Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 10.03.2025
(1)Absatz einsBei jedem Bergbaubetrieb ist für die erste Hilfeleistung bei Unfällen oder plötzlichen Erkrankungsfällen ein eigener Raum (Verbandzimmer) einzurichten.
(2)Absatz 2Das Verbandzimmer muß licht, trocken, leicht lüftbar, heizbar und mit guter Beleuchtung ausgestattet sein.
(3)Absatz 3Das Verbandzimmer muß enthalten:
a)Litera amindestens zwei ausschließlich für die Verwendung bei der ersten Hilfeleistung bestimmte große Waschbecken mit Fließwasser, das auch aus Vorratsbehältern entnommen werden kann,
b)Litera beinen Verbandtisch oder eine diesen ersetzende geeignete Einrichtung,
c)Litera ceinen verschließbaren Kasten mit den nötigen Behelfen für die Erste Hilfe, insbesondere mit Gummibinden zur elastischen Abbindung von Gliedern, gepolsterten Lagerungsschienen, den notwendigen wundärztlichen Instrumenten, Seife und Bürste und den zur Erstversorgung notwendigen Desinfektions- und Verbandmitteln.
In Kraft seit 01.10.1975 bis 31.12.9999
0 Kommentare zu § 292 AllgBergpVO
Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 292 AllgBergpVO selbst erläutern, also einen
kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen
der nachfolgenden roten Links an!
0 Kommentare zu § 292 AllgBergpVO