Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 06.04.2025
(1)Absatz einsIn mehr als 10 m tiefen Schächten dürfen die Fahrten höchstens 80 Grad Neigung haben. Die Bühnlöcher müssen in solchen Fällen von den Fahrten gedeckt werden, sofern nicht besondere Verhältnisse eine Abweichung notwendig machen. Bühnlöcher, die nicht durch Fahrten gedeckt sind, müssen in anderer Weise (durch Deckel, Umfriedung od. dgl.) versichert sein.
(2)Absatz 2In weniger als 10 m tiefen Schächten dürfen die Fahrten auch steiler gestellt werden, wenn die Sprossen wenigstens 15 cm vom Schachtulm abstehen.
(3)Absatz 3Die Verwendung überhängender Fahrten ist verboten.
(4)Absatz 4Die Fahrten müssen über jeder Ruhebühne und Hängebank entweder mindestens 1 m hervorragen oder es müssen entsprechende Handgriffe angebracht sein. Jede einzelne Fahrt ist für sich fest einzubauen.
(5)Absatz 5Die Sprossen hölzerner Fahrten müssen eingezapft oder überblattet sein.
(6)Absatz 6Strickleitern dürfen nur vor Ort von Schachtabteufen und in einer Länge von höchstens 6 m verwendet werden und müssen während der Benützung an beiden Enden festgemacht sein.
In Kraft seit 01.10.1975 bis 31.12.9999
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