Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 22.11.2024
(1) Bergemühlen müssen so angelegt werden, daß sie die Lagerstätte oder den brandgefährlichen Alten Mann nicht in Mitleidenschaft ziehen können.
(2) Das Betreten des Bruchraumes von Bergemühlen ist verboten.
In Kraft seit 01.10.1975 bis 31.12.9999
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