Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 05.04.2025
(1)Absatz einsZu bergmännischen Arbeiten unter Tage dürfen außer zu Ausbildungszwecken nur Personen verwendet werden, die durch einen Bergbaulehrgang (§ 331 Abs. 1) oder durch Anlernung die erforderliche Ausbildung erhalten haben.Zu bergmännischen Arbeiten unter Tage dürfen außer zu Ausbildungszwecken nur Personen verwendet werden, die durch einen Bergbaulehrgang (Paragraph 331, Absatz eins,) oder durch Anlernung die erforderliche Ausbildung erhalten haben.
(2)Absatz 2Die Anlernung ist in der Weise durchzuführen, daß die Angelernten imstande sind, die in Frage kommenden Arbeiten ordentlich zu verrichten und den hiebei drohenden Gefahren wirksam zu begegnen.
In Kraft seit 01.10.1975 bis 31.12.9999
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