§ 292 AllgBergpVO Verbandstelle.

AllgBergpVO - Allgemeine Bergpolizeiverordnung

beobachten
merken
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 22.11.2024

(1) Bei jedem Bergbaubetrieb ist für die erste Hilfeleistung bei Unfällen oder plötzlichen Erkrankungsfällen ein eigener Raum (Verbandzimmer) einzurichten.

(2) Das Verbandzimmer muß licht, trocken, leicht lüftbar, heizbar und mit guter Beleuchtung ausgestattet sein.

(3) Das Verbandzimmer muß enthalten:

a)

mindestens zwei ausschließlich für die Verwendung bei der ersten Hilfeleistung bestimmte große Waschbecken mit Fließwasser, das auch aus Vorratsbehältern entnommen werden kann,

b)

einen Verbandtisch oder eine diesen ersetzende geeignete Einrichtung,

c)

einen verschließbaren Kasten mit den nötigen Behelfen für die Erste Hilfe, insbesondere mit Gummibinden zur elastischen Abbindung von Gliedern, gepolsterten Lagerungsschienen, den notwendigen wundärztlichen Instrumenten, Seife und Bürste und den zur Erstversorgung notwendigen Desinfektions- und Verbandmitteln.

In Kraft seit 01.10.1975 bis 31.12.9999
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Kommentare zu § 292 AllgBergpVO


Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 292 AllgBergpVO selbst erläutern, also einen kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen der nachfolgenden roten Links an!
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Entscheidungen zu § 292 AllgBergpVO


Zu diesem Paragrafen sind derzeit keine Entscheidungen verfügbar.
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Diskussionen zu § 292 AllgBergpVO


Es sind keine Diskussionsbeiträge zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können zu § 292 AllgBergpVO eine Frage stellen oder beantworten. Klicken Sie einfach den nachfolgenden roten Link an!
Diskussion starten
§ 291 AllgBergpVO
§ 293 AllgBergpVO