§ 202 AllgBergpVO Wetterbuch.

AllgBergpVO - Allgemeine Bergpolizeiverordnung

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 22.11.2024

Die Ergebnisse aller Wettermessungen und -untersuchungen sind in einem eigenen Wetterbuch einzutragen. Das Wetterbuch ist mindestens ein Jahr aufzubewahren.

In Kraft seit 01.10.1975 bis 31.12.9999
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