Grube gezogen werden.
In Kraft seit 01.10.1975 bis 31.12.9999
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