Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 10.03.2025
(1)Absatz einsDie im abgesperrten Brandherd eingeschlossenen Wetter sind in angemessenen Zeitabschnitten auf der Einzieh- und Ausziehseite auf ihren Gehalt an Sauerstoff, Kohlenoxyd, Kohlensäure, Kohlenwasserstoffen, Wasserstoff und Stickstoff zu untersuchen.
(2)Absatz 2Zur Entnahme der erforderlichen Wetterproben und Durchführung von Wärmemessungen sind in die Branddämme geeignete Rohre einzubauen. Außerdem sind die Dämme zur weiteren Beobachtung der Vorgänge im abgesperrten Raume mit Druckmessern zu versehen. Wärmemessungen sind vorzunehmen. Die Ergebnisse der Druck- und Wärmemessungen sind auf Tafeln bei den Dämmen vorzumerken.
In Kraft seit 01.10.1975 bis 31.12.9999
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