Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 10.03.2025
(1)Absatz einsSämtliche Grubenbaue müssen gegen Stein- und Kohlenfall gesichert und für die Dauer ihrer Benützung in sicherem Zustand erhalten werden.
(2)Absatz 2Der Ausbau muß den Gebirgsverhältnissen entsprechen. Nur bei festem, erfahrungsgemäß zuverlässigem Gebirge darf jeglicher Ausbau fehlen.
(3)Absatz 3Der Ausbau hat dem Ortsbetrieb so nahe und so rasch als möglich zu folgen.
(4)Absatz 4Grubenbaue, die bruchgefährliches Gebirge durchfahren, sind durch besonders sorgfältigen Ausbau zu sichern; dasselbe gilt von allen Streckenkreuzen und von den Mundlöchern der Abbaue.
(5)Absatz 5Eine beabsichtigte Änderung der in einer Grube angewendeten Ausbauart ist der Berghauptmannschaft anzuzeigen.
In Kraft seit 09.01.2002 bis 31.12.9999
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