(1) Bei jedem Bergbaubetrieb ist für die erste Hilfeleistung bei Unfällen oder plötzlichen Erkrankungsfällen ein eigener Raum (Verbandzimmer) einzurichten.
(2) Das Verbandzimmer muß licht, trocken, leicht lüftbar, heizbar und mit guter Beleuchtung ausgestattet sein.
(3) Das Verbandzimmer muß enthalten:
a) | mindestens zwei ausschließlich für die Verwendung bei der ersten Hilfeleistung bestimmte große Waschbecken mit Fließwasser, das auch aus Vorratsbehältern entnommen werden kann, | |||||||||
b) | einen Verbandtisch oder eine diesen ersetzende geeignete Einrichtung, | |||||||||
c) | einen verschließbaren Kasten mit den nötigen Behelfen für die Erste Hilfe, insbesondere mit Gummibinden zur elastischen Abbindung von Gliedern, gepolsterten Lagerungsschienen, den notwendigen wundärztlichen Instrumenten, Seife und Bürste und den zur Erstversorgung notwendigen Desinfektions- und Verbandmitteln. |
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