(1) Sämtliche Grubenbaue müssen gegen Stein- und Kohlenfall gesichert und für die Dauer ihrer Benützung in sicherem Zustand erhalten werden.
(2) Der Ausbau muß den Gebirgsverhältnissen entsprechen. Nur bei festem, erfahrungsgemäß zuverlässigem Gebirge darf jeglicher Ausbau fehlen.
(3) Der Ausbau hat dem Ortsbetrieb so nahe und so rasch als möglich zu folgen.
(4) Grubenbaue, die bruchgefährliches Gebirge durchfahren, sind durch besonders sorgfältigen Ausbau zu sichern; dasselbe gilt von allen Streckenkreuzen und von den Mundlöchern der Abbaue.
(5) Eine beabsichtigte Änderung der in einer Grube angewendeten Ausbauart ist der Berghauptmannschaft anzuzeigen.
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