(1) Die Öffnung und Gewältigung abgesperrter Brandfelder muß nach einem Gewältigungsplan durchgeführt werden, der ein sicheres Arbeiten gewährleistet. Der Plan bedarf der Genehmigung durch die Berghauptmannschaft.
(2) Die Öffnung und Gewältigung in frischen Wettern ist nur dann zulässig, wenn die Untersuchung der eingeschlossenen Wetter ergeben hat, daß das Feuer erloschen und eine Wiederentzündung unwahrscheinlich ist.
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